Dokument-ID: 642782

Judikatur | Entscheidung

2 Ob 117/13i, OGH, 19. September 2013

GZ: 2 Ob 117/13i | Gericht: OGH vom 19.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-P*****, vertreten durch die Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. April 2013, GZ 2 R 19/13x-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Jänner 2013, GZ 5 Cg 85/12t-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.470,24 (darin EUR 245,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Satzung des geklagten Vereins enthält ua folgende Bestimmungen:

„10.7. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einem Schiedsgericht auszutragen, das nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird, wobei die nachstehenden Besonderheiten gelten.

10.11. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Die Anrufung des Gerichtes und die Aufhebung des Schiedsspruches ist nur gemäß § 615 ZPO aus den in § 611 Abs 2 ZPO genannten Gründen zulässig.

10.12. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, finden für die Einrichtung des Schiedsgerichtes und für das Verfahren vor dem Schiedsgericht die §§ 577 ff ZPO Anwendung.“

In der 126. ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 17. August 2012 wurde gemäß der Satzung des Beklagten in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. August 2001 und mit den Änderungen vom 24. August 2007 und vom 22. August 2008 festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers als ordentliches Mitglied des Beklagten mit Ablauf des 17. August 2012, also um 24:00 Uhr dieses Tages, endet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 mitgeteilt.

Der Kläger begehrt mit seiner am 4. September 2012 eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des dargestellten Generalversammlungsbe-schlusses, durch den er aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig erhebt er mehrere Eventualbegehren.

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs brachte der Kläger vor, er sei nicht verpflichtet, „eine Schlichtungseinrichtung“ des Beklagten iSv § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) anzurufen, weil er sich dem in der Satzung des Vereins nach §§ 577 ff ZPO vorgesehenen Schiedsgericht nie schriftlich unterworfen habe. Grundsätzlich sei zwischen mehr oder minder formfrei einzurichtenden „Schlichtungsstellen“ einerseits und Schiedsgerichten nach den §§ 577 ff ZPO andererseits zu unterscheiden. Während bei Einrichtung einer formfreien Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg uneingeschränkt offen stehe, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle abgeschlossen sei, beschränke die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach den §§ 577 ff ZPO das Recht auf Anrufung eines ordentlichen Gerichts auf die Gründe des § 611 Abs 2 ZPO. Die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO bei einem Verein setze voraus, dass sich die Vereinsmitglieder diesem formgültig unterwerfen. Es bedürfe einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen Verein einerseits und Vereinsmitglied andererseits. Der bloße Vereinsbeitritt reiche nicht. Es sei davon auszugehen, dass die vor einiger Zeit geänderte Satzung des Beklagten derzeit ein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO vorsehe, ohne dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Mangels Formgültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung sei der Kläger berechtigt, das erkennende Gericht sofort anzurufen. Selbst wenn die Satzung des Beklagten kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO sondern eine „Schlichtungsstelle“ vorsähe, könnte eine derartige Schlichtungsstelle nicht von einem Nichtmitglied angerufen werden und könnte die Schlichtungsstelle einen Beschluss der Generalversammlung nicht aufheben.

