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Dokument-ID: 010179

Judikatur | Entscheidung

2007/13/0037; VwGH; 23. März 2010

GZ: 2007/13/0037 | Gericht: VwGH vom 23.03.2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J R in W, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Mai 2006, GZ RV/1154- W/04, betreffend Einkommensteuer für 2000 und 2001,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Einkommensteuer für 2001 betrifft, zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Einkommensteuer für 2000 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 13. September 1940 geborene Beschwerdeführer betätigte sich jedenfalls in den Jahren 1997 bis 1999 im Rahmen seines Einzelunternehmens als Unternehmensberater.

Dabei schloss er mit R.R. „unter Beitritt“ der R. GmbH eine mit „Turnaroundbevollmächtigungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 1. Dezember 1997. Nach Punkt I. (Präambel) dieser Vereinbarung befänden sich die R. GmbH und „ihre verbundenen Unternehmen“ (im Folgenden „R–Unternehmensgruppe“) in einer wirtschaftlich und insbesondere finanziell überaus heiklen Lage. Der Beschwerdeführer sei durch R.R. (Alleingesellschafter der R. GmbH) um Hilfestellung im Zusammenhang mit dem dringend erforderlichen „Turnaround“ der R. Unternehmensgruppe gebeten worden. Mit Punkt II. (Erteilung der Generalvollmacht) dieser Vereinbarung erteilte R.R. dem Beschwerdeführer die Vollmacht, bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss 1998 entscheide, die Rechte des Alleingesellschafters in der Generalversammlung der R. GmbH umfassend auszuüben. Nach Punkt III. (Konsulententätigkeit) dieser Vereinbarung werde der Beschwerdeführer von der R. GmbH damit betraut, die Geschäftsführung bei dem „Turnaround“ der R. Unternehmensgruppe einerseits zu beraten, andererseits auch in Ausübung der seitens der Generalversammlung der Gesellschaft beschlossenen Vollmachten auf die Geschäftsführung gegebenenfalls im Interesse der Durchführung des „Turnarounds“ Einfluss zu nehmen. Die in diesem Punkt näher angeführten Beratungstätigkeiten habe der Beschwerdeführer nach Punkt III. Abs 5 der Vereinbarung persönlich auszuführen.

Punkt IV. (Honorar) des

„Turnaroundbevollmächtigungsvertrages“ enthält zunächst eine Vereinbarung über ein Honorar des Beschwerdeführers je Arbeitstag. Darüber hinaus lautet Punkt IV. Abs 3 und 4:

„(3) Für den Fall, dass es mit Hilfe der Bemühungen (des Beschwerdeführers) gelingt, R.R. oder der R. GmbH Vermögenswerte im Ausmaß von mehr als ATS 50,000.000,– (in Worten: Schilling fünfzig Millionen) zu erhalten, erhält (Beschwerdeführer) eine Erfolgsprämie in Höhe von ATS 3,000.000,– (in Worten: Schilling drei Millionen) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Maßgebend ist der Wert der …

(4) Die Erfolgsprämie ist spätestens binnen vier Wochen nach Ablauf dieses Vertrages an (Beschwerdeführer) zu zahlen. Sind die Vertragsteile unterschiedlicher Meinung darüber, ob die

Erfolgsprämie gebührt, entscheidet … als Schiedsgutachter. …“

Nach seinem Punkt VII. (Laufzeit und Beendigung des Vertrages) war der „Turnaroundbevollmächtigungsvertrag“ bis zum Ablauf jener Generalversammlung der R. GmbH befristet, die über den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 1998 entscheidet.

