Dokument-ID: 190799

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 413. Beratung der Richter
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.