Gesellschaftsvertragliche Regelung des Aufsichtsrates einer GmbH

Die fakultative Gründung eines Aufsichtsrats steht jeder GmbH frei. Wollen die Gründungsgesellschafter anlässlich der Errichtung der GmbH noch keinen Aufsichtsrat bestellen, jedoch eine spätere Bestellung auch nicht ausschließen, so empfiehlt sich die Regelung eines gesellschaftsrechtlich fakultativen Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag. Unbeschadet der Tatsache, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Einrichtung eines Aufsichtsrates besteht, kann es dem Willen der Gründungsgesellschafter entsprechen, einen solchen zu errichten. Die diesbezügliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sieht einen obligatorischen Aufsichtsrat vor. Es können weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen festgelegt werden, beispielsweise hinsichtlich der Rechte einzelner Aufsichtsratmitglieder.