Mit Sacheinlagevertrag vom 25. Februar 1999 brachte der Beschwerdeführer seinen Betrieb „Unternehmensberatung“ als Sacheinlage in die S GmbH ein, deren Alleingesellschafter er war. Nach Punkt VII. Abs 1 des Sacheinlagevertrages trat der Beschwerdeführer sämtliche von diesem Vertrag erfassten Rechte, Forderungen und Ansprüche gegen Dritte an die S GmbH ab und nahm diese die Abtretung an. Die S GmbH werde die Abtretung in geeigneter Weise den Drittschuldnern bekannt geben. Nach Punkt IX. Abs 2 dieses Vertrages galten alle ab dem 1. Juni 1998 gezogenen Nutzen und erzielten Einnahmen jeder Art, alle erforderlichen Ausgaben sowie alle Geschäftsvorfälle, Rechtsgeschäfte, Verwaltungsmaßnahmen und sonstigen Änderungen, die seit diesem Tag vorgenommen wurden oder eingetreten sind, zu Gunsten und zu Lasten der S GmbH und würden von dieser hiermit genehmigt.

Ebenfalls am 25. Februar 1999 schloss der Beschwerdeführer mit der S GmbH eine als „freier Dienstvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der S GmbH sei und für diese Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von ATS 120.000,– erhalte.

In einer vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH und im eigenen Namen unterschriebenen „Ergänzung“ vom 30. Juni 1999 zum genannten „freien Dienstvertrag“ wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer „90 Prozent der Erfolgshonorare aus Bevollmächtigungsverträgen erhält. Dzt. sind dies die Verträge mit P., R. und H.. 10 Prozent stehen der (S. GmbH) zu.“

Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 stellte die S GmbH der R. GmbH unter dem Betreff „Schlußabrechnung des Turnaroundbevollmächtigungsvertrages“ als Erfolgsprämie ATS 3,000.000,– zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung und ersuchte, den Gesamtbetrag von ATS 3,600.000,– innerhalb von 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto der S GmbH zu überweisen.

Mit Schreiben vom 1. August 2001 stellte der Beschwerdeführer der S GmbH für seinen Anteil an der Erfolgsprämie 90 % von ATS 3,000.000,–, sohin ATS 2,700.000,–, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung und ersuchte, den Rechnungsbetrag auf sein näher angeführtes Konto zu überweisen.

Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer über die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Buch– und Betriebsprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom 23. Oktober 2003 fest, der Beschwerdeführer habe seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Unter Tz 12 dieses Berichtes hielt der Prüfer fest, für das Jahr 2001 werde in einer berichtigten Einkommensteuererklärung ein Übergangsgewinn (iZm der Betriebsaufgabe) in näher angeführter Höhe ausgewiesen. Für diesen Übergangsgewinn sei der Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988 beantragt worden. In diesem Übergangsgewinn sei eine offene Forderung gegenüber der S GmbH für Erfolgsprämienanteile aus dem Turnaroundbevollmächtigungsvertrag (R. GmbH) in Höhe von ATS 2,700.000,– enthalten. Die Schlussrechnung der S GmbH an die R. GmbH, auf die sich der Erfolgsprämienanteil beziehe, sei bereits im Juni 2000 bei der S GmbH als Erlös verbucht worden. Da die Auszahlung des Honorars aufgrund angeblich unzureichender flüssiger Mittel der S GmbH nicht erfolgt sei, sei dieses Honorar beim Beschwerdeführer nicht erfasst worden. Nach Ansicht des Prüfers sei dieses Honorar (Erfolgsprämienanteil) bereits vor Betriebsaufgabe als zugeflossen anzusehen, weil die Leistung durch den Beschwerdeführer erbracht worden sei und damit der Anspruch auf Auszahlung des im freien Dienstvertrag vereinbarten Honorars gegeben gewesen sei. Wie aus Punkt 4.4 eines „Kauf/Bauträgervertrages“ über Appartements in B. hervorgehe, habe die R. GmbH das Honorar aus dem Turnaroundvertrag „mit schuldbefreiender Wirkung für die S GmbH für den Ankauf der Appartements bereits im November 2000 entrichtet“.