Der Beklagte wendete ein, er habe nach § 8 Abs 1 VerG eine Schlichtungseinrichtung in seinen Statuten vorgesehen. Eine derartige Einrichtung sei an sich kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO, könne aber als solches eingerichtet sein. Der Beklagte habe diesen gesetzlichen Auftrag in Punkt 10.7. bis 10.12. der Satzung umgesetzt, und zwar in Form eines im Anlassfall zu bestellenden Schiedsgerichts gemäß §§ 577 ff ZPO, was auch nach der letzten Alternative in § 581 Abs 2 ZPO iVm § 8 Abs 2 VerG ausdrücklich zulässig sei. Unabhängig davon, ob die Schlichtungseinrichtung als Schiedsgericht nach § 577 ff ZPO oder nur als einfacher Schlichtungsausschuss eines Vereins eingerichtet sei, sei § 8 Abs 1 VerG immer zwingend. Die Vereinsmitglieder seien auch dann, wenn sie keine gesonderte Schiedsklausel unterschrieben hätten, dem gemäß §§ 577 ff ZPO eingerichteten Schiedsgericht unterworfen. Einerseits ergebe sich dies aus § 581 Abs 2 ZPO, andererseits habe sich der Kläger der Satzung dadurch unterworfen, dass er diese ausdrücklich anerkannt habe, also den Antrag, in die Gemeinschaft der beklagten Partei aufgenommen zu werden, gestellt habe. Die Satzungsänderung vom 24. August 2007 sei gesetzmäßig zustande gekommen und gelte auch für den Kläger, dem die Änderung der Satzung schriftlich (durch Zustellung des Generalversammlungsprotokolls, Abdruck im und Zustellung der Beilage zum Logbuch, Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten) kundgemacht worden sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Satzung des Beklagten sehe in Punkt 10. entsprechend § 8 Abs 1 VerG ein vereinsinternes Schiedsgericht vor. Auch wenn man von der Ansicht ausgehe, ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO bedürfe eines gesonderten von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrags, weshalb eine Schiedsklausel in den Vereinsstatuten nicht ausreiche, so sei dennoch im gegenständlichen Fall von einer statutenmäßig angeordneten Schlichtungseinrichtung auszugehen. Einer Klage, die in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs oder vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht werde, stehe das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die in § 8 VerG normierte Pflicht der Vereine, in den Statuten vereinsinterne Schlichtungseinrichtungen vorzusehen, schließe auch die Verpflichtung der Vereinsmitglieder ein, im Fall einer vereinsrechtlichen Rechtsstreitigkeit die Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe sie vor dem ordentlichen Gericht klagten. Der Gesetzgeber verfolge den Zweck, die ordentlichen Gerichte von Prozessen in Vereinssachen möglichst zu befreien. Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründe die (zumindest vorläufige) Unzulässigkeit des Rechtswegs und könne daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Der Kläger müsse gemäß § 41 Abs 2 JN konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich ergebe, dass der „Rechtsweg“ in dieser Streitsache bereits offen ist. Selbst wenn das Schiedsgericht nicht formgültig vereinbart sein sollte, reichten die Regelungen in den Statuten des Beklagten zumindest für die Bildung der zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG iVm § 577 Abs 4 ZPO aus. Diese Überlegung werde auch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 62/02i gestützt, wonach die in § 577 Abs 4 ZPO (§ 599 Abs 2 ZPO [Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006]) vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte nicht verhindere, dass ein auf Satzung beruhendes Vereinsschiedsgericht unter Einhaltung der Formvorschriften (zusätzlich) als Schiedsgericht iSd § 581 Abs 2 ZPO (§ 599 Abs 1 ZPO [Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006]) vereinbart werden könne. Dass der geklagte Verein als Schlichtungsstelle (nur) ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO vorgesehen habe oder vorsehen habe wollen, ändere an der geltungserhaltenden Reduktion der Vereinbarung einer Schlichtungsstelle nach § 8 VerG in Zusammenschau mit den Statuten nichts. Der Kläger müsse daher zunächst die nach § 8 VerG in den Statuten eingerichtete Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 577 Abs 4 ZPO anrufen. Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung sei auch durch ein ausgeschlossenes Mitglied zulässig (7 Ob 119/11t).

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil zur Frage einer geltungserhaltenden Reduktion einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach §§ 577 ff ZPO dahin, dass eine solche Vereinbarung im Fall von Formmängeln bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anforderungen einer Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG iVm § 577 Abs 4 ZPO erfülle, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem erkennbaren Begehren, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung über die Klage aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind folgende Normen bedeutsam:

§ 577 Abs 4 ZPO:

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.

§ 581 Abs 2 ZPO:

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

§ 583 Abs 1 ZPO:

Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

§ 8 VerG lautet unter der Überschrift „Streitschlichtung“ folgendermaßen:

(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 10 VerG müssen die Vereinsstatuten jedenfalls die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis enthalten.

2.1. Der Kläger hat behauptet, er habe sich dem in den Statuten des Beklagten vorgesehenen Schiedsgericht nie schriftlich unterworfen. Der Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Es ist daher vom Fehlen einer schriftlichen Unterwerfung des Klägers unter die zitierte Klausel der Statuten über das Schiedsgericht auszugehen.

2.2. Nach der zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) ergangenen Rechtsprechung handelte es sich bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht“ um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO aF, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO aF begründete (8 Ob 78/06p = RIS-Justiz RS0121457). Ein Vereinsschiedsgericht war dann als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO aF anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch „einseitige schriftliche Erklärung“ unterworfen hatte (1 Ob 273/00d = RIS-Justiz RS0045153 [T1] = RS0045391 [T3]).

