Dokument-ID: 424297

Judikatur | Entscheidung

2011/07/0221; VwGH; 22. März 2012

GZ: 2011/07/0221 | Gericht: VwGH vom 22.03.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juli 2011, Zl WA1-W-42967/001-2010, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. K M in T, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, 2. Marktgemeinde T, und 3. Gemeindeabwasserverband T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführende Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) vom 8. September 2010 wurde der W GmbH und den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 98, 50 und § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 der Auftrag zur Durchführung mehrerer Instandhaltungsarbeiten am Werkskanal T. unter prozentueller Aufteilung der Kostentragung – nämlich der W GmbH zu 25 % sowie der erstmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) 40 %, der zweitmitbeteiligten Partei zu 15 % und der drittmitbeteiligten Partei zu 20 % – erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die W GmbH die Berufung vom 23. September 2010.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 zeigten die E GmbH und die S GmbH einen Parteiwechsel auf Seiten der Berufungswerberin unter Vorlage zweier Firmenbuchauszüge zum Stichtag 12. Februar 2011 an. Dazu brachten sie vor, dass mit dem zwischen ihnen am 24. Jänner 2011 abgeschlossenen Spaltungs- und Übernahmsvertrag die W GmbH in einen „nicht-regulierten Bereich“ und in einen „regulierten Bereich“ (Netzbereich) aufgeteilt worden sei und die Vermögensteile des „nicht-regulierten Bereichs“ ua aus den Teilbetrieben Stromerzeugung (Kraftwerke), Betrieb von Telekommunikationsanlagen samt Einbringung von Telekommunikations-Festnetz-Dienstleistungen (Telekom) und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Strom- und Erdgas-Endkunden (Service-Bereich Vertrieb), samt allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten einschließlich Haftungen und Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Anlagevermögen, Liegenschaften, Kraftwerke-Assets, Kraftwerke-Leitungsrechte, herrschende Dienstbarkeiten, Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie laufende Prozesse und Verfahren, bestünden. Das gesamte Vermögen des „nichtregulierten Bereichs“ sei aus der W GmbH als übertragende Gesellschaft (unter deren Fortbestand) abgespalten und auf die Ersteinschreiterin als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen worden (Spaltung zur Aufnahme gemäß § 17 SpaltG). Somit seien sämtliche Rechte und Pflichten der W GmbH betreffend den nicht-regulierten Bereich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die E GmbH übergangen. Weiters sei mit Verschmelzungsvertrag vom 24. Jänner 2011 die (fortbestehende) Zweiteinschreiterin als übernehmende Gesellschaft mit der S GmbH als übertragenden Gesellschaft verschmolzen worden. Die Firma der Zweiteinschreiterin laute anstelle W GmbH seither S GmbH. Diese gesellschaftsrechtlichen Vorgänge seien am 12. Februar 2011 im Firmenbuch eingetragen worden. Die Gesamtrechtsnachfolge durch die E GmbH umfasse insbesondere auch das gegenständliche, dem Teilbetrieb Stromerzeugung (Kraftwerke) zuzuordnende Verfahren im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 8. September 2010. Unter Zugrundelegung dieser Gesamtrechtsnachfolge erkläre die Ersteinschreiterin (E GmbH), anstelle der Zweiteinschreiterin (S GmbH - vormals W GmbH) in das gegenständliche Verfahren einzutreten. Die Zweiteinschreiterin stimme diesem Eintritt ausdrücklich zu.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, gegenüber der „S GmbH (vormals W GmbH)“ erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2011 wurde aufgrund der obgenannten Berufung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte wasserpolizeiliche Auftrag teilweise abgeändert, sodass die aufgetragenen Instandhaltungsarbeiten wie folgt umschrieben sind:

„1. Das Gewölbe im Bereich des Gst. (…) ist zu entlasten und der Gewölbequerschnitt zu sanieren.

2. Die Frostschäden beim Auslaufportal des unterirdischen Werkskanals in Richtung Unterwerkskanal sind (…) ordnungsgemäß zu sanieren. Dies ist von einem hiezu Befugten zu bestätigen.

3. Die Bäume im Böschungsbereich, welche in Richtung Werkskanal lehnen und bei einer Entwurzelung in den Werkskanal fallen würden, sind (…) zu entfernen.