Weiters sei der Prüfer der Ansicht, dass es sich bei der S GmbH allenfalls um eine bloße Zahlungsstockung habe handeln können, die durch Mittelbeschaffung, wie etwa durch kurzfristige Verwertung ausreichend vorhandener Aktiva oder durch Aufnahme eines Überbrückungskredites, behebbar gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsanteile an der C. GmbH im Dezember 2000 an die S GmbH verkauft habe und der Kaufpreis für diese Anteile in Höhe von rund ATS 3,500.000,– dem Beschwerdeführer im Juni 2001 ausbezahlt worden sei, obwohl diese Schuld erst nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anspruch aus dem Turnaroundvertrag zustande gekommen sei. Von unzureichenden flüssigen Geldmitteln für die Bezahlung des Erfolgshonorars durch die S GmbH vor Betriebsaufgabe könne daher nach Ansicht des Prüfers nicht ausgegangen werden. Als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer der S GmbH habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Auszahlung des Honorars selbst verfügen können. Verfüge ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, dass sein Honorar nicht auszubezahlen sei, sondern der Gesellschaft zur Verfügung stehen solle, so sei dies eine Verfügung über zugeflossene Einnahmen. Daher rechne der Prüfer das Erfolgshonorar in Höhe von ATS 2,700.000,– den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2000 hinzu und scheide diesen Betrag bei den Einkünften des Jahres 2001 aus.

Das Finanzamt folgte insoweit den Prüferfeststellungen und setzte die Einkommensteuer für 2000 und 2001 mit Bescheiden vom 23. Oktober 2003 dementsprechend fest.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2003 berief der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide und führte dazu aus, er habe als Geschäftsführer der S GmbH den in Rede stehenden Betrag von ATS 2,700.000,– deshalb zum Zeitpunkt, als die S GmbH ihm die Schuld aus dem Erwerb der „C. Anteile“ bezahlt habe, nicht bezahlt, weil noch keine Rechnung gelegt worden sei. Eine verspätete Rechnungslegung treffe man im Wirtschaftsleben häufig an. Der Beschwerdeführer habe daher nicht „verfügt“, sondern nur „unterlassen“. Die Rechnungslegung am 1. August 2001 habe sich im Zuge der Betriebsaufgabe ergeben. Diese sei durch den Bruch der Vereinbarungen durch die Gruppe H. im Juli 2001 ausgelöst worden, worauf sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, seine Erwerbstätigkeit überhaupt einzustellen. Nach der Rechnungslegung der S GmbH an die R. GmbH vom 6. Juni 2000 seien langwierige Verhandlungen geführt worden, ob diese Rechnung bar bezahlt oder in „Naturalien“ abgegolten werden könne. Mehrere Monate sei der Vertrag betreffend die Gegenverrechnung mit zwei Eigentumappartements verhandelt worden. Durch den Erwerb von zwei Appartements und Zuzahlung von rund ATS 1,400.000,– habe erst der volle Betrag des Erfolgshonorars realisiert werden können. Die Gegenverrechnung mit zwei Eigentumappartements sei am 18. Dezember 2000 erfolgt, die Zahlung des „Überschusses“ durch die S GmbH an die R. GmbH am 18. Jänner 2001. Erst dadurch sei auch der Erlös „Sanierungsprämie“ gesichert gewesen. Die S GmbH habe die „Sanierungsprämie R.“ erst „erstreiten“ müssen. Sie habe kein Bargeld erhalten, sondern nur Eigentumswohnungen („im Gegenteil: die (S. GmbH) musste noch etwas ‚drauflegen‘)“. Es wäre ungewöhnlich gewesen, wenn die S GmbH – ohne dass eine Rechnung vorgelegen wäre – schon bezahlt hätte.

