Dokument-ID: 190760

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 379. Überlegungsfrist
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.