2.3. Diese Rechtsprechung ist auch für das Schiedsrecht in der Fassung des SchiedsRÄG 2006 aufrechtzuerhalten, weil sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts Wesentliches geändert hat: Das seinerzeitige Formerfordernis in § 577 Abs 3 ZPO aF findet sich jetzt in modifizierter Form in § 583 Abs 1 ZPO. Dem § 599 Abs 1 (Satz 1) ZPO aF entspricht jetzt § 581 Abs 2 ZPO. Vorläuferbestimmung von § 577 Abs 4 ZPO war § 599 Abs 2 ZPO aF.

2.4. Dem Kläger ist daher zunächst zuzugestehen, dass (zumindest im Verhältnis der Streitteile) das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht mangels Einhaltung der zur Wirksamkeit erforderlichen Form kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO ist; daran kann auch der mehrfache Verweis der zitierten Statutenbestimmungen auf die §§ 577 ZPO nichts ändern.

3. Zu prüfen ist aber, ob das in den Statuten vorgesehene „Schiedsgericht“ die Voraussetzungen einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG erfüllt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nämlich ab, ob der Kläger gegebenenfalls vor Klagseinbringung diese Schlichtungseinrichtung bei sonstiger (vorläufiger) Unzulässigkeit des Rechtswegs anrufen hätte müssen oder ob - mangels in den Statuten vorgesehener Schlichtungseinrichtung – der Kläger sofort das Gericht anrufen konnte.

3.1. Zu dieser Frage billigt der erkennende Senat die rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichts und verweist den Revisionsrekurswerber darauf (§ 510 Abs 2 Satz 2 iVm § 528a ZPO).

3.2. Der rekursgerichtlichen Begründung ist – auch in Erwiderung der im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumente – noch Folgendes hinzuzufügen:

3.2.1. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach § 914 ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0008813 [T14]). Vereinsstatuten sind im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen. Die Auslegung der Satzung des Vereins hat wie die einer generellen Norm zu erfolgen; es kommt auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an (RIS-Justiz RS0008813 [T5]). Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (RIS-Justiz RS0008813 [T7]). Die Auslegung der Satzung ist nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB so vorzunehmen, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (RIS-Justiz RS0008813 [T11]).

3.2.2. Diese Regeln für die Gesetzesauslegung (§§ 6 f ABGB) stützen das Ergebnis der Vorinstanzen.

3.2.2.1. Normen sind tunlichst nicht so auszulegen, dass sie keinen Anwendungsbereich haben und solchermaßen sinnlos sind (RIS-Justiz RS0010053). Für den möglichen Fall, dass wie beim Kläger auch bei allen übrigen Mitgliedern des Beklagten das in Punkt 2. dargestellte Formerfordernis für die Wirksamkeit des in den Statuten vorgesehenen Schiedgerichts als eines nach den §§ 577 ff ZPO fehlt, hätten die Statutenbestimmungen über das „Schiedsgericht“ keinen Anwendungsbereich, wenn man ihm die Qualität einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG abspräche.

3.2.2.2. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Vereinsstatuten (vgl oben 3.2.1.; RIS-Justiz RS0008813 [T5]) gebietet ebenso, das in den Statuten vorgesehene „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG anzusehen, weil andernfalls die Statuten keine Schlichtungseinrichtung vorsähen, was § 3 Abs 2 Z 10 und § 8 VerG widerspräche.

3.2.3. Der Revisionswerber sieht einen semantischen und grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG und einem Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO. Jene solle bloß schlichten und als dem gerichtlichen Verfahren „vorgestaffelter“ Filter dienen, dieses entscheide anstelle eines ordentlichen Gerichts.

Dieser Gegensatz zwischen Schlichtungseinrichtung und Gericht besteht so nicht: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (§§ 204, 605 ZPO).

4. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht erkannt, dass der Klagsführung (derzeit) die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Der Kläger muss vorher das vereinsinterne „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 VerG anrufen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung freilich der ordentliche Rechtsweg offen; der auf die §§ 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Punkt 10.11. der Statuten ist nämlich unwirksam, weil das vereinsinterne „Schiedsgericht“ – wie ausgeführt – kein solches nach den §§ 577 ff ZPO ist (§ 577 Abs 4 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Leitsätze

  • Schlichtungseinrichtungen vs. Schiedsgerichte

    Auch wenn Schlichtungseinrichtungen im Sinne des § 8 VerG lediglich als vorprozessuale Filter dienen sollen und Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO statt eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden haben, besteht kein grundsätzlicher und semantischer Unterschied zwischen den beiden Einrichtungen. Beide sind sie vom Gesetz zur Streitschlichtung berechtigt.
    WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz | 2 Ob 117/13i | OGH vom 19.09.2013 | Dokument-ID: 642781