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Dokument-ID: 368340

Judikatur | Entscheidung

2009/08/0043; VwGH; 19. Oktober 2011

GZ: 2009/08/0043 | Gericht: VwGH vom 19.10.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J P in S, vertreten durch MMag. Hermann Bogensperger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20. November 2008, Zl 20305- V/14.553/10-2008, betreffend Beitragsleistung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Februar 2008 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen:

„Sie sind gemäß § 27 GSVG verpflichtet

  1. monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von
    1. 01.01.1994 bis 31.12.1994 in Höhe von EUR 93,09,
    2. 01.01.1995 bis 31.12.1995 in Höhe von EUR 104,09,
    3. 01.01.1996 bis 31.03.1996 in Höhe von EUR 113,12,
    4. 01.01.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von EUR 122,16,
    5. 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 176,10,
    6. 01.01.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von EUR 191,13,
    7. 01.01.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von EUR 190,34,
    8. 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von EUR 201,15 und
    9. für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 30.06.2001 in Höhe von EUR 212,12 zu entrichten sowie
  2. monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von
    1. 01.01.1994 bis 31.12.1994 in Höhe von EUR 69,63,
    2. 01.01.1995 bis 31.12.1995 in Höhe von EUR 77,87,
    3. 01.01.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von EUR 84,61,
    4. 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 113,56,
    5. e.01.01.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von EUR 119,95,
    6. 01.01.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von EUR 119,45,
    7. 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von EUR 126,24 und
    8. für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 30.06.2001 in Höhe von EUR 125,86 zu entrichten.
  3. Sie sind gemäß § 74 Abs 1 ASVG verpflichtet, zur Unfallversicherung einen jährlichen Beitrag für den Zeitraum von
    1. 01.01.1994 bis 31.12.1994 in Höhe von EUR 62,79,
    2. 01.01.1995 bis 31.12.1995 in Höhe von EUR 65,91,
    3. 01.01.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von EUR 68,75,
    4. 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 71,44,
    5. 01.01.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von EUR 73,18,
    6. 01.01.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von EUR 74,49,
    7. 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von EUR 76,02 und
    8. für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 30.06.2001 in Höhe von EUR 77,91 zu entrichten.
  4. Die Beiträge sind gemäß § 40 GSVG nicht verjährt.“

Der Beschwerdeführer sei vom 14. November 1989 bis 6. Juni 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer der M.-GmbH gewesen. Die Gewerbeberechtigung sei mit 14. November 1989 ruhend gemeldet worden und die Versicherungspflicht sei aus diesem Grund bis 14. September 1990 entfallen. Von 14. September 1990 bis 31. Dezember 1993 habe eine geringfügige Beschäftigung zur angeführten Firma bestanden, so dass auch in diesem Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgelegen sei. Ab 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 2001 sei schließlich die Einbeziehung in das GSVG als Pflichtversicherter nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG erfolgt, da geschäftsführende Gesellschafter einer gewerbeberechtigten GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlägen.

Aufgrund des „Datenaustausches mit dem Finanzamt“ seien die entsprechenden Einkünfte der im Spruch angeführten Zeiträume übermittelt worden und daraus hätten sich folgende monatliche Beitragsgrundlagen errechnet:

„Jahr 1994: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 744,68

Jahr 1995: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 832,76

Jahr 1996: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 904,92

Jahr 1997: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 1.214,51

Jahr 1998: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 1.318,14

Jahr 1999: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 1.312,69

Jahr 2000: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 1.387,25

Jahr 2001: Kranken- und Pensionsversicherung je: EUR 1.414,14"

Der monatlich zu zahlende Betrag errechne sich nach der Formel Beitragsgrundlage * Beitragssatz = Beitrag. Demnach seien für die im Spruch angeführten Zeiträume die dort angeführten Beiträge zu leisten gewesen. In der Folge führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Berechnung der Beiträge nach der von ihr angegebenen Formel für die einzelnen Kalenderjahre des verfahrensgegenständlichen Zeitraums aus.

Die komplette Beitragsleistung hafte nach wie vor aus und es bestehe zuzüglich Nebenkosten und Verzugszinsen per 12. Februar 2008 eine offene Beitragsschuld in Höhe von EUR 32.850,16.

