Dokument-ID: 010198

Judikatur | Entscheidung

3 Ob 72/09y; OGH; 22. Juli 2009

GZ: 3 Ob 72/09y | Gericht: OGH vom 22.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.–Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stayroula F*****, vertreten durch CMS Reich–Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Marenzi Kapsch, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1 Mio sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2008, GZ 4 R 169/08i–16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Mai 2008, GZ 26 Cg 96/07a–12, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die von der klagenden Partei im Rekursverfahren erstatteten weiteren Schriftsätze werden, soweit sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet sind, zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Klägerin ist zu 40 % und die beklagte Partei zu 60 % am Stammkapital der A***** GmbH, in der Folge GmbH, beteiligt.

Am 02.04.2004 schlossen die Streitteile eine mit „Syndikatsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, deren Wortlaut zwar von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde, der zwischen den Parteien aber nicht strittig ist.

Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„§ 3 Zweck des Syndikats

Dieser Syndikats– und Stimmbindungsvertrag bezweckt nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen die Regelung der Grundzüge der Verhältnisse von … (Beklagte) und SF (Klägerin) zueinander.

Die Syndikatspartner verpflichten sich im Sinne dieses Vertrags bei der Generalversammlung der … (GmbH) ihr Stimmrecht auszuüben und auf die Gesellschaftsführung dahingehend Einfluss zu nehmen, dass Einzelverträge im Sinne der Richtlinien dieses Syndikatsvertrags abgeschlossen werden.

Festgehalten wird, dass die Syndikatspartner und Gesellschafter der … (GmbH) den Gesellschaftsvertrag der … (GmbH) neu fassen werden. Sind Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags auch geeignet, Vertragsinhalt des neu zu fassenden Gesellschaftsvertrags zu sein, so werden die Syndikatspartner dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

§ 4 Geschäftsbereiche

Die Syndikatspartner halten fest, dass seitens der … (GmbH) nachstehende Geschäftsbereiche bearbeitet werden und verpflichten sich hiefür Sorge zu tragen, dass die Bearbeitung dieser Geschäftsbereiche der … (GmbH) während der Dauer dieses Vertrags ermöglicht wird.

Registrierung, Vermarktung, Import und Vertrieb der Arzneispezialität „A*****", dies entweder selbst oder durch Dritte …

§ 5 Stimmbindung

Folgende Rechtsgeschäfte können von den Syndikatspartnern nur einstimmig vorgenommen werden:

Investitionen von mehr als EUR 10.000,–

§ 6 Geschäftsführung der … (GmbH)

Die Geschäftsführung der … (GmbH) besteht aus zwei Mitgliedern, wobei jeder Syndikatspartner berechtigt ist, jeweils einen Geschäftsführer zu nominieren. Die Geschäftsführer werden gemeinsam zeichnen.

§ 8 Registrierung und deren Kosten

Der Antrag auf Registrierung der Arzneimittelspezialität A***** wird von einem sachkundigen Unternehmen des K***** Konzerns vorbereitet und eingereicht. Die Kosten für den Aufwand der Vorbereitung trägt dieses sachkundige Unternehmen aus Eigenem; die Kosten allfälliger zusätzlicher klinischer Tests sowie alle mit dem Registrierungsverfahren verbundenen behördlichen Kosten und Abgaben werden von … (GmbH) in sechs gleichen Jahresraten, beginnend mit dem, dem ersten vollen Umsatz-(geschäfts-)Jahr folgenden Jahr refundiert. Der für die Registrierung aufgewendete Betrag wird zum EURIBOR (derzeit 2,2 %) + 2 % verzinst. Die Zinsen sind gemeinsam mit der sechsten Jahresrate fällig.

