Dokument-ID: 010175

Judikatur | Entscheidung

2006/15/0172; VwGH; 24. Juni 2010

GZ: 2006/15/0172 | Gericht: VwGH vom 24.06.2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in L, vertreten durch Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftsprüfer in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. März 2006, Zl RV/1753–W/04, RV/1754–W/04, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002, Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1998 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 und 2002 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Heurigenlokal. Ihre Gesellschafter sind die Ehegatten RF und HF.

RF führt am selben Standort, an dem die Beschwerdeführerin ihr Heurigenlokal betreibt, als Einzelunternehmer einen Weinbaubetrieb, aus dem er im Wege der Pauschalierung ermittelte landwirtschaftliche Einkünfte erzielt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde bei Besichtigung des Weinkellers festgestellt, dass keine räumliche Trennung zwischen der Landwirtschaft und dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin vorliegt. So sei es nicht möglich, die vorhandenen Fässer, sei es mit oder ohne Inhalt, dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen. Aus den vorgelegten Unterlagen (Kellerbuch, Eingangsrechnungen) sei auch nicht eindeutig ersichtlich, wann, von wem und welche Sorten Wein die Beschwerdeführerin erworben habe. Lieferungen zwischen der Landwirtschaft des Gesellschafters und der Beschwerdeführerin seien nicht dokumentiert. Die Weinkäufe würden am Jahresende über ein Verrechnungskonto eingebucht; ein tatsächlicher Zahlungsfluss sei ebenfalls nicht dokumentiert. Das vorgelegte Kellerbuch bilde weder die Vorgänge bei der Beschwerdeführerin noch jene in der Landwirtschaft ab, sondern stelle eine Mischung der beiden Betriebe dar. Die Weinvermarktung erfolge nach außen hin nicht unter der Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin, sondern als Einzelunternehmer oder GesnbR. Auch wiesen die Weinetiketten keinen auf die GmbH hinweisenden Zusatz auf.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Prüferin aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Weinproduktion zur Gänze der Landwirtschaft zuzurechnen sei. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten seien aus den Aufwendungen der Beschwerdeführerin auszuscheiden und im Rahmen der Pauschalierung bei der Landwirtschaft zu erfassen. Ebenso seien die Erlöse aus dem Flaschenweinverkauf bei der Beschwerdeführerin zu eliminieren. Die zu Unrecht von der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen stellten – vermindert um die Erlöse aus dem Verkauf der Flaschenweine – verdeckte Ausschüttungen dar. Die „am Ende des Prüfungsverfahrens“ vorgelegten Verträge betreffend die Wein- bzw Traubenverkäufe zwischen RF und der Beschwerdeführerin könnten an diesem Ergebnis nichts ändern, weil das Bestehen derartiger Verträge während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens nicht erwähnt worden sei.

Im Einzelnen resultierten daraus folgende, von der Prüferin als verdeckte Ausschüttungen beurteilte Aufwands- und Ertragskorrekturen (bis 2001 in ATS, 2002 in EUR):

 

1998

1999

2000

2001

2002

Weinflaschen

3.199,77

33.258,00

Etiketten, Zubehör

126.348,52

6.166,52

119.837,72

37.036,14

14.734,90

Weinfässer, -tank

147.921,18

13.696,80

616,70

- Buchwert

–110.087,68

Weineinkauf

2.876,48

–12.131,43

31.689,58

–1.876,35

5.349,18

Weinverkauf

–36.000,00

–36.000,00

–108.000,00

 

96.424,77

–41.964,91

114.618,80

48.856,59

20.700,78

In umsatzsteuerlicher Hinsicht schied die Prüferin die der pauschalierten Landwirtschaft des Gesellschafters zugerechneten Erlöse aus dem Verkauf der Flaschenweine aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin aus. Zugleich wurden die mit der Weinproduktion zusammenhängenden Vorsteuern bei der Beschwerdeführerin nicht zum Abzug zugelassen.