In einer Stellungnahme vom 14. Jänner 2004 führte der Prüfer zur Berufung im Wesentlichen aus, aufgrund des „Turnarounds“ der R. GmbH sei der Anspruch der S GmbH auf das Erfolgshonorar bereits im Juni 2000 entstanden, was auch dadurch dokumentiert werde, dass die Erfolgsprämie bei der S GmbH bereits im Juni 2000 als Erlös und „somit“ als Forderung eingebucht worden sei. Wie aus Punkt 4.4 des „Kauf/Bauträgervertrages“ vom 9. November 2000 betreffend Appartements in B. hervorgehe, habe die R. GmbH das Honorar aus dem „Turnaround“ mit schuldbefreiender Wirkung bereits im November 2000 entrichtet. Selbst wenn man unterstelle, dass der Anspruch auf Bezahlung des Erfolgshonorars erst mit Entrichtung des Honorars durch die R. GmbH entstanden sei, sei somit aufgrund dessen spätestens zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers auch der rechtmäßige Anspruch auf Bezahlung des Erfolgshonorars gegeben gewesen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ob darüber eine Rechnung ausgestellt worden sei, sei für die Entstehung einer Forderung nicht maßgeblich. Damit sei aber auch die Schuld aus dem Erfolgshonorar vor der Schuld aus der Abtretung der Anteile an der C. GmbH (Abtretungsvertrag vom 1. Dezember 2000) entstanden; dennoch sei die spätere Schuld vorher (nämlich im Juni 2001) entrichtet worden.

In einer mit 17. April 2004 datierten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers bot der Beschwerdeführer abermals eine zeitliche Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht und führte dabei insbesondere aus, der Vertrag vom „09./16.11.2000“ zwischen der S GmbH und „R.“ habe vorgesehen, dass „R.“ ATS 3,600.000,– an die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH (eine „R. Konzerngesellschaft“) bezahle. Die Zahlung sei am Treuhandkonto des Rechtsanwaltes Dr. B. mit Eingang vom 5. Dezember 2000 erfolgt. Erst durch diese Zahlung sei der Vertrag mit „R.“ erfüllt worden, wodurch auch der Erlös „Sanierungsprämie“ erst gesichert gewesen sei. Zur Ermöglichung der Transaktion habe die S GmbH einen Betrag von ATS 405.319,20 (für Möbel) am 12. Jänner 2001 und von ATS 1,009.920 (für Restkaufpreis Appartements) am 18. Jänner 2001 an die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH bezahlen müssen. Aus dieser zeitlichen Abfolge ergebe sich zweifelsfrei, dass ohnehin die ältere Verbindlichkeit der S GmbH (nämlich aus dem Erwerb der C. Anteile) zuerst bezahlt worden sei, nämlich am 8. Juni 2001.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein „Kauf- und Bauträgervertrag“ hinsichtlich eines der beiden erwähnten Appartements enthalten, welcher am 9. November 2000 vom Beschwerdeführer für die S GmbH und am 16. November 2000 von der Suitenanlage B. Errichtungs GmbH unterfertigt wurde. Darin werden die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH als Verkäuferin und die S GmbH als Käuferin bezeichnet. Die Verkäuferin sei Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft und Bauträgerin und werde auf dieser Liegenschaft die Suitenwohnanlage „S.“, bestehend aus 59 Suiten und 56 Tiefgaragenabstellplätzen, errichten. An den jeweiligen Suiten samt Zubehörsflächen (Tiefgaragenabstellplätze) werde Wohnungseigentum begründet werden. Kaufgegenstand sei ein näher bezeichneter Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr 38 mit dem Kfz-Abstellplatz Nr 7 verbunden werde. Der Kaufpreis betrage ATS 2,304.960,– einschließlich 20 % Umsatzsteuer. Die Zahlung werde folgendermaßen geregelt: ATS 1,800.000,– seien 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung und ATS 504.960,– bei Bezugsfertigstellung beim Treuhänder zu erlegen. Die ATS 1,800.000,– würden von der R. GmbH mit schuldbefreiender Wirkung für die S GmbH bezahlt werden. Die ATS 504.960,– würden von der S GmbH ebenfalls zu Handen des Treuhänders bezahlt werden. Die Freigabe der Beträge durch den Treuhänder erfolge nach Ratenplan nach Abschluss näher festgelegter Bauabschnitte.

Punkt 11. dieses Vertrages enthält die auflösende Bedingung, wonach die Rechtswirksamkeit des Vertrages durch die vertragskonforme Bezahlung der ATS 1,800.000,– durch die R. GmbH gemäß Punkt 4.4 des Vertrages bedingt sei. Werde diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet, verliere der vorliegende Vertrag seine Rechtswirksamkeit.