4. Das beschädigte Streichwehr im Bereich des Kinderspielplatzes ist (…) wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierung ist von einem hiezu Befugten zu bestätigen."

Ferner wurden die Fristen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten neu festgelegt.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde (ua) aus, dass aufgrund einer früheren Regelung der gegenständliche Werkskanal von den Wasserberechtigten der Wasserkraftanlage (PZ BN- 2735 des Wasserbuches: W GmbH) zu einem Drittel und von dem Wasserberechtigten der Wasserkraftanlage (PZ BN-608 des Wasserbuches: der Erstmitbeteiligte) zu zwei Dritteln zu erhalten sei und der Aufteilungsschlüssel nunmehr für die im Spruch genannten Instandhaltungsarbeiten in derselben Weise wie im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das „R Wehr“ festgelegt sei. Dieses Wehr sei Voraussetzung für den Betrieb des Werkskanales. Mit der dem Erstmitbeteiligten für die Wasserkraftanlage „R Wehr“ erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. August 2010 sei gleichzeitig der W GmbH, der zweitmitbeteiligten Partei und der drittmitbeteiligten Partei gemäß § 19 WRG 1959 ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden sowie diesen Mitbenutzungsberechtigten ein prozentueller Anteil der Kosten der Herstellung und Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung – und zwar der W GmbH von 25 %, der zweitmitbeteiligten Partei von 15 % und der drittmitbeteiligten Partei von 20 % – aufgetragen worden.

In Bezug auf die mit dem obgenannten Schriftsatz vom 25. Februar 2011 vorgenommene Anzeige eines Parteiwechsels führte die belangte Behörde aus, dass die W GmbH als Rechtsperson weiterhin existent sei und sich lediglich die Firma (in S GmbH) geändert habe. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sei es nicht der Disposition einer Rechtsperson überlassen, ihre Parteistellung durch Vereinbarung an eine andere Rechtsperson weiterzugeben. Ein Parteiwechsel in dieser Form sei im AVG nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Auf Grund der mitgeteilten Änderung des Firmenwortlautes sei nunmehr an die S GmbH (Firmenbuchnummer wie ursprünglich bei der W GmbH) zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete – ebenso wie der Erstmitbeteiligte – eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2012 replizierte die beschwerdeführende Partei auf diese Gegenschriften.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die – unbekämpfte – Auffassung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei mit der Berufungswerberin und Adressatin des angefochtenen Bescheides ident ist, begegnet in Anbetracht des in den Verwaltungsakten erliegenden Firmenbuchauszuges zu (Stichtag 12. Februar 2011) keinen Bedenken.

Gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

§ 50 WRG 1959 lautet (auszugsweise):

„§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlicher-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(…)“

Die Beschwerde bringt vor, dass mit dem genannten Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 24. Jänner 2011 bestimmte Teilbetriebe aus der beschwerdeführenden Partei als übertragenden Gesellschaft (unter deren Fortbestand) abgespalten und auf die E GmbH als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen worden seien. Konkret habe diese Abspaltung den so genannten „nicht-regulierten Bereich“ und nach Punkt 10.1. (i) des Spaltungs- und Übernahmsvertrages vor allem auch die Teilbetriebe „Stromerzeugung (Kraftwerke)“ samt allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten einschließlich Haftungen und Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Anlagevermögen, Liegenschaften, Kraftwerke-Assets, Kraftwerke-Leitungsrechte, herrschende Dienstbarkeiten, Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie laufende Prozesse und Verfahren betroffen. Zum Teilbetrieb „Stromerzeugung (Kraftwerke)“ zählten nach Punkt 10.2.6. dieses Vertrages auch die Belange des gegenständlichen Kraftwerkes T. Die Abspaltung sei am 12. Februar 2011 im Firmenbuch eingetragen worden. Es liege eine Abspaltung zur Aufnahme im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 Spaltungsgesetz (SpaltG) vor, sodass gemäß § 14 SpaltG alle Belange des Kraftwerkes T. mit der Firmenbucheintragung am 12. Februar 2011 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die E GmbH übertragen worden seien. Diese Universalsukzession bewirke auch einen Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und habe daher gemäß § 14 Abs 2 Z 1 iVm § 17 SpaltG zum Verfahrenseintritt der Gesamtrechtsnachfolgerin im Berufungsverfahren geführt. Wenn auch nach der zu § 138 WRG 1959 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach dieser Gesetzesbestimmung jener Person zu erteilen sei, die die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten habe, so betreffe diese Rechtsprechung keine Fälle von Gesamtrechtsnachfolgen. Vielmehr führe die gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch im Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 zum Verfahrenseintritt des Gesamtrechtsnachfolgers. Die belangte Behörde hätte daher die E GmbH ab deren Firmenbucheintragung als Verfahrenspartei ansehen und dieser gegenüber den angefochtenen Bescheid erlassen müssen. Da sie die Rechtswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge verkannt und über eine von ihr fälschlicherweise der beschwerdeführenden Partei zugerechnete Berufung entschieden habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, zumindest jedoch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG, BGBl Nr 304/1996, ist die Spaltung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zufolge wurde mit dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 24. Jänner 2011 eine Abspaltung zur Aufnahme im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG vereinbart und diese Abspaltung am 12. Februar 2011 im Firmenbuch eingetragen.

