Firmenbucheingaben Beendigung AG

Wenn eine AG ihren Geschäftsbetrieb einstellt, müssen die Tatsache der Auflösung der betreffenden AG, sowie die abwickelnden Liquidatoren, ins Firmenbuch eingetragen werden. Nach erfolgter Liquidation wird die AG aus dem Firmenbuch gelöscht. Auch eine Nachtragsliquidation wird im Firmenbuch eingetragen.

  • Firmenbucheingaben Auflösung AG

    In § 203 Abs 1 AktG sind die Auflösungsgründe für Aktiengesellschaften normiert. Die AG wird aufgelöst, wenn die in der Satzung festgelegte Unternehmensdauer abgelaufen ist (Z1 leg.cit.), wenn ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss vorliegt (Z2 leg.cit), wenn das Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet wird (Z3 leg.cit) oder wenn der Konkurseröffnungsantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird. Der Vorstand muss die Auflösung ins Firmenbuch eintragen lassen (§ 9 FBG).

    Für den Fall, dass eine AG durch Zeitablauf oder durch einen Hauptversammlungsbeschluss aufgelöst wird, und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen hat, kann die Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 215 Abs 1 AktG). Die Liquidatoren müssen die Fortsetzung der Gesellschaft ins Firmenbuch eintragen. Dabei muss dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden, dass die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen hat.

  • Firmenbucheingaben Liquidator AG

    Im Abwicklungsstadium sind die Liquidatoren sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis ins Firmenbuch einzutragen (§ 3 Abs 1 Z 12 FBG).

  • Firmenbucheingaben Löschung AG

    Nach erfolgter Abwicklung und der Legung der Schlussrechnung haben die Liquidatoren den Schluss der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. Der Schluss der Abwicklung muss eingetragen werden und die Gesellschaft ist zu löschen (§ 214 AktG).

  • Firmenbucheingaben Nachtragsliquidation AG

    Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, kann das Gericht auf Antrag die bisherigen Liquidatoren neu bestellen, oder andere Liquidatoren berufen.