§ 9 Anlaufkosten

… (Beklagte) wird der … (GmbH) zur Sicherstellung der Liquidität – unabhängig von den Registrierungskosten (siehe § 8) – für die Bedeckung der Kosten der gesamten gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Abwicklungen, wie zum Beispiel … auf einem Verrechnungskonto einen Betrag von maximal EUR 100.000,– zur Verfügung stellen. Dieser Betrag ist an K***** innerhalb der ersten vier Geschäftsjahre ab deren Beteiligung seitens der … (GmbH) zu refundieren. …

§ 10 Vertriebsvereinbarung

… (GmbH) wird mit einem Unternehmen des K*****–Konzerns eine Vereinbarung zum europaweiten Vertrieb von A***** … abschließen. Dieses Unternehmen wird den Vertrieb entweder selbst (dies jedenfalls in Österreich, Deutschland und Ungarn) oder durch beauftragte Dritte durchführen.

Grundlage dieser Vertriebsvereinbarung ist die von den Syndikatspartnern geschlossene Punktation (Beilage ./1) zu deren Überbindung in den relevanten Punkten an das Vertriebsunternehmen des K*****–Konzerns oder an den beauftragen Dritten sich die Unterzeichner dieses Syndikatsvertrags verpflichten. Diese Punktation ist integrierender Bestandteil dieses Syndikatsvertrags.

…“

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Zahlung von EUR 1 Mio sA an die GmbH und – nach einer Ausdehnung des Klagebegehrens (S 31 in ON 5) – die Feststellung, dass die beklagte Partei gegenüber der GmbH für alle Schäden hafte, die der GmbH aus der schuldhaften Beendigung der Durchführung der Registrierung einer näher bezeichneten Arzneimittelspezialität (in der Folge immer: Arzneimittelspezialität) und aus der schuldhaften Unterlassung des Vertriebs dieser Arzneimittelspezialität im Gebiet der europäischen Union künftig erwachse.

Die Klägerin bringt dazu zusammengefasst vor, dass die GmbH einen Vertriebsvertrag mit dem chinesischen Hersteller der Arzneimittelspezialität geschlossen habe. Die GmbH habe einen Partner für die Registrierung und Vermarktung gesucht. Diese Aufgabe habe die beklagte Partei übernommen. Der Syndikatsvertrag lege die Verpflichtung beider Gesellschafter im Zusammenhang mit der Einführung der Arzneimittelspezialität fest. Die beklagte Partei habe sich im Syndikatsvertrag verpflichtet, die Registrierung, die Vermarktung, den Import und den Vertrieb der Arzneimittelspezialität entweder selbst oder durch Dritte vorzunehmen. In der Punktation seien die kommerziellen Eckdaten für die Vermarktung festgehalten worden. Am 10.04.2006 habe die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, dass sie von der Weiterverfolgung des Projekts Abstand nehme. Die dafür angeführten Gründe – etwa das behauptete Risiko einer Patentverletzung durch Verwendung eines bestimmten „Füllstoffs“ – stellten lediglich einen Vorwand dar. Die beklagte Partei habe somit gegen ihre im Syndikatsvertrag übernommene Verpflichtung verstoßen. Hätte sie ihrer Vertragspflicht entsprochen, wäre die Arzneimittelspezialität Ende des Jahres 2006, spätestens im März 2007, behördlich registriert und zugelassen und auf dem europäischen Markt verkauft worden. Spätestens ab Jänner 2007 wären Verkaufsumsätze von EUR 105 Mio erzielt worden. Nach Abzug allfälliger Kosten hätte die GmbH zumindest EUR 15.750.000,– Gewinn erzielt. Durch den schuldhaften Verstoß der beklagten Partei gegen die im Syndikatsvertrag übernommene Verpflichtung sei der GmbH ein Schaden in der genannten Höhe entstanden, der vorläufig mit einem Teilbetrag von EUR 1 Mio geltend gemacht werde.

In der Generalversammlung vom 17.11.2006 habe die Klägerin die Erhebung einer entsprechenden Schadenersatzklage gegen die beklagte Partei zur Abstimmung bringen lassen. Trotz des in § 39 Abs 4 GmbHG ausdrücklich geregelten Stimmverbots habe die beklagte Partei dennoch rechtswidrig eine Stimme abgegeben und gegen die Erhebung einer Schadenersatzklage gestimmt, wodurch die Klägerin genötigt sei, die Klage gemäß § 48 GmbHG, die sich auf Leistung an die GmbH richte, zu erheben.

