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Beendigung GesbR

Eine GesbR kann aufgelöst werden durch im Gesellschaftsvertrag festgelegte oder in § 1205 aufgezählte Gründe. Auch andere Auflösungsgründe sind denkbar. Eine Liquidation findet nur bei entsprechender Vereinbarung durch die Gesellschafter statt. Die Gesellschaft kann auch durch Umgründungsvorgänge untergehen.