Dokument-ID: 736469

Judikatur | Entscheidung

2013/16/0150; VwGH; 26. Juni 2014

GZ: 2013/16/0150 | Gericht: VwGH vom 26.06.2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der J OG in W, vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2013, Zl Jv 5594/12h-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. Juni 2007 erfolgte unter FN 294672t des Firmenbuchs des Handelsgerichts Wien die Neueintragung der beschwerdeführenden OG (Beschwerdeführerin).

Mit Zahlungsauftrag vom 22. November 2012 schrieb die Kostenbeamtin dieses Gerichts der Beschwerdeführerin für die Eintragung des Gesellschaftsvertrages eine Gebühr nach „TP 10I GGG“ in der Höhe von EUR 87,– sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in der Höhe von EUR 8,– vor.

Im dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, „TP 10I GGG“ sehe als Gegenstand der Eintragung „Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“ vor. Neben der hier nicht relevanten Eintragung eines Genossenschafts- oder Gründungsvertrages schreibe diese Tarifpost ausschließlich für einen Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH, nicht jedoch für eine Personengesellschaft eine Gebühr vor. Dies lasse sich zum einen aus dem Umstand ableiten, dass im Klammerausdruck „Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ angeführt sei, wodurch sichergestellt werde, dass neben dem klassischen Fall einer Gründung durch Gesellschaftsvertrag mehrerer Gesellschafter auch die Urkunde über die Errichtung einer „Ein-Personen-GmbH“ die Eintragungsgebühr auslöse. Zum anderen werde in Z 15 (der in Rede stehende Tarifpost) explizit die Satzung als Gegenstand der Eintragung angeführt, woraus folge, dass auch die Aktiengesellschaft als weitere Kapitalgesellschaft nicht von der Gebühr nach Z 14 umfasst sei. Darüber hinaus sei auch aus der Kostenbelastung mit der Eintragungsgebühr im Verhältnis zum Mindestkapital einer Kapitalgesellschaft zwanglos zu folgern, dass der Gesetzgeber explizit für Personengesellschaften keine Eintragungsgebühr für den Vertrag vorgesehen habe. Nicht zuletzt bedürfe eine Personengesellschaft überhaupt keines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, weshalb die dennoch vorgeschriebene Eintragungsgebühr für einen Gesellschaftsvertrag eine unzulässige Gleichbehandlung darstelle.

Das Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch sei mit deren tatsächlicher Eintragung und der Vorschreibung der dafür aufgelaufenen Gebühren mittels Zahlungsaufforderung im Juni 2007 und der daraufhin erfolgten Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren rechtskräftig abgeschlossen worden. Die nunmehrige Vorschreibung weiterer Gebühren, die in der ursprünglichen Zahlungsaufforderung überhaupt nicht enthalten gewesen seien, greife in die rechtskräftige Entscheidung aus dem Jahr 2007 ohne Vorliegen besonderer Umstände ein und sei daher unter dem Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen als rechtswidrig zu qualifizieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus:

„Der Anspruch des Bundes auf die in der Tarifpost I lit b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG). Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder – bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen – die Partei, in deren Interesse das Firmenbuchgericht die Amtshandlung vorgenommen hat (§ 7 Abs 1 Z 4 GGG).

Der Wortlaut des Gesetzes nach Tarifpost 10 I lit b,Eintragungsgebühr für Neueintragungen und Änderungen betreffend … Z 14 Gesellschaftsvertrag‘ enthält jedenfalls nach dem formalen äußeren Tatbestand eine Gebührenpflicht für die Eintragung des Gesellschaftsvertrages auch von Personengesellschaften.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Der Klammerausdruck,Erklärung über die Errichtung einer GmbH' lässt keinen Rückschluss auf die Interpretation des voran stehenden Wortes 'Gesellschaftsvertrag‘ zu. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Ein-Mann-GmbH anstelle eines 'Gesellschaftsvertrages' auf das Datum der Errichtungserklärung für die Eintragung im Firmenbuch abzustellen ist, da die Errichtungserklärung mangels Vertragspartner kein Vertrag ist. Dass die Errichtungserklärung nur bei der GmbH relevant ist (es gibt keine Ein-Mann-Personengesellschaft), lässt nicht notwendigerweise den Rückschluss zu, dass auch beim Gesellschaftsvertrag nur jene der GmbH gemeint sein kann.