Diese Beiträge seien im Sinn des § 40 GSVG auch nicht verjährt, da jeweils fristgerecht Eintreibungsmaßnahmen gesetzt worden seien und zwar mittels Postaufträgen mit Einzahlungsaufforderungen im Februar 1999, Juni 2000, Juni 2002, März 2004, September 2005 und April 2007, die jedoch allesamt nicht behoben worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch vom 11. März 2008 und führte darin aus, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 iVm § 6 GSVG nicht bestehe, weil die Beteiligung an der M.-GmbH unter 25 % gelegen sei. Er sei am Gesellschaftsvermögen der M.-GmbH mit 24 % beteiligt. Die Behauptung, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH würden grundsätzlich der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen, sei falsch.

Ein Datenaustausch mit dem Finanzamt für die Jahre 1994 bis 2001 sei nicht nachvollziehbar. Nach welcher Grundlage die Beiträge aufgrund dieses Datenaustausches ermittelt worden seien, sei nicht dargelegt worden und nicht Bestandteil des Bescheids.

Die Beiträge seien außerdem nach § 40 GSVG verjährt. Entgegen der Behauptung im Bescheid vom 12. Februar 2008 ergebe sich nach den in einer früheren „Klagebeantwortung“ eingereichten Unterlagen eine Verjährung seit dem Jahr 2000. Die „mittels Postaufträgen aufgeführten Monate und Jahre (Verjährungsunterbrechung)“ entsprächen nicht den in einem Klagsverfahren vor dem Landesgericht S eingereichten Unterlagen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mehrere Stellungnahmen ab. Schließlich erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 20. November 2008, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 1.d. des erstinstanzlichen Bescheids derart abgeändert wurde, dass er zu lauten hat: „01.04.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von EUR 122,16".

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe laut Niederschrift vom 6. April 1994 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemäß § 25a GSVG die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1994 beantragt und mit Unterfertigung der Niederschrift zur Kenntnis genommen, dass, sobald für das Kalenderjahr 1994 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliege, eine endgültige Beitragsgrundlagenfeststellung erfolge und dies allenfalls eine Nachbelastung von Pflichtversicherungsbeiträgen zur Folge habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVA vom 8. April 1994 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er mit 1. Jänner 1994 in die Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung einbezogen würde. Der Beschwerdeführer sei dieser Vorgangsweise vor Einbringung des Rechtsmittels vom 11. März 2008 nicht entgegengetreten. Insbesondere habe er für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Bestands bzw Nichtbestands der angeführten Versicherungspflichten nach dem GSVG eingebracht.

Der Beschwerdeführer sei - wie auch aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16. September 2008 ersichtlich sei – während des Zeitraums 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 2001 selbstständig beschäftigt und bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Bis 31. Dezember 1993 habe eine geringfügige Beschäftigung bei der M.-GmbH bestanden. Der Beschwerdeführer habe laut im Akt befindlichem Firmenbuchauszug vom 21. März 2008 während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums als Geschäftsführer dieser GmbH fungiert. Als gleichzeitiger Gesellschafter der GmbH scheine bei einem Kapital von (vormals) ATS 500.000,– der Beschwerdeführer mit einer Beteiligung in Höhe von (vormals) ATS 120.000,– (24 %), sowie die „(M.) p.o, Zagreb“ mit (vormals) ATS 380.000,– (76 %) auf.

Die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Daten seien der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im Wege des direkten und unmittelbaren Datenaustausches mittels elektronischer Datenverarbeitung seitens des zuständigen Finanzamts über das Bundesrechenzentrum übermittelt worden. Die Daten seien EDV-technisch verarbeitet und gespeichert worden. Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Übermittlung und Verarbeitung der seitens des zuständigen Finanzamts ermittelten und „rechtskräftig festgestellten Daten“ an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt seien nicht erkennbar. Dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beiträge trotz jeweils Verfügbarkeit der einschlägigen Lohnsteuer- bzw Einkommensdaten nicht umgehend ermittelt bzw verfristet festgestellt habe, sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Der erstinstanzliche Akt enthalte keine Hinweise, welche für eine rechnerisch nicht korrekte Festsetzung der Beitragsgrundlagen, der zu Grunde gelegten Beitragssätze und somit der festgesetzten Beiträge sprechen würden.

