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Gesellschafterausschluss GmbH

Ein Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung auch unfreiwillig verlieren, zB durch einen Ausschluss von Minderheitsgesellschafter nach dem Gesellschafterausschlussgesetz. Hierfür wird ein Generalversammlungsbeschluss benötigt und der Beschluss über den Ausschluss muss bei Firmenbuch angemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Leistung seiner Einlage kann ein säumiger Gesellschafter im Rahmen eines Kaduzierungsverfahrens  ausgeschlossen werden.