Der der GmbH entstehende Schaden vergrößere sich monatlich. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die beklagte Partei gegenüber der GmbH für alle Schäden hafte.

Der Syndikatsvertrag sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der GmbH, sodass diese daraus auch anspruchsberechtigt sei und Pflichtverletzungen der beklagten Partei zu Schadenersatzansprüchen führten. Der Syndikatsvertrag sei schlüssig zum Vertragsinhalt des zwischen der GmbH und der beklagten Partei begründeten schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses gemacht worden. Dabei habe sich die beklagte Partei gegenüber der GmbH verpflichtet, die Registrierung der Arzneimittelspezialität vorzubereiten und durchzuführen und den Vertrieb europaweit durchzuführen, wie dies in § 10 des Syndikatsvertrags auch ausdrücklich geregelt sei.

Die beklagte Partei erstattete ein umfangreiches – von der Klägerin in der Folge bestrittenes – Vorbringen dazu, warum eine Zulassung der Arzneimittelspezialität bisher nicht erfolgt sei. Dieses Vorbringen beinhaltet zusammengefasst die Behauptung, dass die beklagte Partei erst nach Vertragsabschluss vollständige Einsicht in die Registrierungsunterlagen erhalten habe. Die beklagte Partei sei bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die Arzneimittelspezialität lediglich mit einer Bioäquivalenzstudie registriert werden könne. Die dafür veranschlagten Marktzulassungskosten hätten EUR 300.000,– bis EUR 600.000,– betragen. Tatsächlich sei jedoch im Oktober 2005 die Biosimilar-Richtlinie in Kraft getreten. Das habe die Notwendigkeit nach sich gezogen, die Wirkungsgleichheit mit präklinischen und klinischen Studien zu belegen. Dadurch hätten sich die möglichen Kosten bis zur Marktzulassung auf EUR 8 Mio bis EUR 15 Mio erhöht. Mit Umsätzen wäre im besten Fall im Jahr 2010 zu rechnen gewesen. Beim Werk des chinesischen Herstellers seien wesentliche Qualitätsmängel festgestellt worden, die ein Hindernis für die Zulassung im EU–Raum dargestellt hätten. Eine im Präparat verwendete Substanz sei patentiert; dadurch bestehe das Risiko einer Patentverletzung. Für einen in der Arzneimittelspezialität enthaltenen Wirkstoff bestehe in der gesamten westlichen Welt keine Indikation und damit kein Markt mehr. Aus dem Syndikatsvertrag sei keine unbedingte Verpflichtung der beklagten Partei zur Tragung von Registrierungskosten abzuleiten, die von der GmbH nicht refinanziert werden könnten.

Das Klagebegehren sei unschlüssig und unbestimmt. Die Klägerin habe kein ausreichendes Vorbringen zum Eintritt eines Schadens erstattet. Im Übrigen sei die GmbH nicht Vertragspartnerin des Syndikatsvertrags. Die GmbH könne daher aus diesem Vertrag auch keine Rechtsansprüche ableiten.

Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil bereits eine Leistungsklage möglich sei.

Das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 48 GmbHG umfasse nur Anspruchsgrundlagen, die im GmbHG angeführt seien, nicht jedoch wie hier vermeintliche Schadenersatzansprüche aus Vertrag gegen einen Gesellschafter.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren bereits aufgrund der Behauptungen der Klägerin ab.

Es vertrat rechtlich die Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin zur Kausalität des behaupteten Schadens ebenso wenig wie zur Schadenshöhe ausreichend sei. Der als Beweis für die Schadenshöhe beantragte Buchsachverständige ersetze kein Vorbringen der Klägerin zur Aufgliederung der Höhe des Schadens. Überdies sei die Klägerin dafür beweispflichtig, dass auch ein rechtmäßiges Alternativverhalten der beklagten Partei zu dem nun eingeklagten Gewinn geführt hätte. Dazu sei von der Klägerin kein Vorbringen erstattet worden. Es fehle daher an der Bestimmtheit des Klagebegehrens und damit an einer von Amts wegen zu beachtenden Klagevoraussetzung. Da das Klagebegehren trotz Anleitung durch das Gericht nicht aufgeschlüsselt und schlüssig gestellt worden sei, sei die Klage abzuweisen.

