Dokument-ID: 190780

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 395. Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.