Dokument-ID: 792754

Judikatur | Entscheidung

2012/07/0102; VwGH; 28. Mai 2015

GZ: 2012/07/0102 | Gericht: VwGH vom 28.05.2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Z GmbH in W, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. November 2011, Zl RU4-B-166/001-2007, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Wien in 1110 Wien, Brehmstraße 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 beantragte die L P AG (FN 16....) betreffend die Verbrennung von Kunststoff und Altöl in ihrem Zementwerk in M in den Monaten Jänner bis März 2006 gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz 1989 (AlSAG) die bescheidmäßige Feststellung, ob und inwieweit ein Teil der genannten Abfallmengen wegen der Zuordnung als Biomasse nicht dem Altlastenbeitrag unterliege und ob überhaupt eine beitragspflichtige Tätigkeit bei verfassungskonformer Interpretation vorliege.

Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Juli 2006 wurde die L P AG gemäß §§ 239 ff AktG in die L P GmbH umgewandelt.

Mit Bescheid vom 17. August 2007 stellte die Bezirkshauptmannschaft B/L fest, dass die von der L P GmbH in ihrem Zementwerk verbrannten Kunststoffe und Altöle dem Altlastenbeitrag ab 1. Jänner 2006 unterlägen und eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege.

Dagegen erhob die L P GmbH (FN 16....), vertreten durch die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH mit Schriftsatz vom 3. September 2007 Berufung.

Während des Berufungsverfahrens wurde die L P GmbH (FN 16....) mit Generalversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2009 zufolge Aufspaltung gemäß Spaltungsplan vom 6. März 2009 zur Neugründung der A A GmbH durch Übertragung diverser Geschäftsanteile und zur Neugründung der L P GmbH (FN 32....) durch Übertragung der übrigen Vermögensanteile, unter anderem des Zementwerks in M aufgelöst. Die Löschung der L P GmbH (FN 16....) wurde am 20. Mai 2009 im Firmenbuch eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. März 2011 wurde gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 18. März 2011 der operative Betrieb der Produktion und des Vertriebes von hydraulischen Bindemitteln unter anderem am Standort M durch Spaltung von der L P GmbH (FN 32....) an die Beschwerdeführerin übertragen und dies am 25. März 2011 im Firmenbuch eingetragen. Mit Wirkung vom selben Tag ging die Gewerbeberechtigung der L P GmbH zur Zementerzeugung, usw. auf die Beschwerdeführerin über.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. November 2011 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Bescheid wurde am 11. November 2011 adressiert an die Beschwerdeführerin zu Handen der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob zunächst die L P GmbH, vertreten durch die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, zur Zl 2011/07/0268 des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde. Diese zog sie mit Schriftsatz vom 21. März 2012 im Hinblick auf den Einwand der belangten Behörde in deren Gegenschrift, dass die L P GmbH nicht Adressatin des bekämpften Bescheids sei, zurück, woraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2012 das Verfahren eingestellt wurde.

Mit der vorliegenden am 30. April 2012 zur Post gegebenen Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 8. November 2011.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, in eventu auf deren kostenpflichtige Abweisung.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, erkennbar mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich als verspätet.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Recht von einer Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin in der Parteistellung ausgegangen sei. Die Entscheidung im Feststellungsverfahren gemäß § 10 AlSAG hänge von der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Sache, konkret von den im Zementwerk M verbrannten Kunststoffen und Altölen ab. Bei einer solchen wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung trete der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung ein. Diese Verknüpfung sei wesentlich naheliegender, als die Annahme von entscheidungsrelevanten subjektiven, persönlichen Eigenschaften der Partei. Darüber hinaus knüpfe § 10 AlSAG selbst nicht an die (höchstpersönliche) Abgabenpflicht an, sondern definiere – bezogen auf das konkrete Verfahren – die Fragen, ob eine Sache Abfall sei, ob ein Abfall dem Altlastensanierungsbeitrag unterliege oder ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, als Verfahrensgegenstand. Als Antragsberechtigter komme zudem nach dieser Bestimmung neben dem Bund ausschließlich der Beitragsschuldner in Betracht. Dieser sei nach § 4 Z 1 AlSAG der Inhaber der in Österreich gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a AlSAG vorgenommen werde. Mit der Übertragung des operativen Betriebes der Produktion und des Vertriebes von hydraulischen Bindemitteln unter anderem am Standort M an die Beschwerdeführerin sei sie Beitragsschuldnerin geworden.

