Dokument-ID: 190624

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 240. Berücksichtigung der Unzuständigkeit
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, so kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN). Beachte Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)