Gemäß § 17 (erster Satz) leg cit sind auf die Spaltung zur Aufnahme – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – die Vorschriften der §§ 2 bis 16 leg cit sinngemäß anzuwenden. So ist in § 17 leg cit bestimmt, dass etwa (Z 1) an die Stelle des Spaltungsplans (§ 2 leg cit) der Spaltungs- und Übernahmsvertrag und (Z 2) an die Stelle der neuen Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft tritt sowie (Z 5) im Übrigen für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß gelten (vgl in diesem Zusammenhang auch § 96 GmbH-Gesetz und die §§ 220 ff Aktiengesetz).

Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG).

Auf Grund der Eintragung einer Abspaltung zur Aufnahme im Firmenbuch kommt es somit zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft und gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft uno actu nach Maßgabe der Zuordnung im Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft über, weshalb im Sinn des § 2 Z 10 SpaltG die von der geplanten Übertragung erfassten Vermögensteile genau zu beschreiben und zuzuordnen sind. Da die Spaltung zur Aufnahme nicht nur eine Spaltung, sondern auch eine Teilverschmelzung darstellt, ist in § 17 Z 5 SpaltG die sinngemäße Anwendung des Verschmelzungsrechtes für die aufnehmende Gesellschaft angeordnet (vgl zum Ganzen etwa Kalss, Kommentar zur Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung² (2010), SpaltG § 1 Rz 7, 15, 16, § 14 Rz 14 ff).

Laut dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei im Wege dieser Universalsukzession (ua) das Kraftwerk T. samt allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten, Haftungen, insbesondere auch Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie laufende Prozesse und Verfahren, an die E GmbH übergegangen.

Was die Frage des Überganges von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) anlangt, so wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu lösen sei. Dingliche Rechtsverhältnisse gingen entsprechend der Zuordnung im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Übertragung von persönlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen müsse durch Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ermittelt werden, soweit ein Rechtsübergang nicht im Gesetz gestattet oder verboten sei. Im Falle von dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen trete der Rechtsnachfolger als Partei in ein anhängiges Verwaltungsverfahren ein und gelte, soweit persönliche Verwaltungsrechtsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergingen, Entsprechendes (vgl zum Ganzen Kalss, aaO, § 14 SpaltG Rz 61, 63, 65, § 225a AktG Rz 81 ff).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit die Frage zu beantworten, ob die E GmbH infolge der behaupteten Universalsukzession nach dem SpaltG sowohl als Wasserberechtigte und Verpflichtete im Sinn des § 50 Abs 1 WRG 1959 als auch als Verursacherin im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (Unterlassung von Instandhaltungspflichten gemäß § 50 leg cit) an die Stelle der beschwerdeführenden Partei getreten ist und ob diese daher aufgrund der mit dieser Universalsukzession verbundenen Rechtsfolgen als Adressatin des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Auftrages nicht mehr in Betracht gekommen ist.