Mit der Aufspaltung der L P GmbH (FN 16....) jeweils zur Neugründung der A A GmbH und der L P GmbH (FN 32....) durch Generalversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2009 und der Löschung der L P GmbH (FN 16....) im Firmenbuch am 20. Mai 2009 habe die der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH erteilte Vertretungsvollmacht geendet. Weder die L P GmbH (FN 32....), noch die Beschwerdeführerin hätten der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH eine Vertretungsvollmacht im Berufungsverfahren erteilt. Die Zustellung des Bescheids vom 8. November 2011 an die Beschwerdeführerin zu Handen der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH im November 2011 sei daher rechtlich unwirksam. Eine rechtswirksame Zustellung wäre lediglich direkt an die vor der belangten Behörde seit dem 20. Mai 2009 unvertretene Beschwerdeführerin möglich gewesen. Der bekämpfte Bescheid sei der Beschwerdeführerin demgegenüber erst am 10. April 2012 rechtswirksam zugestellt worden. Eine zwischenzeitige Heilung gemäß § 7 bzw § 9 Abs 3 Z 3 ZustG sei nicht erfolgt.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind im Hinblick auf die Zustellung des bekämpften Bescheids am 11. November 2011 die Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Spaltungsvorgänge auf die von der L P GmbH (FN 16....) an die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH erteilte Vertretungsvollmacht wesentlich, zumal weder die L P GmbH (FN 32....), noch die Beschwerdeführerin während des Berufungsverfahrens der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH eine sich auf dieses Verfahren beziehende Vertretungsvollmacht erteilt haben.

Gemäß § 1 Abs 2 Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl Nr 304/1996, ist die Spaltung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft möglich 1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (neben Vermögensgegenständen und Schulden auch Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder 2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) jeweils gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Gesellschaftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.

Gemäß § 17 (erster Satz) leg. cit. sind – soweit nichts anderes bestimmt wird – die Vorschriften der §§ 2 bis 16 leg. cit. sinngemäß auf die Spaltung zur Aufnahme anzuwenden. Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschafter über (§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG). Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft (§ 14 Abs 2 Z 2 SpaltG).

Demnach erlosch die L P GmbH (FN 16....) gemäß § 17 iVm § 14 Abs 2 Z 2 SpaltG mit der Eintragung der Aufspaltung zur Neugründung ins Firmenbuch am 20. Mai 2009. An ihre Stelle trat gemäß § 17 iVm § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG als Gesamtrechtsnachfolgerin in Bezug auf das Zementwerk M die neugegründete L P GmbH (FN 32....), der unstrittig gemäß Spaltungsplan vom 6. März 2009 unter anderem dieses Zementwerk übertragen wurde.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß § 10 Abs 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach § 35 Abs 1 ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (§ 1023 ABGB).

In der Entscheidung vom 25. Juni 2014, 2 Ob 233/13y, kam der Oberste Gerichtshof jedoch unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Umgründungsrechts und unter Berücksichtigung der umfassend zitierten Lehrmeinungen zu dem Ergebnis, dass – wenn auch in Bezug auf den bevollmächtigten bzw beauftragten Rechtsanwalt Höchstpersönlichkeit anzunehmen sein mag – dies umgekehrt für die zu beurteilende Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 17 iVm § 14 Abs 2 SpaltG bei der den Auftrag bzw die Vollmacht erteilenden juristischen Person nicht gilt. Insoweit ist mangels Schutzbedürftigkeit § 1023 ABGB nicht anzuwenden und daher die Vollmacht und der Auftrag nicht als im Zweifel erloschen anzusehen. Davon ausgehend ist vielmehr im vorliegenden Fall die Zuordnung des Zementwerks M gemäß Spaltungsplan vom 6. März 2009 zur L P GmbH (FN 32....) als übernehmende Gesellschaft nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten so auszulegen, dass davon auch das mit der NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH betreffend das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde geschlossene Vollmachtsverhältnis umfasst ist, zumal sich dieses Verfahren auf die Verbrennung von Kunststoffen und Altölen in der Mitverbrennungsanlage des Zementwerks M bezieht. Trotz ihres Erlöschens infolge Aufspaltung zur Neugründung endete die von der L P GmbH (FN 16....) erteilte Vollmacht nicht. Das Vollmachtsverhältnis ging vielmehr zunächst auf die L P GmbH (FN 32....) als übernehmende Gesellschaft und in weiterer Folge nach der Spaltung und Übertragung des operativen Betriebs der Produktion und des Vertriebes von hydraulischen Bindemitteln am Standort M an die Beschwerdeführerin gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 18. März 2011 auf diese über.

Die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH war daher im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheids am 11. November 2011 an sie bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin und diese Zustellung insofern rechtswirksam. Die sechswöchige Beschwerdefrist begann gegenüber der Beschwerdeführerin somit am 11. November 2011 und endete am 23. Dezember 2011. Die erst am 30. April 2012 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG – in einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat – zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Leitsätze

  • Vertretungsmacht für Gesellschaft nach §§ 1002 ff ABGB

    Der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis in einem Verwaltungsverfahren folgen den allgemeinen Stellvertretungsregeln des ABGB (§§ 1002 ABGB). Mangels Schutzbedürftigkeit kommt es zu keiner Anwendung des § 1023 ABGB, da das Vorliegen eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses bei der zur Beurteilung stehenden Gesamtrechtsnachfolge – der den Auftrag bzw die Vollmacht erteilenden Gesellschaft – nicht bejaht werden kann.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | 2012/07/0102 | VwGH vom 28.05.2015 | Dokument-ID: 792753