Das Berufungsgericht verwarf die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsberufung und gab der Berufung im Übrigen Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 48 GmbHG auf Ersatzansprüche der GmbH gegenüber einem Gesellschafter aufgrund eines Verstoßes gegen einen Syndikatsvertrag fehle.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Das Klagebegehren sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts ausreichend schlüssig und bestimmt, weil die Klägerin nur einen Teil eines Gesamtschadens geltend mache und in diesem Fall auch bei einer Teileinklagung eine weitere Aufschlüsselung nicht notwendig sei. Dem Vorbringen der Klägerin könne zwanglos entnommen werden, dass ihr entgangener Gewinn mit EUR 15,75 Mio jährlich berechnet werde und sie vorerst einen Teilbetrag von EUR 1 Mio für das Jahr 2007 geltend mache. Das Vorbringen der Klägerin zur Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden sei ebenfalls ausreichend.

Bei dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Syndikatsvertrag handle es sich nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien nicht bloß um einen Stimmbindungsvertrag, vielmehr enthalte der Vertrag auch Regelungen, die ebenso in die Satzung der GmbH hätten Aufnahme finden können. Feststellungen zum Inhalt des Syndikatsvertrags fehlten. Es werde auf § 3 Abs 3 des Syndikatsvertrags einzugehen sein, um feststellen zu können, ob ihm satzungsergänzende, allenfalls satzungsersetzende Wirkung zukomme. Ein Durchgriff der Gesellschaft schiene dann möglich. Ungeachtet dessen sei zu eruieren, ob die Leistung hauptsächlich dem Dritten (der GmbH) zum Vorteil gereichen solle. Dann läge ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Dass die Gesellschaft auch belastet werde, könne noch nicht zum Anlass genommen werden, einen echten Vertrag zugunsten Dritter zu verneinen. Selbst wenn die GmbH nicht anspruchsberechtigt wäre, stelle sich die Frage, ob die Klägerin nicht ungeachtet dessen als Vertragspartnerin des Syndikatsvertrags berechtigt wäre, die Ansprüche für oder an einen Dritten zu fordern.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Bestimmung des § 48 GmbHG idF des IRÄG 1997 könne erkannt werden, dass Schadenersatzansprüche auf entgangenen Gewinn einer Gesellschaft, die deren Vermögen vermehren würden, nicht § 48 GmbHG unterliegen sollten. Im vorliegenden Fall trete hinzu, dass, wenn man dem Syndikatsvertrag satzungsergänzende Wirkung zuwiese, zumindest auch ein Verstoß gegen die daraus entspringende Treuepflicht der Gesellschafterin vorläge. Der Anspruch wäre dann mit ihrer mitgliedschaftlichen Stellung in der GmbH verknüpft. In diesem Fall läge jedenfalls ein Fall des § 48 GmbHG vor.

Klagevoraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 48 GmbHG sei nicht, dass es einer Beschlussfassung der Gesellschafter zwingend bedürfe, sondern nur, dass ein Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei. Der Antrag der Gesellschafter habe so viel an Individualisierung und Spezifizierung der Ersatzansprüche zu enthalten, dass aus der Ablehnung festgestellt werden könne, ob in der Klage die identen Ansprüche zugrunde gelegt seien. Die Klägerin habe vorgebracht, dass es zu einer Beschlussfassung über die Schadenersatzklage gegen die beklagte Partei gekommen sei. In der Klagebeantwortung habe die beklagte Partei auch zugestanden, die Klägerin hätte den Antrag zur klageweisen Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen der GmbH gegen die beklagte Partei gestellt. Später habe die beklagte Partei jedoch vorgebracht, nach dem abgelehnten Antrag in der Generalversammlung hätte der Geschäftsführung die Weisung erteilt werden sollen, eine Leistungsklage auf Schadenersatz gegen die beklagte Partei einzubringen. Auch dazu seien Feststellungen nachzutragen, weil die beklagte Partei vorgebracht habe, die Einbringung einer Feststellungsklage sei durch einen ablehnenden Beschluss nicht gedeckt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Die Klägerin beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

I. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin am 08.04.2009, nach Erhebung der Rekursbeantwortung, eine mit einer umfangreichen Urkundenvorlage verbundene „Äußerung“ einbrachte, die einerseits an das Erstgericht, andererseits inhaltsgleich an den Obersten Gerichtshof gerichtet war.

Die beklagte Partei beantragte am 21.04.2009 die Zurückweisung dieser Äußerung.

Am 27.04.2009 erstattete die Klägerin eine „Replik an den OGH“.

Nach ständiger Rechtsprechung haben auch die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (RIS–Justiz RS 0036673). Die von der Rechtsprechung bejahte Ausnahme für Rechtsmittelschriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RIS–Justiz RS 0036673 [T6]), liegt hier nicht vor.

Die im Rekursverfahren erstatteten Ergänzungsschriftsätze sind daher als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet sind (siehe dazu auch Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 Rz 4 mwN).

II. Zunächst bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Partei nach wie vor vertretenen Standpunkt, das Klagebegehren sei unschlüssig bzw unbestimmt.

1. Richtig ist, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordnis des § 226 ZPO gerecht zu werden (RIS–Justiz RS 0031014; zu Schadenersatzansprüchen mit einzelnen Schadenspositionen, die ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, 9 Ob 114/04m mwN). Diese Notwendigkeit resultiert daraus, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (8 Ob 135/03s mwN).

2. Der zu II.1. dargestellte Fall liegt aber hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht vor: Die Klägerin behauptet einen Gesamtschaden, der auf eine einheitliche Schadensursache (behauptete Vertragsverletzung der beklagten Partei) gestützt wird. Auch der behauptete Schaden selbst (entgangener Gewinn) stellt die Geltendmachung eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs dar und nicht die Geltendmachung mehrerer Ansprüche (wie etwa Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung – RIS–Justiz RS 0031014 [T1]; Reparaturkosten und Wertminderung – RIS–Justiz RS0031014 [T11]). In diesem Fall ist auch bei Teileinklagung grundsätzlich keine weitere Aufschlüsselung zu fordern (1 Ob 99/07a).

3. Richtig ist allerdings, dass bei der hier vorliegenden Konstellation – im Unterschied etwa zu dem im Anlassfall der Entscheidung 1 Ob 99/07a erhobenen Begehren – aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar ist, für welchen Zeitraum der Pauschalschadensbetrag von EUR 1 Mio geltend gemacht wurde: Die Klägerin behauptet hier nämlich keinen bereits abschließend entstandenen Gesamtschaden, sondern bezieht sich ausdrücklich - wie insbesondere das erhobene Feststellungsbegehren zeigt - darauf, dass der GmbH durch die Verletzung der die beklagte Partei treffenden Registrierungspflicht ein Schaden bereits entstanden sei und weitere (zukünftige) Schäden entstehen würden. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs darauf, dass dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht einfach unterstellt werden kann, dass der geltend gemachte Teilbetrag von EUR 1 Mio für das Jahr 2007 erhoben wurde. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2008 – der in der Verhandlungstagsatzung vom 29.02.2008 vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, der aber schließlich dennoch vorgetragen wurde (S 1 und 2 in ON 10), erkennbar einen jährlichen Schaden von zumindest EUR 15,75 Mio behauptet. Auf welchen Zeitraum sich der bereits in der am 17.06.2007 erhobenen Klage geltend gemachte Teilbetrag bezieht, lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin jedoch nicht entnehmen.