In der vor der belangten Behörde am 26. April 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung trug der Beschwerdeführer vor, am 5. Dezember 2000 habe die R. GmbH auf das Treuhandkonto eingezahlt. Er selbst habe keine Forderung an die R. GmbH gehabt, sondern die S GmbH Die R. GmbH habe zwei Appartements angeboten, weil sie in Geldnot gewesen sei. Die zwei Appartements würden der S GmbH gehören. Die S GmbH habe sie erworben, damit sie ihre ATS 3,600.000,– bekomme (Vertrag unterschrieben am 9. November 2000 und Gegenzeichnung am 16. November 2000). Die S GmbH habe ATS 1,400.000,– zuzahlen müssen; diese Zahlung sei am 18. Jänner 2001 erfolgt. Mit diesem Datum sei die Gegenverrechnung der Forderung der S GmbH an die R. GmbH abgeschlossen gewesen. Die älteste Forderung vom 1. Dezember 2000 sei am 8. Juni 2001 von der S GmbH an ihn (C. GmbH) bezahlt worden. Er vertrete die Ansicht, die „Turnaroundprämie R.“ sei erst am 18. Jänner 2001 realisiert worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und teilweiser Wiedergabe des oben geschilderten Inhaltes des „Turnaroundbevollmächtigungsvertrages“ vom 1. Dezember 1997, des Sacheinlagevertrages, des „freien Dienstvertrages“ und der Ergänzung dazu vom 30. Juni 1999 hielt die belangte Behörde fest, am 6. Juni 2000 habe die S GmbH der R. GmbH die Schlussabrechnung nach dem „Turnaroundbevollmächtigungsvertrag“ gestellt. Der Vertrag vom 9. und 16. November 2000 zwischen der S GmbH und der R. GmbH habe vorgesehen, dass die R. GmbH ATS 3,600.000,– an die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH (eine R. Konzerngesellschaft) bezahle. Die Zahlung sei auf ein Treuhandkonto eines Rechtsanwaltes erfolgt. Durch diese Zahlung sei der Vertrag mit der R. GmbH erfüllt worden, wodurch auch der Erlös „Sanierungsprämie“ gesichert gewesen sei. In der Gewinn- und Verlustrechnung der S GmbH für das Jahr 2000 sei dieses Honorar der R. GmbH als Umsatzerlös verbucht worden. Als Aufwendungen „Erfolgshonorar Geschäftsführung“ seien ATS 2,700.000,– (90 % des Erfolgshonorars) gewinnmindernd einer Rückstellung zugeführt worden. Die verbleibenden 10 % seien bei der S GmbH im Jahr 2000 gewinnwirksam in der Bilanz „verblieben". Aus den Erläuterungen zum Jahresabschluss 31. Dezember 2000 sei ersichtlich, dass bei den Sachanlagen „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grund“ die von der R. GmbH bezahlten Grundstücke aktiviert seien.

