Leitsätze

  • Der Ausschluss eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach dem GesAusG ist nicht verfassungswidrig

    Die Anwendung des GesAusG auf GmbH (insb jener, die vor Inkrafttreten des GesAusG bestanden) widerspricht weder der Unverletzlichkeit des Eigentums noch dem Vertrauensgrundsatz, da das Bestandsinteresse der Mehrheitsgesellschafter jenem der Minderheitsgesellschafter gegenüber stärker zu gewichten ist und schon vor Inkrafttreten des GesAusG die Möglichkeit bestand, Minderheitsgesellschafter ohne wichtigen Grund von der GmbH auszuschließen.
    WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz | G 30/2017 | OGH vom 27.06.2018 | Dokument-ID: 1001637
  • Stellen auf Grund eines Mehrwertsteuerbetruges aberkannte Vorsteuern Betriebsausgaben dar?

    Die vom Leistungsempfänger als Teil des vereinbarten Entgeltes bezahlte Umsatzsteuer stellt grundsätzlich auch dann eine Betriebsausgabe dar, wenn der Vorsteuerabzug versagt wird und der Leistende beabsichtigt, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Anderes gilt, wenn der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung weiß. Da in diesem Fall der Leistungsempfänger ein für ihn nachteiliges Geschäft schließen würde, ist die betriebliche Veranlassung zu bezweifeln.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | Ra 2019/15/0017 | OGH vom 23.01.2020 | Dokument-ID: 1065566
  • Zur Qualifikation von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben, da diese Zahlungen grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
    Judikatur | Leitsatz | 2007/15/0234 | OGH vom 29.07.2010 | Dokument-ID: 257282
  • Haftung des Geschäftsführers nach §§ 7 und 54 WAO für Kommunalsteuer

    Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten kann den Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen exkulpieren.
    Judikatur | Leitsatz | 2007/13/0047 | OGH vom 30.06.2010 | Dokument-ID: 257360
  • Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG – zur wirtschaftlichen Eingliederung

    Ist eine GmbH zu mehr als 99 vH an einer anderen GmbH beteiligt und werden beide Gesellschaften von denselben Geschäftsführern vertreten, werden die Tätigkeiten der untergeordneten GmbH nicht selbstständig iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG ausgeübt. Vielmehr liegt eine Organschaft vor.
    Judikatur | Leitsatz | 2005/13/0021 | OGH vom 23.03.2010 | Dokument-ID: 259910
  • Kapitalverkehrsfreiheit: Kapitalveranlagung durch Erwerb einer Portfoliobeteiligung an ausländischer Gesellschaft

    Kapitalveranlagung durch Erwerb einer Portfoliobeteiligung an einer in einem anderen Staat ansässigen Kapitalgesellschaft unterliegt dem Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit. Die Schutzwirkung erstreckt sich auch auf Kapitalverkehr mit Drittstaaten. Bei Verstoß gegen Unionsrecht ist nach Ansicht des VwGH jene Lösung anzuwenden, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale Recht eingegriffen wird. Die Anrechnungsmethode greift weniger ein als die Befreiungsmethode.
    Lisa Korninger | Judikatur | Leitsatz | 2011/15/0070 | OGH vom 25.10.2011 | Dokument-ID: 338172
  • Heilung von Formmängeln eines GmbH-Vertrages durch Firmenbucheintragung (Bestätigung früherer RSpr)

    Gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mbH der Form eines Notariatsakts. Ein Verstoß gegen von der NO vorgesehene Formvorschriften (so zB die Verpflichtung zur Beiziehung eines Dolmetschers gemäß § 63 Abs 1 NO) kann eine Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrages bewirken (§ 66 NO). Diese stellt zwar ein Eintragungshindernis dar, wird jedoch durch die (irrtümliche) Eintragung geheilt.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | § 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG; § 63 Abs 1 NO; § 66 NO | OGH vom 23.02.2016 | Dokument-ID: 831497
  • Innerer Sachzusammenhang einer Straftat mit der Hauptleistungspflicht als Voraussetzung der Haftung nach § 1313a ABGB

    Sogar vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Erfüllungsgehilfen können dem Schuldner zugerechnet werden, wenn ein innerer Sachzusammenhang mit der Vertragserfüllung besteht. Soll eine Mitarbeiterin einer Wirtschaftsprüfungs-KG Aufgaben der Lohnverrechnung für einen Klienten erbringen, schädigt diesen jedoch in Folge durch Veranlassung von Rücküberweisungen seines Steuerguthabens auf ihr eigenes Konto, so ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | § 1313a ABGB | OGH vom 13.02.2018 | Dokument-ID: 992611
  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

    Anteile an (einem oder mehreren) Unternehmen, die nicht bloße Wertanlagen sind und nicht unmittelbar durch einen Ehepartner selbst, sondern (etwa) über (Anteile) an eine(r) (Holding-)Gesellschaft gehalten werden – sowie die diesen Unternehmen gewidmeten Sachen – sind von der Aufteilung ausgenommen, sofern diesem Ehegatten maßgebender Einfluss (vgl RS0120076 ) auf die Führung des Unternehmens der mittelbar gehaltenen (Tochter- oder Enkel-)Gesellschaft(en) zukommt

    Unter einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ iSd § 91 Abs 3 EheG sind auch solche Unternehmen zu verstehen, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ sind, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 12/22d | OGH vom 23.03.2022 | Dokument-ID: 1126631
  • Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

    Der Aufteilung unterliegen in der Regel nur jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind. Werden Vermögensgegenstände in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie im Eigentum dieser und somit unterliegen solche Vermögensgegenstände nicht mehr der Aufteilung.
    Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 14/21x | OGH vom 02.03.2021 | Dokument-ID: 1098312

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