Gegen die diesen (und weiteren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen) Feststellungen der Prüferin folgenden Abgaben- und Haftungsbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie verwies darin – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – auf den zwischen ihr und RF abgeschlossenen Vertrag vom 7. Jänner 1995, demzufolge die Beschwerdeführerin die Aufgabe gehabt habe, die Einfüllung und Etikettierung des Flaschenweines vorzunehmen und die Kosten für die Flaschen zu tragen sowie für den Verkauf und den Vertrieb des Flaschenweines zu sorgen. Dieser im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fremdübliche Vertrag sei von beiden Parteien vollständig erfüllt worden. Auch stehe eindeutig fest, welche Fässer die Beschwerdeführerin angeschafft habe. Die älteren Fässer seien der Beschwerdeführerin von RF zur Nutzung überlassen worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Weinkellers habe es bereits eine neue Vereinbarung gegeben. Danach habe RF seit 1. Jänner 2001 lediglich die Weintrauben an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Bearbeitung, Erzeugung und Lagerung des Weines oblägen der Beschwerdeführerin. Die Weinlieferungen seien ua im Kellerbuch dokumentiert und ordnungsgemäß fakturiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Begleichung der Weineinkäufe über ein Verrechnungskonto verbucht. Verkauf, Vertrieb und Marketing würden nachweislich ausschließlich von der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auch enthielten die Weinflaschen seit einiger Zeit den Zusatz „GmbH“. Früher habe man die eingeführte Marke nicht ändern wollen. Die Weinproduktion sei daher zu Unrecht in Negierung der abgeschlossenen Verträge der Landwirtschaft des Gesellschafters zugerechnet worden. Lediglich bestimmte, in der Berufung einzeln angeführte Aufwendungen (zB Ankauf von Utensilien für den Weinanbau in Höhe von ATS 36.345,33 (1998) und von Zubehör für den Weinanbau in Höhe von ATS 31.629,90 sowie einer Gebläsespritze um ATS 36.345,83 (1999)) seien der Landwirtschaft zuzuordnen. Eine verdeckte Ausschüttung läge jedoch auch hinsichtlich dieser Aufwendungen nicht vor, weil es insoweit am subjektiven Tatbild fehle. Diese Aufwendungen seien lediglich versehentlich in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden, es handle es sich dabei um einen Tatbestandsirrtum, der zu berichtigen sei.

Die in der Berufung angesprochenen Verträge haben folgenden

Inhalt:

Vertrag vom 7. Jänner 1995:

„Herr (RF), Weinbauer, liefert den selbst produzierten Wein an die (Beschwerdeführerin). Der Verkaufspreis beträgt ATS 6,– pro Liter Wein. Die Lagerung des Weines hat durch die GmbH zu erfolgen. Die (Beschwerdeführerin) wird dafür eigene Weinbehälter beschaffen.

Hinsichtlich des Flaschenweines hat die Einfüllung und Etikettierung die (Beschwerdeführerin) durchzuführen und die Kosten der Flaschen zu tragen. Der Verkauf und Vertrieb des Flaschenweines geschieht durch die (Beschwerdeführerin).“

Vertrag vom 2. Jänner 2001:

„Herr (RF), Weinbauer, liefert an die (Beschwerdeführerin) die geernteten Weintrauben. Der Verkaufspreis orientiert sich an dem üblichen Marktpreis und beträgt derzeit bei roten Trauben ca ATS 6,– weißen Trauben ca ATS 4,– pro Kg. Die Bearbeitung, Erzeugung und Lagerung des Weines hat durch die GmbH zu erfolgen. Die dafür benötigten Geräte stellt Herr (RF) zur Verfügung. Anfallende Wartungs- und Reparaturkosten sind von der GmbH zu bezahlen.

Hinsichtlich des Flaschenweines hat die Einfüllung und Etikettierung die (Beschwerdeführerin) durchzuführen und die gesamten Kosten der Flaschen, Etiketten, Kapseln und Kartons zu tragen. Der Verkauf und Vertrieb des Flaschenweines geschieht durch die (Beschwerdeführerin).“

