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Firmenbucheingaben Auflösung AG

In § 203 Abs 1 AktG sind die Auflösungsgründe für Aktiengesellschaften normiert. Die AG wird aufgelöst, wenn die in der Satzung festgelegte Unternehmensdauer abgelaufen ist (Z1 leg.cit.), wenn ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss vorliegt (Z2 leg.cit), wenn das Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet wird (Z3 leg.cit) oder wenn der Konkurseröffnungsantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird. Der Vorstand muss die Auflösung ins Firmenbuch eintragen lassen (§ 9 FBG).

Für den Fall, dass eine AG durch Zeitablauf oder durch einen Hauptversammlungsbeschluss aufgelöst wird, und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen hat, kann die Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 215 Abs 1 AktG). Die Liquidatoren müssen die Fortsetzung der Gesellschaft ins Firmenbuch eintragen. Dabei muss dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden, dass die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen hat.