Gemäß § 50 Abs 1 (erster Satz) WRG 1959 haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich (ua) der dazugehörigen Kanäle grundsätzlich in dem der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Diesen Instandhaltungspflichten hat der Wasserberechtige, weil § 50 leg cit eine unmittelbar wirksame Verpflichtung enthält, auch ohne behördlichen Auftrag – ein solcher ist auf § 138 leg cit zu stützen – nachzukommen (vgl dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 50 WRG K3 und K4). Diese Pflichten sind daher – ähnlich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen – mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft.

Im Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl 2004/07/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass die gemäß § 96 GmbH-Gesetz nach dem Regime der §§ 219 bis 233 Aktiengesetz zu beurteilende Verschmelzung zweier GmbH gemäß § 226 Abs 4 Aktiengesetz iVm § 96 GmbH-Gesetz eine Universalsukzession bewirkt und sich der Grundsatz, dass eine Rechtsnachfolge nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen die zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst daher auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich zwar bei Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in dem genannten Schriftsatz vom 25. Februar 2011 und in der Beschwerde um eine (partielle) Universalsukzession infolge Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie oben dargelegt – für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (vgl § 96 GmbH-Gesetz iVm §§ 220 bis 232 Aktiengesetz, § 17 Z 5 SpaltG) sinngemäß Anwendung finden.

Im vorliegenden Fall liegt somit eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession vor; insofern unterscheidet sich dieser von dem im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl 98/07/0073, entschiedenen Fall, in welchem auf der Ebene des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Singularsukzession stattgefunden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (ebenso unter Hinweis auf die Vorjudikatur) in dem Erkenntnis Zl 2004/07/0196 dargestellt, dass Pflichten, die aus Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides resultieren, unter Umständen im Wege des § 5 VVG (durch Verhängung einer Zwangsstrafe) vollstreckt werden können und eine solche Maßnahme hinsichtlich eines Gesamtrechtsnachfolgers nicht anders zu beurteilen ist als etwa der Übergang der Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften auf einen Universalsukzessor, wie dies Gegenstand der den hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2000, Zl 95/17/0138, und vom 18. März 2002, Zl 99/17/0136, zugrunde liegenden Fälle war. Als wesentlichen Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor erachtete der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis Zl 2004/07/0196 die enge Verknüpfung zwischen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall geht es um die Durchsetzung von aus einer wasserrechtlichen Bewilligung resultierenden Verpflichtungen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Frage des Überganges der Haftung für die Erfüllung der aus der wasserrechtlichen Bewilligung (für das Kraftwerk T.) resultierenden Pflichten auf einen Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf die Durchsetzung mittels eines wasserpolizeilichen Auftrages in anderer Weise zu beurteilen als etwa in Bezug auf deren Durchsetzung mittels einer Zwangsstrafe im obgenannten Sinn. Dass es im Fall einer gesellschaftsrechtlich begründeten Universalsukzession auf die Frage der dinglichen Wirkung eines Bescheides nicht ankommt, wurde bereits erwähnt.

Ob die übertragende Gesellschaft aufgrund einer Spaltung nach dem SpaltG beendet wird oder – wie im vorliegenden Beschwerdefall vorgebracht wurde – fortbesteht, ist hier nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die im SpaltG normierten Rechtswirkungen der Universalsukzession (vgl insbesondere §§ 1, 14 Abs 2 Z 1, § 17 leg cit) eben, wie dargestellt, in dem Umfang, in dem Vermögensteile auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, eintreten.

Mit ihrer Auffassung, dass ein Parteiwechsel durch eine Universalsukzession aufgrund von im Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 25. Februar 2011 angeführten gesellschaftsrechtlichen Verträgen nicht möglich sei, hat die belangte Behörde daher das Gesetz verkannt. Infolgedessen hat sie auch keine Feststellungen zum Inhalt dieser Verträge und zu den diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch (vgl § 14 Abs 2 erster Satz leg cit) getroffen.

Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 455/2008.

Leitsätze

  • Nachfolge in (persönliche) öffentliche Rechte bei Umgründungsvorgängen

    Als wesentlicher Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor wird die enge Verknüpfung zwischen dem Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtung erachtet.
    WEKA (fsc) | Judikatur | Leitsatz | 2011/07/0221 | VwGH vom 22.03.2012 | Dokument-ID: 452947