Allerdings hat das Erstgericht gerade diese Frage weder mit dem Klagevertreter erörtert noch die mangelnde Präzisierung, für welchen Zeitraum der Teilbetrag geltend gemacht wurde, zum Anlass für seine Klageabweisung genommen. Das Erstgericht hat somit in diesem Punkt das Vorbringen der Klägerin für nicht ergänzungsbedürftig erachtet. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin als ausreichend angesehen. Es verstieße daher gegen § 182a ZPO, das klageabweisende Ersturteil aus einem Grund wiederherzustellen, den die Klägerin erkennbar nicht beachtete und auf den sie von den Vorinstanzen auch nicht hingewiesen wurde.

Daraus folgt, dass der Klägerin im fortgesetzten Verfahren zunächst Gelegenheit zu geben sein wird, klarzustellen, auf welchen Schadenszeitraum sie ihr Teilbegehren von EUR 1 Mio bezieht.

4. Unzutreffend ist schließlich, dass die Klägerin kein ausreichend schlüssiges Vorbringen zum Kausalzusammenhang bzw zum Schadenseintritt erstattete:

Sie hat sich schon in der Klage ausdrücklich darauf berufen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der beklagten Partei eine Registrierung der Arzneimittelspezialität bis spätestens Dezember 2006 erfolgt wäre. Das Vorbringen zur Schadenshöhe (behaupteter jährlicher Umsatz und daraus resultierender jährlicher Gewinn) ist zwar tatsächlich als knapp einzustufen – so fehlen Angaben über den kalkulierten Verkaufspreis der Arzneimittelspezialität und über die prognostizierte Verkaufstückzahl ebenso wie Angaben über die nach dem Vorbringen der Klägerin der GmbH „allenfalls“ entstehenden Kosten. Allerdings hindert das nicht die Annahme der Schlüssigkeit der Klage, sondern stellt allenfalls einen – ohnedies zu Lasten der für den Schadenseintritt beweispflichtigen Klägerin gehenden – Nachteil für die Beweisführung dar.

5. Das Feststellungsbegehren hat die Klägerin ausreichend damit begründet, dass ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden gegenüber der GmbH bestehe.

Die beklagte Partei verneint nun zum einen ein entsprechendes rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, weil Verfügungen über den gemäß § 48 GmbHG gerichtlich geltend gemachten Anspruch nur „inter partes“ wirkten und sich daher die Gesellschaft in einem Folgeprozess nicht auf das Feststellungsbegehren stützen könne. Überdies müsse, um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu hindern, eine Leistungsklage für alle fälligen Ansprüche und eine Feststellungsklage für künftig fällig werdende Ansprüche erhoben werden. Im Umfang der Differenz zwischen dem geltend gemachten Teilschaden und dem von der Klägerin behaupteten tatsächlichen eingetretenen Gesamtschaden würde daher die Verjährung trotz der Erhebung des Feststellungsbegehrens weiterlaufen.

Zum Einwand, die Klägerin habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, ist die beklagte Partei darauf zu verweisen, dass die Klägerin auch ihr Feststellungsbegehren auf § 48 GmbHG gestützt hat und somit materiellrechtlich einen Anspruch der Gesellschaft verfolgt (siehe dazu III). Ein Eingehen darauf, ob und unter welchen Umständen die Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einem Dritten den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden können (RIS–Justiz RS 0038958), erübrigt sich daher.

Im Übrigen bezieht sich das Feststellungsbegehren der Klägerin ohnedies nur auf die Feststellung künftiger Schäden. Ein solches Begehren wird grundsätzlich als zulässig angesehen, es sei denn, der Eintritt künftiger Schäden wäre als nahezu ausgeschlossen zu betrachten (RIS–Justiz RS 0040838). Davon zu unterscheiden ist, dass der Kläger – wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage - Leistungsklage erheben muss, wenn deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt. Davon kann aber dann, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden als wahrscheinlich behauptet wird und der Beklagte das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung leugnet, nicht ausgegangen werden.

