Dokument-ID: 190649

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 275. Beweisaufnahme.

idF BGBl. I Nr. 140/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

(1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.

(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.