Im März 1995 und Dezember 1996 seien vom Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erteilte Postaufträge zur Beitragseinziehung nicht angenommen worden. Im September 1998 und Juni 2000 seien vom Beschwerdeführer einschlägige Postaufträge jeweils nicht behoben worden. Im Juni 2002 sei ein Postauftrag (wiederum) nicht angenommen worden. Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 6. April 2004 sei der Beschwerdeführer ausgehend von einer eigenen Anfrage vom 29. März 2004 (abermals) darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter (unabhängig von seiner lediglich 24 %-igen Beteiligung) seit 1. Jänner 1994 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliege und ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 36.000,- bestehe. Auch hierauf sei vom Beschwerdeführer kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, weder hinsichtlich der Versicherungs- noch der Beitragspflicht, eingebracht worden. Im September 2005 und April 2007 seien vom Beschwerdeführer wiederum Postaufträge nicht entgegengenommen bzw behoben worden. Die Zustellung des (erst) mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 beantragten und in der Folge mit Einspruch bekämpften Bescheids vom 12. Februar 2008 sei schließlich am 19. Februar 2008 erfolgt.

Die Hinterlegung der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erteilten Postaufträge wäre jeweils korrespondierend mit den jeweiligen Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers erfolgt. Dass die Behebung im Einzelfall nicht möglich gewesen wäre, sei weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden noch seien dafür im Akt Anhaltspunkte ersichtlich. Die im Antragsschreiben vom 21. Jänner 2008 vom Beschwerdeführer getätigte Aussage, er habe seit Ende 1998 keinerlei Zahlungsaufforderungen und Rückstandsausweise von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mehr erhalten bzw habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zwischen dem Jahr 1998 und Jänner 2004 keinerlei Maßnahmen getroffen, weshalb die Beiträge mit dem 31. Dezember 2000 verjährt seien, sei vor dem Hintergrund der oben angeführten Verweigerung zur Annahme bzw nicht erfolgten Behebung von Postaufträgen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen legt die belangte Behörde zunächst die Begründung für die vorgenommene Berichtigung betreffend den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 1996 dar.

Zum Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde sei unter Bedachtnahme auf § 59 Abs 1 AVG auf den ursprünglichen Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2008 hinzuweisen. Hierin habe dieser in Zusammenhang mit ihm gegenüber geltend gemachten bzw einbehaltenen Beitragsrückständen deren Ausbuchung und Rückzahlung sowie eine in Zukunft nicht mehr stattzufindende Einbehaltung begehrt. Der Beschwerdeführer habe seine Argumentation insbesondere auf vorliegende Verjährung gestützt sowie darauf, dass für ihn die Zusammensetzung der Beiträge laut Saldovortrag vom 25. Oktober 2003 in dem ihm zugesandten Kontoauszug nicht nachvollziehbar sei. Die laut Ansicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs 1 GSVG gar nicht vorliegende Versicherungspflicht sei von diesem erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht worden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe daher mit dem erstinstanzlichen Bescheid bzw mit dessen Spruch nicht über die Versicherungspflicht sondern einzig – dem Antragsbegehren folgend – über die Beiträge bzw Beitragsrückstände abgesprochen und deren Entstehen – die Versicherungspflicht vorausgesetzt – in sowohl rechtlicher als auch rechnerischer Hinsicht begründet. Die Versicherungspflicht sei hierbei seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG beurteilt worden. Im erstinstanzlichen Bescheid sei demnach nicht über die Versicherungs-, sondern lediglich über die Beitragspflicht abgesprochen worden. Damit sei die Frage der Versicherungspflicht nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Gleiches gelte für das Einspruchsverfahren vor der belangten Behörde, da die Sache des Rechtsmittelverfahrens durch den ursprünglichen Parteiantrag und die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde bestimmt werde. Die Änderung bzw hier die Ausdehnung des verfahrenseinleitenden Antrags erst im Rechtsmittelverfahren würde die Sache in ihrem Wesen ändern.