Dem im Berichtigungsantrag vorgebrachten Einwand, die nunmehrige Vorschreibung weiterer Gebühren, die in der ursprünglichen Zahlungsaufforderung überhaupt nicht enthalten waren, greife in die rechtskräftige Entscheidung aus 2007 ohne Vorliegen besonderer Umstände ein und sei daher unter dem Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen als rechtswidrig zu qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenausspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (§ 8 Abs 1 GEG).

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (…).

In der Untätigkeit einer Behörde kann keine Erledigung und damit auch kein Bescheid erblickt werden (…). Erst mit Erlassung des Zahlungsauftrages kann von einer,res iudicata‘ die Rede sein; selbst die in § 14 Abs 1 GEG geregelte Zahlungsaufforderung hat keine Rechtskraftwirkung. Die auf einem allfälligen Versehen beruhende nur teilweise Vorschreibung der Gerichtsgebühren – hier der Eintragungsgebühr – entfaltete nach dem Gesagten keine Rechtskraftwirkung, sodass die Kostenbeamtin nicht daran gehindert war, die restlichen Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühren) innerhalb der Verjährungsfrist des § 8 GEG vorzuschreiben und einzubringen.

Die Entscheidung über die Eintragung der Personengesellschaft ins Firmenbuch erfolgte mit Eintragungsbeschluss vom am 15.06.2007. Das gegenständliche Firmenbuchverfahren ist mit der Eintragung der Personengesellschaft ins Firmenbuch beendet worden, sodass auch kein Fall einer rechtskräftigen Beendigung vorliegt, der allenfalls den Beginn der Verjährungsfrist auf das Datum der Rechtskraft vorverlegt hätte. Die Verjährungsfrist beginnt somit erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Dies ist hier – nachdem der Gebührenanspruch erst mit Eintragung der Personengesellschaft ins Firmenbuch begründet worden ist – mit Ablauf des Jahres 2007, sodass eine Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2012 hätte eintreten können. Die Vorschreibung der gegenständlichen Eintragungsgebühr mit Zahlungsauftrag vom 23.11.2012 ist somit jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt.

Aus den vorgenannten Gründen war daher dem Berichtigungsantrag keine Folge zu geben.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 224/2013-2, mit folgender Begründung ablehnte:

„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Sie übersieht dabei vor allem, dass die Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen (vgl zB die hg Erkenntnisse VfSlg 13.404/1993,17.707/2005). Die übrigen behaupteten Rechtsverletzungen wären zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht zu Recht eine Gebühr nach TP 10I lit b Z 14 GGG vorgeschrieben worden ist, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der TP 10I lit b Z 14 GGG bzw der Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Gebührenrecht und zur Unbedenklichkeit des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände (zB VfSlg 11.751/1988 und 18.070/2007) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

Über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2013 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 16. September 2013 erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten auf Unterbleiben der Vorschreibung einer Gerichtsgebühr für den Gesellschaftsvertrag, auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes sowie auf Unterbleiben des Eingriffs in einen rechtskräftigen Bescheid verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift eingereicht, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des B-VG und des VwGG weiterhin anzuwenden.

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl Nr 58/1906 (GmbHG), hatte die unmittelbare Errichtung einer solchen Gesellschaft durch eine Person nicht vorgesehen (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht (1983), 549).

Durch Art III des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl Nr 304/1996, (EU-GesRÄG) wurde ua die Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, ABlEG Nr L 395 vom 30. Dezember 1989, (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) in das GmbHG transformiert (vgl die ErläutRV zum EU-GesRÄG, 32 BlgNR XX. GP 53, 56 und 112 f sowie Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I², Rz E/17 und 1/24).