Wie die Verjährungsfrage in Ansehung jener Schäden, die nach den Behauptungen der Klägerin bereits eingetreten sind, aber noch nicht geltend gemacht wurden, zu beurteilen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

III. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 48 Abs 1 GmbHG. Die beklagte Partei vertritt dazu in ihrem Rekurs die Auffassung, dass § 48 GmbHG ein Klagerecht gegen einen Gesellschafter nur gewähre, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss abgewiesen worden sei und die geltend gemachten Ansprüche mit der mitgliedschaftlichen Stellung der beklagten Partei als GmbH–Gesellschafterin verknüpft seien. Beide Voraussetzungen liegen nach Auffassung der beklagten Partei nicht vor:

Dazu wurde erwogen:

1. Gemäß § 48 Abs 1 GmbHG - für den es im deutschen Recht an einer vergleichbaren Regelung fehlt – können die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlage den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von EUR 700.000,– oder den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs 3 GmbHG) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlussfassung gebracht worden ist.

Die Klage nach § 48 GmbHG ist zwar formell im Namen der Minderheit zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft (6 Ob 575/77 = SZ 50/51; 7 Ob 621/92). Der Minderheitengesellschafter tritt somit im Prozess als Kläger auf, macht jedoch einen Anspruch der Gesellschaft geltend, sodass die Klage auf Leistung an die Gesellschaft lautet. Es liegt ein gesetzlich geregelter Fall einer so genannten Prozessstandschaft vor.

2. Vor In-Kraft-Treten des IRÄG 1997 sah § 48 Abs 1 GmbHG nur die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats vor, und zwar nur in den in § 48 Abs 1 GmbHG ausdrücklich genannten Fällen.

Der Normzweck des in § 48 Abs 1 GmbHG verankerten Minderheitenrechts liegt nach den Materialien (HHB 13 = Herrenhausbericht, 272 BlgHH des Herrenhauses, XVII. Session, abgedruckt in Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts 577f) darin, dass die Mehrheit nicht Recht behalten dürfe, wenn sie sich über berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinwegsetze. Das gelte umso weniger, als der Vorstand in der Generalversammlung nur zu oft eine gefügige Mehrheit beherrsche, welche Rechtsverletzungen zu decken geneigt sei. Deshalb müsse die Minderheit in die Lage versetzt werden, als außerordentliches Organ auch gegen den Willen der Generalversammlung das gute Recht der Gesellschaft zur Geltung zu bringen.

3. Das IRÄG 1997 hat § 48 GmbHG in mehrfacher Hinsicht geändert. Soweit hier von Interesse, erfasst § 48 Abs 1 GmbHG jetzt auch Ansprüche der GmbH gegen Gesellschafter, wobei die ausdrückliche Nennung von Anspruchsgrundlagen gegen Organmitglieder beseitigt wurde.

Die Materialien halten zur Neuregelung des § 48 GmbHG durch das IRÄG 1997 wörtlich wie folgt fest (ErläutRV 734 BlgNR 20. GP 67):

„Das Recht der Minderheit, Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz gegenüber den Geschäftsführern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats geltend machen zu können, soll dahin ausgedehnt werden, dass die Minderheit auch Ansprüche gegen Gesellschafter geltend machen kann. Durch die Ermöglichung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft auch gegen die Gesellschafter soll dazu beigetragen werden, dass Ansprüche der Gesellschaft eher geltend gemacht werden und so die Vermögensbasis der Gesellschaft besser gesichert wird …“.

4. Fraglich ist nun, ob unter den in § 48 Abs 1 GmbHG genannten Ansprüchen auch vertragliche Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zu verstehen sind. Der Wortlaut der Bestimmung spricht zunächst dafür, dass sämtliche denkbaren Ansprüche, die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zustehen, von § 48 Abs 1 GmbHG umfasst sind. Anders als § 48 Abs 1 GmbHG idF vor dem IRÄG 1997, der die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats auf ausdrücklich genannte Ersatzansprüche (§§ 10, 25, 27, 33 GmbHG) beschränkte, findet diese Einschränkung im nunmehrigen Gesetzeswortlaut keine Deckung.