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Zu dem vor dem Verwaltungsgerichtshof alleine strittigen Punkt, ob von der Beschwerdeführerin „geltend gemachte Aufwendungen für den Anbau von Wein, die Lagerung, die Abfüllung und den Vertrieb von Wein sowie die aus dem Weinverkauf ‚über die Gasse‘ resultierenden Erträge durch den Betrieb der (Beschwerdeführerin) veranlasst sind, oder ob es sich dabei um Vorgänge handelt, deren Veranlassung in der Anteilsinhaberschaft liegt", wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die strittigen Verträge seien erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens am 7. Mai 2003 (Prüfungsbeginn war im Oktober 2002) vorgelegt worden. Die im Weingesetz vorgesehenen Meldungen der Weinbestände seien, dem (behaupteten) Vertrag vom 7. Jänner 1995 widersprechend, nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von RF vorgenommen worden. Auch die Erntemeldungen für die Jahre 2001 und 2002, die ua die Menge des im Weinbaubetrieb erzeugten, selbst abgefüllten Weines nennen, seien – obwohl RF seit 2. Jänner 2001 nur mehr geerntete Weintrauben verkauft hätte – nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von RF erstattet worden. Es erscheine daher wenig glaubwürdig, dass RF ab dem Jahr 2001 – wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen – nicht mehr an der Verarbeitung der Weintrauben mitgewirkt haben sollte. Den für die Bestands- und Erntemeldungen zuständigen Behörden gegenüber sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Erscheinung getreten. Damit seien die behaupteten Vereinbarungen über die Wein– bzw Weintraubenlieferungen an die Beschwerdeführerin nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen.

Der Umstand, dass sich das in den vorgelegten Verträgen Vereinbarte im tatsächlichen Geschehensablauf nicht widerspiegle, spreche gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen. Dass der behauptete Vertragsinhalt tatsächlich nicht umgesetzt worden sei, zeige sich auch darin, dass eine nachvollziehbare Trennung zwischen dem im Weinbaubetrieb des RF erzeugten Wein einerseits und dem vereinbarungsgemäß jedenfalls bis Ende 2000 von der Beschwerdeführerin zu erwerbenden und zu lagernden Wein nicht vorgelegen habe. Sei die Weinerzeugung laut Vereinbarung vom 7. Jänner 1995 RF oblegen, so müsse sich der Wein jedenfalls während des Gärungsprozesses noch in den dem Weinbaubetrieb zuzurechnenden Fässern befunden haben. Es könne nicht nachvollzogen werden, wann der fertige Wein sodann die Fässer des Weinbaubetriebes verlassen und in die Sphäre der Beschwerdeführerin gewechselt haben sollte. Diese Unklarheit werde noch dadurch verstärkt, dass den Berufungsausführungen zufolge, Wein in den der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassenen Fässern des RF gelagert worden sei.

Angesichts solcher Verhältnisse hätte es einer klaren, nachvollziehbaren Darstellung der behaupteten Liefervorgänge sowie einer Dokumentation bedurft, in welchen Fässern wessen Wein und in welcher Menge jeweils gelagert worden sei. Eine derartige Dokumentation fehle nach den Feststellungen der Betriebsprüfung. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin könnten die Weinlieferungen auch nicht dem Kellerbuch entnommen werden. Das Kellerbuch weise vielmehr einheitlich Weinmengen aus, ohne danach zu differenzieren, ob und inwiefern es sich dabei um Weinbestände des Weinbaubetriebes oder um solche der Beschwerdeführerin handeln sollte. Zudem sei die Behauptung, das Kellerbuch würde Weinlieferungen an die Beschwerdeführerin dokumentieren, auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass beispielsweise der gesamte zum 31. August 2000 im Kellerbuch ausgewiesene Bestand von 18.015 Litern in der erwähnten Weinbestandsmeldung des RF aufscheine.

Gegen die Ernsthaftigkeit der zu beurteilenden Vereinbarungen spreche schließlich auch der Umstand, dass es zu keinen Zahlungen hinsichtlich der behaupteten Lieferungen gekommen sei. Das Entgelt für die vermeintlichen Wein- bzw Weintraubenlieferungen sei lediglich auf einem Verrechnungskonto gebucht worden. In Verbindung mit dem Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses entspreche es auch keiner fremdüblichen Gebarung, dass ein Weinbauer seine Weintrauben zunächst verkaufe, um diese dann in den eigenen Kellerräumlichkeiten, unter Beistellung eigener Fässer und der sonstigen für die Weinerzeugung nötigen Geräte zu Wein verarbeiten zu lassen. Ob im Prüfungszeitraum zwar nicht die Vorderetiketten der Weinflaschen, wohl aber bereits die Rücketiketten den Namen der Beschwerdeführerin enthalten hätten, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde aus den bereits angeführten Gründen zur Überzeugung gelange, dass die vorgelegten Vereinbarungen vom 7. Jänner 1995 und vom 2. Jänner 2001 nicht ernsthaft gewollt und nur zum Schein abgeschlossen worden seien, um die steuerlichen Ergebnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Anteilsinhaber RF zu verlagern.

