Das Stammkapital der GmbH ergibt sich aus der Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter. Seit dem 1. März 2014 beträgt das Mindeststammkapital – wie vor In-Kraft-Treten des GesRÄG 2013 – grundsätzlich wieder EUR 35.000,–. Neu ist, dass man eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen kann, im Zuge dessen die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zumindest EUR 10.000,– betragen muss, wobei Sacheinlagen in diesem Fall nicht zulässig sind. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Stammeinlagen wie im Gesellschaftsvertrag ausbedungen zu leisten; kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, hat der Geschäftsführer mit Zustimmung der Gesellschafter sie zur Einzahlung aufzufordern, schlimmstenfalls kann der Ausschluss aus der Gesellschaft drohen.