Der Beschwerdeführer spreche sich zusammengefasst deshalb gegen die Pflichtversicherung aus, weil seine Beteiligung an der M.-GmbH unter 25 % gelegen gewesen sei und demnach eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 GSVG nicht bestanden habe. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH unterlägen nicht grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Zum gesellschaftsrechtlichen Anknüpfungspunkt müsse im Wege der Vorfragenbeurteilung jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich bemerkt werden, dass der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht erkennen lasse. Diese demnach nicht gegebene Relevanz der Grenze spiegle sich ebenso in einschlägigen Lehrmeinungen und höchstgerichtlicher Judikatur wieder. Insbesondere sei auch eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25 % übersteigenden Prozentsatz, nicht Voraussetzung einer entsprechenden Pflichtversicherung. Maßgeblich sei vielmehr die formelle und damit gesetzlich zwingende relevante Stellung als (hier unstrittig) geschäftsführender Gesellschafter.

Der Beurteilung der Vorfrage der Pflichtversicherung durch die erstinstanzliche Behörde werde daher gefolgt. Zu dem neben der Bestreitung der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs 1 GSVG verbleibenden Einspruchsvorbringen sei „vorerst wiederum verfahrensrechtlich auszuführen, dass die (gemäß § 58 Abs 2 AVG enthaltene) Begründung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 60 AVG nicht als mangelhaft anzusehen ist.“ Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe entgegen der Rüge des Beschwerdeführers rechtlich schlüssig und nachvollziehbar die Pflichtversicherung nach dem GSVG im Wege der Vorfragenbeurteilung abgehandelt und nachfolgend als weiterführende Grundlage auf den Datenaustausch mit dem zuständigen Finanzamt verwiesen. Hierbei sei die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht dazu angehalten, die Korrektheit der übermittelten Daten infrage zu stellen. Der EDV-gestützte direkte Datenaustausch der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit dem Finanz- bzw Bundesrechenzentrum sei im Sinn des § 229a GSVG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung rechtskonform erfolgt. Ein Bedarf für die ergänzende Einforderung von Unterlagen, respektive Einkommensteuerbescheiden gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe demnach nicht. Den zugrunde liegenden „rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzamtes“ komme hierbei laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sowohl hinsichtlich der Einkunftsart als auch der Einkunftshöhe für die die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vollziehenden Behörden absolute Bindungswirkung zu. Dies bedeute, dass die rechtliche Korrektheit der Entscheidungen der Finanzbehörden, welche diese im Sinne des § 38 AVG als Hauptfrage treffen, nach deren Rechtskraft weder seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt noch der belangten Behörde hinterfragt werden könne und dürfe. Die vorliegenden Akten ließen vor diesem Hintergrund keine Anknüpfungspunkte für eine insbesondere gemäß den §§ 25 (Festsetzung der Beitragsgrundlagen) und 27 (Anwendung der einschlägigen Beitragssätze) GSVG fehlerhafte Beitragsberechnung erkennen. Die aus der Bescheidbegründung ersichtlichen Grundlagen und Berechnungen seien als in sich schlüssig und nachvollziehbar anzusehen.

Die Ermittlung bzw Errechnung der Beitragsschuld einschließlich Nebenkosten und Verzugszinsen sei im Akt ersichtlich. Die Feststellung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, dass der zum 12. Februar 2008 festgestellte Betrag in Höhe von EUR 32.850,16 noch aushafte, sei vom Beschwerdeführer zumindest in der Form, dass der Betrag (auch nicht in Teilen) bereits an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt geleistet worden sei, nicht bestritten worden.

Es sei nicht Aufgabe der Behörde, in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage bis ins letzte Detail darzulegen. Vielmehr schreibe der Gesetzgeber der Behörde lediglich eine klare und übersichtliche „Zusammenfassung“ vor. Diese Vorgabe sei seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erfüllt worden.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt in seinen Stellungnahmen vom 23. Mai und 16. Juni 2008 sowohl den Eintritt der Feststellungs- als auch der Einforderungsverjährung geltend gemacht. Die inhaltlich im Detail nicht näher nachvollziehbaren Verweise des Beschwerdeführers auf ein bzw mehrere (teilweise) näher bezeichnete Klagsverfahren vor dem Landesgericht S als Arbeits- und Sozialgericht seien hierbei nicht dazu geeignet, vor dem Hintergrund der klaren Aktenlage im vorliegenden Verwaltungsverfahren für eine mögliche (teilweise) Beitragsverjährung nähere Erkenntnisse zu liefern. Der Beschwerdeführer verweise im Ergebnis in Zusammenhang mit der Verjährung auf eine eigene gerichtliche Eingabe und führe hierzu im Rechtsmittelvorbringen vom 11. März 2008 aus, dass die „mittels Postaufträgen aufgeführten Monate und Jahre (Verjährungsunterbrechung)“ nicht den im Verfahren vor dem Landesgericht S eingereichten Unterlagen entsprächen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich „seit dem Jahr 2000“ eine Verjährung ergebe, sei auch bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens nicht nachvollziehbar. Abgestellt auf die seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erteilten Postaufträge und den im Jahr 2004 geführten Schriftverkehr sei dies klar ersichtlich nicht der Fall.