In den Jahren 1998 und 2000 bis 2002 hätten die Ausgaben in diesem Bereich die Einnahmen um ATS 96.424,77, ATS 224.706,48, ATS 48.865,59, und ATS 20.700,78 überwogen. Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die diesen Ausgaben zu Grunde liegenden Leistungen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern dem Weinbaubetrieb des Gesellschafters RF erbracht worden seien. Mit der Übernahme dieser Ausgaben habe die Beschwerdeführerin ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zugewendet und damit eine verdeckte Ausschüttung bewirkt. Da die Geschäftsführerin HF die beschwerdegegenständlichen Verträge unterschrieben und die Übernahme der Aufwendungen durch die Beschwerdeführerin jahrelang geduldet habe, sei davon auszugehen, dass die Vorteilszuwendungen mit Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin geschehen seien. Den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, bestimmte Aufwendungen des Weinbaubetriebes seien lediglich irrtümlich in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen. Die Häufigkeit der betroffenen Geschäftsfälle, die Höhe einzelner Rechnungsbeträge sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Geschäftsfälle über einen Zeitraum von fünf Jahren verbucht und bezahlt habe, ließen das Vorliegen bloßer Buchungsfehler unwahrscheinlich erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bis heute keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht.

Aus dem Vorliegen verdeckter Ausschüttungen folge weiter, dass für die Anschaffung der Weinbehälter und der Geräte für den Weinbau wie auch für die übrigen strittigen Ausgaben gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG kein Vorsteuerabzug zulässig sei und für diese Gegenstände auch kein Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG zustehe.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2002, 98/13/0011).

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem „inneren Gehalt“ ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0179, und vom 14. Dezember 2000, 95/15/0127).

Die belangte Behörde ist zur Feststellung gelangt, dass die in den Verträgen vom 7. Jänner 1995 und 2. Jänner 2001 niedergelegten Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb des Gesellschafters RF und dem Betrieb der Beschwerdeführerin nach außen nicht hinreichend in Erscheinung getreten sind. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Gesellschafters stehende Aufwendungen übernommen. Dadurch sei dem Gesellschafter in Höhe dieser Aufwendungen abzüglich der aus dem Weinverkauf resultierenden (und dem Gesellschafter zustehenden) Erträge ein Vorteil zugewendet worden, der einem Gesellschaftsfremden nicht gewährt worden wäre.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, RF habe den Wein seit vielen Jahren selbst produziert und ihn dem Vertrag vom 7. Jänner 1995 zufolge an die Beschwerdeführerin verkauft. Die im genannten Vertrag getroffenen Vereinbarungen seien klar und deutlich und von beiden Vertragsparteien eingehalten und realisiert worden. Bei den vorliegenden Verträgen handle es sich um Werkverträge, für die keine explizite Anzeigepflicht gemäß §§ 120 und 121 BAO bestünde. Zahlungen für die Wein- und Traubenlieferungen seien entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Streitzeitraum über das Gesellschafterverrechnungskonto erfolgt.

Diese Einwendungen gehen an den Feststellungen der belangten Behörde vorbei, wonach es über die laufenden Lieferungen von Wein (Trauben) keine Aufzeichnungen gebe, die behaupteten Lieferungen nach außen auch sonst nicht in Erscheinung getreten seien (die Produkte hätten sich auch nach der behaupteten Lieferung am selben Ort, in den selben Behältnissen befunden) und lediglich am Jahresende jeweils eine Rechnung über Wein– bzw Traubenlieferungen gelegt worden sei.

