Dokument-ID: 190776

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 392. Theilurtheil
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

(1) Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.

(2) Die Bestimmungen des §. 52 Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.