Dokument-ID: 190791

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 405. Zuspruch von Nebenforderungen
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.