Die belangte Behörde hat weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Kosten des Weinbaubetriebes ihres Gesellschafters getragen hat, für die nicht einmal die vorgelegten Vereinbarungen aus den Jahren 1995 und 2001 eine Grundlage boten, weil sie unmittelbar die Urproduktion des Weinbaubetriebes betroffen haben. Diese Feststellungen werden von der Beschwerde mit dem Vorbringen, nur diese Aufwendungen hätten „steuerlich eliminert“ werden dürfen, bestätigt. Dass es sich bei diesen Kostenübernahmen nicht um ein bloßes Versehen handeln könne, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend begründet. Diesen überzeugenden Ausführungen weiß die Beschwerde nur die gegenteilige Behauptung entgegenzusetzen. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht einsichtig, warum ihr Beträge in der von der belangten Behörde aufgezeigten Größenordnung über Jahre hindurch verborgen bleiben konnten. Dass die Beschwerdeführerin Aufwendungen des Weinbaubetriebes ihres Gesellschafters getragen hat, welche ihre Rechtsgrundlage auch nicht in den vorgelegten Verträgen finden konnten, durfte die belangte Behörde zu Recht als Indiz dafür werten, dass die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin auch in Ansehung der dort genannten Kosten gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die der Beschwerde beigelegten Verrechnungskonten (die jeweils Anfangsstände von Null aufweisen und aus diesem Grund wohl den Vermerk „vorl.“ tragen) zeigen lediglich, dass die Beschwerdeführerin für ihren Gesellschafter laufend monatliche mit „KV“ und einmal jährlich mit „LV“ bezeichnete Aufwendungen getätigt hat, ein Zusammenhang mit einzelnen Lieferungen des Gesellschafters an die Beschwerdeführerin geht daraus – wie im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht ausgeführt wird – nicht hervor.

Der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, die strittigen Lieferungen des Weins bzw der Weintrauben seien schon deshalb eindeutig und nach außen hin erkennbar erfolgt, weil die Beschwerdeführerin die Weine ansonsten nicht in ihrem Buschenschank hätte verkaufen können. Die Beschwerdeführerin betreibt das Heurigenlokal nach dem Beschwerdevorbringen bereits seit dem Jahr 1989, also schon zu Zeiten als die Weinproduktion unstrittig noch durch RF erfolgte. Wie aus dem Ausschank im Heurigenlokal erkennbar sein könnte, dass die Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt Teile der Weinproduktion übernommen habe, etwa ab 2001 lediglich Weintrauben von ihrem Gesellschafter gekauft habe, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Der Ausschank von Wein – ein entsprechender Wareneinsatz wurde von der Prüferin ohnedies in Ansatz gebracht und ist nicht beschwerdegegenständlich – ist für sich genommen daher von vornherein kein taugliches Indiz für die von der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1995 behaupteten – über die Lieferung von Wein hinausgehenden – Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb der Beschwerdeführerin und jenem des Gesellschafters.

Auch ist aus dem Umstand, dass die hier strittigen Leistungsbeziehungen für die Folgejahre anerkannt wurden, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal die Verträge mit deren Vorlage anlässlich der Betriebsprüfung im Mai 2003 unstrittig nach außen in Erscheinung getreten sind.

Bei Ermittlung der verdeckten Ausschüttungen für die Jahre 2001 und 2002 hat die belangte Behörde allerdings, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, den dem Gesellschafter zugekommenen Vorteil nicht um die Erlöse aus dem Verkauf der Flaschenweine vermindert und sich insoweit mit der Bescheidbegründung in Widerspruch gesetzt, wonach die „Ergebnisse der Weinproduktion“ der pauschalierten Landwirtschaft (dem Weinbaubetrieb) des Gesellschafters zuzurechnen seien und eine verdeckte Ausschüttung an diesen (nur) insoweit anzunehmen sei, als die Aufwendungen für die Weinproduktion die Erlöse aus dem Weinverkauf überstiegen haben. In diesem Ausmaß sei dem Gesellschafter im jeweiligen Jahr ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorteil zugewendet worden. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde verstößt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot, weil die Verkaufserlöse dieser Jahre schon im Prüfungsbericht (vgl Tz 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26. Mai 2003) festgehalten wurden und auch insofern Eingang in den angefochtenen Bescheid erfahren haben, als die genannten Erlöse aus den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2001 und 2002 ausgeschieden wurden (vgl die Feststellungen unter Tz 30 des Prüfungsberichtes vom 21. August 2003, denen die belangte Behörde im Instanzenzug gefolgt ist).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung der Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 der Jahre 2001 und 2002 als nicht schlüssig begründet. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 455/2008.

Wien, am 24. Juni 2010

Leitsätze

  • Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Zuwendung an einen Gesellschafter in die äußere Form einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung gekleidet wird und daher nicht unmittelbar als Gewinnausschüttung erkennbar ist.
    Judikatur | Leitsatz | 2006/15/0172 | VwGH vom 24.06.2010 | Dokument-ID: 254820