Nach § 1 Abs 1 GmbHG in der Fassung des EU-GesRÄG können Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird gemäß § 3 Abs 2 GmbHG der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt und sind auf diese Erklärung die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 – GGG, sah in der Stammfassung unter Z I – Handelsregister Pauschalgebühren für Eintragungen vor. Unter lit a waren Gebühren für Eintragungen der Firma von Einzelkaufleuten (Z 1), von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2), von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Z 3) und in Fällen, bei denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eintragungen in das Handelsregister vorzunehmen waren und die nicht unter Z 1 bis 3 fielen, (Z 4) vorgesehen. Unter lit d waren Gebühren für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, soweit sie nicht unter lit c fielen, sowie Änderungen der Firma und jedes Personenwechsels bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern vorgesehen, und zwar bei Einzelkaufleuten (Z 1), bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2) und bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Gesellschaften, bei denen die Hauptniederlassung ihren Sitz im Ausland hat (Z 3) sowie bei den nach lit a Z 4 eingetragenen Firmen (Z 4).

Damit unterlagen die Eintragungen der Firma oder der Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften einer Eintragungsgebühr.

Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl I Nr 106, (IRÄG 1997) wurde ua TP 10 GGG neu gefasst:

TP 10 lit D (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) Z I (Firmenbuch) sah in dieser Fassung Gebühren vor:

„a) Eingabengebühren …

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend

1. Firma …

14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) …

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsbefugter Persobnen und Funktionen:

2. Persönlich haftender Gesllschafter

9. Kommanditist, …

…“

Nach Anmerkung 2 zu TP 10 GGG ist die Eingabengebühr nur ein Mal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Nach Anmerkung 7 zu TP 10 GGG ist die Eintragungsgebühr nach TP 10I lit b und c bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Die ErläutRV zum IRÄG 1997, 734 BlgNR XX. GP 70 f, führen zur Neufassung der TP 10 GGG ua aus:

„Zur Tarifpost 10 GGG:

In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Tarifpost 10 GGG ist im wesentlichen vorgesehen, daß die derzeitige Promillegebühr für Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf das Stamm- bzw Grundkapital von Kapitalgesellschaften beziehen (Neueintragungen sowie Kapitalerhöhungen bei bereits eingetragenen Kapitalgesellschaften), durch eine feste Gebühr ersetzt wird, wobei die mit dieser Maßnahme verbundenen Gebührenausfälle durch eine Änderung anderer Gebührentatbestände der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen werden; überdies soll die bisherige Pauschalgebühr in eine in jedem Fall beizubringende Sockelgebühr (Eingabengebühr) und in eine weitere Gebühr (Eintragungsgebühr) geteilt werden, die für jede einzelne Eintragung in das Firmenbuch beizubringen ist. Durch die automationsunterstützte Bearbeitung der Gebührenvorschreibungen in Firmenbuchsachen wird die Neuregelung auch einfach zu administrieren sein.

Die Änderungen der Tarifpost 10 GGG haben in etwa aufkommensneutrale Auswirkungen; die Mindereinnahmen bei den Kapitalgesellschaften werden durch die übrigen Änderungen der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen.

Zu den Eintragungsgebühren in Firmenbuchsachen nach Tarifpost 10 I lit b und c GGG:

Der Anspruch des Bundes auf die in der neu gefaßten Tarifpost 10 I lit b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG); diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. (…)

In der neuen Anmerkung 7 zu Tarifpost 10 GGG wird vorgesehen, daß bei Zutreffen mehrerer in der Tarifpost 10 I lit b und c GGG angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen die Eintragungsgebühr zu entrichten ist; (…)“

Die vorliegende Beschwerde wiederholt im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens darin erblickt, dass das beschwerdegegenständliche Verfahren über die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch mit deren Eintragung „bzw“ sämtlicher einzutragender Tatbestände am 16. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und kein einen Eingriff in das rechtskräftige Eintragungsverfahren rechtfertigender Tatbestand vorliege, zeigt sie damit keine Verletzung von Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens auf. Zum einen ist der rechtskräftige Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (hier: des Eintragungsverfahrens beim Firmenbuchgericht) mit einem rechtskräftigem Abschluss des die Gerichtsgebühren betreffenden Justizverwaltungsverfahrens zu unterscheiden. Zum anderen kommt einer – auch im Beschwerdefall – vorangegangenen Zahlungsaufforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtskraftwirkung zu (vgl etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 2 und 3 zu § 14 GEG wiedergegebene Rechtsprechung), sodass dem im Beschwerdefall ergangenen Zahlungsauftrag sowie dem angefochtenen Bescheid keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstand.