Einnahmen seien in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Nach Wiedergabe von Rechtsprechung und Schrifttum hält die belangte Behörde fest, eine Zahlungsunfähigkeit der S GmbH sei nicht behauptet worden. Das Erfolgshonorar, welches bereits im Jahr 2000 als Umsatzerlös bei der S GmbH verbucht worden sei, sei dem Beschwerdeführer als Alleingesellschafter der S GmbH im Jahr 2000 zugeflossen. Er habe als Eigentümer „verfügt", dass er sich das Erfolgshonorar noch nicht „ausbezahle". Der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung sei ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung. Die S GmbH habe das an den Beschwerdeführer weiterzugebende Honorar in Höhe von 90 % bereits im Jahr 2000 gewinnmindernd einer Rückstellung zugeführt. Der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter der S GmbH habe es in der Hand gehabt, den Gewinn der S GmbH im Jahr 2000 in Höhe von ATS 2,700.000,– zu kürzen. Die Versteuerung des Honorars bei ihm habe erst nach Rechnungslegung im August 2001 erfolgen sollen. Eine vertragliche Regelung zwischen der S GmbH und dem Beschwerdeführer über das Übergehen von Ansprüchen der S GmbH gegenüber Dritten auf den Beschwerdeführer bestehe nicht. Somit hätte der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter darüber bestimmen können, wann Ansprüche der GmbH als auf ihn übergegangen gelten sollten. Daher sei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der GmbH mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches des Mehrheitsgesellschafters gleichzusetzen. Der Anspruch sei mit Rechnungslegung am 6. Juni 2000 entstanden. Am 5. Dezember 2000 sei die Zahlung auf das Treuhandkonto (laut Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung) erfolgt. Laut Berufung sei durch diese Zahlung der Vertrag mit der R. GmbH erfüllt worden. Eine Verschiebung des Anspruches und damit der Besteuerung durch spätere Rechnungslegung sei nicht möglich, wenn der Vertragspartner „eine Person", nämlich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und der dieser Rechnung Legende sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1104/06-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den in Rede stehenden Zufluss nicht wie der Beschwerdeführer im Jahr 2001, sondern im Jahr 2000 gesehen. Dadurch, dass die belangte Behörde die erklärten Einkünfte des Jahres 2001 im Instanzenzug sohin um diesen Betrag vermindert hat, konnte der Beschwerdeführer, soweit die Einkommensteuer für 2001 betroffen ist, in subjektiven Rechten nicht verletzt werden. Insoweit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988, sohin als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Einnahmen sind nach § 19 Abs 1 EStG 1988 – von im Beschwerdefall nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (vgl die hg Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, 2002/13/0175, mwN, und vom 25. Juni 2007, 2007/14/0002).

Trotz fehlender ausdrücklicher Vereinbarung, wann die Auszahlung des Anteils des Beschwerdeführers an der „Erfolgsprämie“ der S GmbH fällig werde, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde – in Auslegung der Ergänzung des freien Dienstvertrages vom 30. Juni 1999 – von einer Fälligkeit ausgegangen ist, welche mit Erbringen der Leistung „Erfolgsprämie“ durch die R. GmbH an die S GmbH eintrat.

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann die Forderung der S GmbH auf das Erfolgshonorar erfüllt wurde. Auf die Rechnungslegung des Beschwerdeführers als Mehrheitsgesellschafter an die S GmbH kommt es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, entgegen den Beschwerdebehauptungen ertagsteuerlich nicht an.

Den Umstand, dass die R. GmbH die in Rede stehende „Erfolgsprämie“ durch Entrichtung von jeweils ATS 1,800.000,– an den Treuhänder laut Vertrag zwischen der S GmbH und der Suitenanlage B. Errichtungs GmbH bereits im Dezember 2000 mit schuldbefreiender Wirkung für die S GmbH bezahlt hat, lässt der Beschwerdeführer unbestritten (dass das Zufließen eines Geldbetrages mit Einlangen eines Kaufpreises beim Treuhänder erfolgt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0169, ausgesprochen). Dass die S GmbH zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Dergestalt ist es bedeutungslos, dass für die Erlangung des Eigentumsrechtes an den betreffenden Liegenschaften noch weitere Schritte durch die S GmbH (Übernahme der Liegenschaften und Bezahlung weiterer Beträge an die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH) erforderlich waren.

Dass die Forderung der S GmbH an die R. GmbH auf Auszahlung der „Erfolgsprämie“ durch die genannte Überweisung eines Teiles des Kaufpreises zu Gunsten die S GmbH an die Suitenanlage B. Errichtungs GmbH im Dezember 2000 erfüllt und erloschen ist, durfte die belangte Behörde daher unbedenklich annehmen. Damit war aber der S GmbH die Erfolgsprämie tatsächlich zugekommen und der Anteil daran für den Beschwerdeführer entstanden und fällig.

Es ist sohin nicht für rechtswidrig zu befinden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb noch im Dezember 2000 über den in Rede stehenden Betrag im Sinn des § 19 Abs 1 EStG 1988 verfügt hat, weil er in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH die Auszahlung dieses der S GmbH bereits zugekommenen Honorars an sich selbst im Dezember 2000 hätte vornehmen können, dies aber unterlassen hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. März 2010

Leitsätze