Ansatzpunkte für eine Feststellungsverjährung (§ 35 GSVG) seien nicht erkennbar. Im Hinblick auf die im Vorfeld erfolgten Vorschreibungen verweise die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu Recht auf jeweils entsprechend zeitgerecht veranlasste Eintreibungsmaßnahmen in Form der Postaufträge, welche jedoch vom Beschwerdeführer allesamt nicht angenommen bzw behoben worden seien. Dass diese seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gesetzten Eintreibungsmaßnahmen grundsätzlich nicht dazu geeignet wären, der Erfüllung der Verjährungstatbestände im Sinn der §§ 35 und 40 GSVG entgegenzuwirken, sei vom Beschwerdeführer weder behauptet worden, noch sei dies tatsächlich der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegenstand des Verfahrens sind die dem Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG und § 74 Abs 1 ASVG vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheids der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Februar 2008 wurden dem Beschwerdeführer näher angeführte Beiträge im Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 2001 vorgeschrieben; über das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG wurde nicht abgesprochen. Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 13. November 1978, Slg Nr 9689/A).

Da der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch die Auffassung vertreten hatte, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege, da er zwar Geschäftsführer und Gesellschafter der M.-GmbH gewesen sei, sein Anteil am Gesellschaftskapital aber weniger als 25 % betragen habe, war die Erfüllung des Pflichtversicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG daher von der belangten Behörde als Vorfrage zu beurteilen.

2. § 2 GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben (…)

(…)“

Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind somit von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 2002, Zl 97/08/0551 und vom 22. Dezember 1998, Zl 96/08/0185).

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach § 4 Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl I Nr 139/1997, wurde § 4 Abs 2 ASVG mit In-Kraft-Treten zum 1. Jänner 1998 (vgl. § 572 Abs 1 Z 1 ASVG) der Satz angefügt:

„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.“

Mit der 55. ASVG-Novelle, BGBl I Nr 138/1998, wurde in § 4 Abs 2 ASVG zweiter Satz der Ausdruck „§ 47 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Satz EStG 1988“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988“ ersetzt. Diese Änderung trat gemäß § 575 Abs 1 Z 2 ASVG mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 575 Abs 3 ASVG lautet:

„§ 4 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 138/1998 ist so lange nicht auf jene zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sind, anzuwenden, als die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.“

§ 47 Abs 1 und 2 EStG lauteten in der ab dem Veranlagungsjahr 1994 bis zum 29. Dezember 2000 geltenden Fassung:

„§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b vorliegen.“

Mit In-Kraft-Treten zum 30. Dezember 2000 und – gemäß § 124b Z 48 EStG – mit Wirkung für das Veranlagungsjahr 2001 entfiel aufgrund der Novelle BGBl I Nr 142/2000 der Satzteil in § 47 Abs 2 EStG, wonach bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG beteiligt ist, ein Dienstverhältnis anzunehmen ist. Diese – nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2002 (499 BlgNR, 21. GP, S 18) auf einem Redaktionsversehen beruhende – Änderung wurde mit BGBl I Nr 47/2001 wieder rückgängig gemacht.

Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) – unter anderem – „Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt."

Eine Person ist gemäß § 22 Z 2 EStG in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen dann an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt, „wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt."

3. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – vom 1. Jänner 1994 bis zum 30. Juni 2001 – am Kapital der M.-GmbH mit 24 %, damit nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG, beteiligt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es jedoch nicht zu, dass im Fall einer Beteiligung eines Geschäftsführers an der GmbH mit weniger als 25 % jedenfalls eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt: Das Ausmaß der Beteiligung kann zwar einer solchen Pflichtversicherung wegen des damit verbundenen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens hinderlich sein; soweit dies nicht der Fall ist, kommt es aber darauf an, ob der Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, also in einem Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne tätig gewesen ist (vgl das – zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 1998 ergangene – hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl 97/08/0551, das einen mit 25 % – und damit nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG – am Kapital einer GmbH beteiligten, zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter betraf).