Ein in der Beschwerde angeführtes Versehen des Kostenbeamten in der eheren Vorschreibung der Gerichtsgebühren entfaltet im Anwendungsbereich des GEG keine Rechtskraftwirkung (vgl die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 32a zu § 6 GEG wiedergegebene Judikatur).

Wie schon im Verwaltungsverfahren so vertritt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, der Gebührengesetzgeber habe in TP 10Z I lit b Z 14 GGG nach dem Ausdruck „Gesellschaftsvertrag“ den Klammerausdruck („Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) angefügt und damit die Gebührenpflicht auf Kapitalgesellschaften beschränkt, um eine in Relation zur Kapitalausstattung übermäßige Gebührenbelastung von Personengesellschaften zu vermeiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Das in TP 10 lit D Z I lit b Z 14 GGG vorgesehene eigenständige Tatbestandsmerkmal „Gesellschaftsvertrag“ umfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften. Eine Reduktion des Sinngehaltes dieses Tatbestandsmerkmales auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung würde einerseits dem besagten Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, andererseits dem dargelegten historischen Hintergrund für die Tatbestandsmerkmale „(Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)“ widersprechen, die dem Tatbestandsmerkmal „Gesellschaftsvertrag“ hinzugefügt wurden, um die Gebührenpflicht auch an die seit dem EU-GesRÄG mögliche Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch eine Person anzuknüpfen, bei der der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt wird (§ 3 Abs 2 GmbHG).

Soweit die Beschwerde ihr Auslegungsergebnis in einer Differenzierung der Gebührenpflicht anhand der Rechtsform der einzutragenden Gesellschaft bestätigt sieht, widerspricht auch dies dem Wortlaut der TP 10 lit D Z I lit b Z 14 GGG, stellt doch das Tatbestandselement „Gesellschaftsvertrag“ im Gegensatz zu den weiteren dort verwendeten Tatbestandsmerkmalen „Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“ nicht auf die Form der Gesellschaft ab; auf die Genese und Bedeutung des in Klammer gesetzten Tatbestandsmerkmales „Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wurde bereits eingegangen.

Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (vgl etwa die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 1 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung sowie der im Beschwerdefall ergangene, eingangs zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2013 unter Hinweis auf dessen ständige Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Gebührenrecht und zur Unbedenklichkeit des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände).

Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit schließlich vorbringt, dass seit der Neufassung des TP 10 GGG durch das IRÄG 1997 sämtliche Firmenbuchgerichte Österreichs die Eintragungsgebühr für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften nicht vorgeschrieben hätten, handelt es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, der überdies vor dem wiedergegebenen rechtlichen Hintergrund des GGG, das insoweit kein den Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigendes Ermessen einräumt, auch keinerlei Relevanz zukommen könnte.

Gleiches gilt für die erstmals in der Beschwerde vorgetragenen, allenfalls nur hypothetischen Überlegungen zum Fall eines nur mündlich abgeschlossenen Vertrages über die Gründung einer Personengesellschaft.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. Juni 2014

Leitsätze

  • Eintragungsgebühr für Gesellschaftsverträge

    Personengesellschaften sind vom Tatbestand „Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)“ in § 32 TP 10 lit D Z 1 lit b Z 14 GGG nicht ausgenommen, weswegen für diese auch eine Eintragungsgebühr nach diesem Tarif vorzuschreiben ist. Eine einschränkende Auslegung des genannten Tatbestandes widerspricht dem – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände.
    WEKA (mwo) | Judikatur | Leitsatz | 2013/16/0150 | VwGH vom 26.06.2014 | Dokument-ID: 736460