Die in § 4 Abs 2 ASVG enthaltene Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht bezog sich in der Fassung des ASRÄG 1997, BGBl Nr 139/1997, ab 1. Jänner 1998 (zunächst) nur auf § 47 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Satz EStG 1988, wonach ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nur soweit die Lohnsteuerpflicht auf einem derartigen Dienstverhältnis beruhte, war demnach bindend auch die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG anzunehmen, nicht jedoch wenn die Lohnsteuerpflicht erst aufgrund des § 47 Abs 2 dritter Satz EStG 1988 (nicht wesentliche Beteiligung und Weisungsfreistellung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) eintrat.

Erst durch die 55. ASVG-Novelle wurde mit In-Kraft-Treten zum 1. Jänner 1999 der Verweis auf den gesamten Abs 2 des § 47 EStG 1988 ausgedehnt, um zu erreichen, dass – wie die Erläuterungen (1234 BlgNR 20. GP, S 25) ausführen – „in Hinkunft auch lohnsteuerpflichtige geschäftsführende Gesellschafter als Dienstnehmer nach dem ASVG gelten.“ Durch die Übergangsbestimmung in § 575 Abs 3 ASVG wurde jedoch vorgesorgt, dass die am 31. Dezember 1998 nach dem GSVG pflichtversicherten Gesellschafter so lange nach dem GSVG pflichtversichert bleiben, als sich am hiefür maßgeblichen Sachverhalt nichts ändert (vgl neuerlich die Erläuterungen zur RV, 1234 BlgNR 20. GP, S 25).

Für den Beschwerdefall ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er im Zeitraum bis zum 1. Jänner 1998 – etwa aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen oder des Einflusses auf die (ausländische) Mehrheitsgesellschafterin – nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen war (vgl. zur möglichen Weisungsungebundenheit eines Minderheitsgesellschafters, dort bei einer Beteiligung von 26 %, näher das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl 2005/08/0051), weder durch das ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997, noch – solange sich am maßgeblichen Sachverhalt nichts änderte – durch die 55. ASVG-Novelle, BGBl I Nr 138/1998, aufgrund einer allfällig bestehenden Lohnsteuerpflicht in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG einbezogen wurde.

4. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits in seinem Einspruch – wie auch nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof – die Auffassung vertreten, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege, da er zwar Geschäftsführer und Gesellschafter der M.-GmbH gewesen sei, sein Anteil am Gesellschaftskapital aber weniger als 25 % betragen habe. Er hat dies jedoch lediglich mit seiner Rechtsansicht begründet, wonach bei einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von unter 25 % stets Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben sei. Sachverhaltsvorbringen, das auf das Vorliegen einer Beschäftigung als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG (oder – für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1999 – auf Änderungen im maßgebenden Sachverhalt) hingewiesen hätte, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) nicht erstattet.

Im Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt hat, vor dem mit 1. Jänner 1994 beginnenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1993 geringfügig bei der M.-GmbH beschäftigt war (im Verwaltungsakt erliegt auch die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M.- GmbH unterzeichnete Abmeldung von dieser Beschäftigung per 31. Dezember 1993, ebenso wie eine in der Folge mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, nach der der Beschwerdeführer für das Jahr 1994 die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 2 GSVG beantragte und seine voraussichtlichen Einkünfte bekannt gab, was seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, unter Hinweis auf die mit 1. Jänner 1994 eingetretene Pflichtversicherung nach dem GSVG, bewilligt wurde). Die belangte Behörde hat zudem – auch dies unwidersprochen – festgestellt, dass eine Anmeldung des Beschwerdeführers zur Pflichtversicherung nach dem ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen ist; zu berücksichtigen ist dabei, dass eine derartige Meldung im Falle einer Beschäftigung als Dienstnehmer durch die vom Beschwerdeführer als alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer vertretene M.-GmbH als Dienstgeber hätte vorgenommen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund und mangels eines Tatsachenvorbringens, das ungeachtet der als beendet gemeldeten (geringfügigen) Beschäftigung auf den Fortbestand einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hinweisen hätte können, oder das dargelegt hätte, dass der Beschwerdeführer später wieder in ein Dienstverhältnis zu dieser Gesellschaft eingetreten wäre, hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Beschäftigung als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzunehmen, sodass auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Vorfragenbeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG im gesamten hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist (vgl auch dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl 97/08/0551)

5. Die Beschwerde erweist sich jedoch als begründet, soweit sie sich gegen die festgestellten Beiträge richtet. Der Beschwerdeführer rügt zurecht, dass eine Überprüfung der angeführten Beiträge nicht möglich sei, da weder aus dem Akteninhalt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe, welche konkreten Daten vom Finanzamt übermittelt worden seien.

Der erstinstanzliche Bescheid führt dazu lediglich aus, dass aufgrund des Datenaustausches mit dem Finanzamt „die entsprechenden Einkünfte der im Spruch angeführten Zeiträume“ übermittelt worden seien und sich daraus die in der Folge angegebenen Beitragsgrundlagen ergeben würden.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch die mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Angaben gerügt. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde zwar die rechtlichen Grundlagen des Datenaustausches dargelegt und auf die Bindungswirkung abgabenbehördlicher Bescheide verwiesen, es jedoch unterlassen, die tatsächlich der Beitragsermittlung zugrunde gelegten Einkünfte zu ermitteln und nachvollziehbar darzustellen.

Zudem ist festzuhalten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2008, in dem er allgemein „um eine bescheidmäßige Erledigung“ ersuchte, darauf gerichtet war, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt möge Beitragsrückstände „ausbuchen“ und keine weiteren Beiträge mehr (von der dem Beschwerdeführer zuerkannten Pension) einbehalten; der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sich die ihm mit einem Kontoauszug der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mitgeteilten Beitragsrückstände zusammensetzen. Dieses Vorbringen war damit nicht – zumindest nicht nur – darauf gerichtet, einen Feststellungsbescheid über die Beitragspflicht und Beitragshöhe zu erhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das diese Rechtsprechung zusammenfassende Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl 95/08/0262, mit zahlreichen Nachweisen der Vorjudikatur, zuletzt etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl 2007/08/0177) ist ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen.

Im Hinblick auf den unbestimmt gehaltenen Antrag des Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Erledigung“ stand es der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zwar frei, auch die Beiträge in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen. Vor dem Hintergrund des weiteren in diesem Schreiben enthaltenen Vorbringens war die erstinstanzliche Behörde jedoch gehalten, auch über die noch aushaftenden Beträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch gerügt, dass die „Beitragsleistung, wie im (erstinstanzlichen) Bescheid vom 12.02.2008 angeführt“, nicht aushafte und Kosten und Verzugszinsen nicht aufgegliedert worden seien. Auch damit hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er jedenfalls nicht bloß eine Feststellung der Beitragshöhe, sondern des aushaftenden Betrags anstrebte. In Verkennung der rechtlichen Verpflichtung, wonach über einen derartigen Antrag mit einem Leistungsbescheid abzusprechen ist, hat sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt und mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruchs erkennbar bloß die Verpflichtung zur Leistung der darin bestimmten jeweiligen monatlichen Beiträge festgestellt; soweit der Abspruch aber dahin zu verstehen sein sollte, dass auf die darin angeführten Beiträge noch keinerlei Zahlungen – etwa durch Einbehaltung von Teilen des Pensionsbezugs – geleistet worden wären und zudem keine vom Beschwerdeführer zu tragenden Zinsen oder Kosten offen seien, steht dies – ohne Begründung – nicht nur mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern auch mit dem Inhalt der Verwaltungsaktes nicht im Einklang.

6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war schon aufgrund der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Gebührenfreiheit gemäß § 46 GSVG abzuweisen.

Leitsätze

  • Zur Versicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter (24%-ige Beteiligung)

    Ein geschäftsführender Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH ist von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange er in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert ist. Der Meinung, dass im Fall seiner Beteiligung an der GmbH mit weniger als 25 % jedenfalls eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, ist nicht zu folgen.
    WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz | 2009/08/0043 | VwGH vom 19.10.2011 | Dokument-ID: 369318