Der aus den Materialien hervorleuchtende Zweck der Regelung rechtfertigt die Annahme, dass auch Ansprüche aus (bloß) schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern betroffen sind. Auch insoweit besteht die in den Materialien beschriebene Gefährdung der Interessen der Minderheit (so auch ausdrücklich Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH–Gesetz § 48 Rz 7; einschränkend für Vertragsansprüche, wenn es an einer Vorleistung der Gesellschaft fehlt, Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 48 Rn 3). Die Vorschrift ist zum Schutz der Minderheit so auszulegen, dass sie entsprechend der Absicht des Gesetzgebers ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen kann (1 Ob 775/81 = SZ 55/1). Andernfalls könnte ein Gesellschafter, der der Gesellschaft durch vertragswidriges Verhalten einen Schaden zufügt, nicht mit Klage gemäß § 48 GmbHG belangt werden.

Da auch die Zulässigkeit einer actio pro socio (Individualklage) gerade wegen der Regelung des § 48 GmbHG, die die Klagebefugnis bewusst von einer bestimmten Beteiligungshöhe abhängig macht, strittig und als fragwürdig einzustufen ist (Koppensteiner/Rüffler aaO, § 48 Rn 16; § 61 Rn 17), bietet die Auslegung, dass § 48 GmbHG auf alle der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zustehenden Ansprüche anwendbar ist, Gewähr dafür, dass der Zweck der Regelung auch verwirklicht werden kann.

Ob für den Fall der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs durch einen Minderheitengesellschafter, wenn die Gesellschaft ihrerseits ihre Leistung noch nicht erbracht hat, eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann hier schon deshalb dahinstehen, weil die Klägerin keinen vertraglichen Zuhaltungsanspruch der GmbH geltend macht, sondern einen Schadenersatzanspruch wegen einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung durch den Mehrheitsgesellschafter.

5. Aber auch das Argument, nur jene Beschlüsse, die zwingend der Generalversammlung vorbehalten seien, seien von § 48 Abs 1 GmbHG umfasst, ist nicht überzeugend: Nach ganz herrschender Auffassung (Koppensteiner/Rüffler aaO, § 20 Rn 4 mwN; U. Torggler in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH–Gesetz, § 20 Rz 29; 3 Ob 59/07h) sind nicht nur die Maßnahmen, die nach dem Gesetz der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (§ 35 Abs 1 GmbHG), sondern auch außergewöhnliche Maßnahmen den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Darunter fällt – wegen des evidenten Interessenwiderstreits – auch die Geltendmachung einer Schadenersatzklage gegen einen Gesellschafter. Darüber hinaus ergibt sich aus § 38 Abs 3 GmbHG, auf den § 48 Abs 1 GmbHG ausdrücklich verweist, dass Gesellschaftern mit einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent das Recht zusteht, einen Antrag auf Beschlussfassung über die Verfolgung der § 48 GmbHG unterliegenden Ansprüche zu stellen. Woraus daher abzuleiten sein soll, dass § 48 Abs 1 GmbHG auf Tatbestände einzuschränken ist, die iSd § 35 GmbHG zwingend der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen, ist nicht nachvollziehbar.

6. Schließlich erfüllte die Klägerin – unterstellt man ihr erstinstanzliches Vorbringen, das nicht geprüft wurde, als richtig – auch die in § 48 GmbHG geforderten weiteren Voraussetzungen: Sie behauptete, dass sie die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen die beklagte Partei in der Generalversammlung am 17.11.2006 zur Abstimmung brachte. Unterstellt man, dass die Klägerin dabei in ausreichender Weise zum Ausdruck brachte, welches pflichtwidrige Verhalten der beklagten Partei zum Gegenstand der Schadenersatzklage gemacht werden soll, liegt darin eine ausreichende Individualisierung und Spezifizierung des Schadenersatzanspruchs. Eine entsprechende Individualisierung dient – wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorhob – der Klarstellung, dass mit dem ablehnenden Beschluss (oder mit dem nicht zur Abstimmung gebrachten Antrag) die Verfolgung jener Ansprüche abgelehnt wurde, die dann der Klage zugrunde gelegt werden (Gellis, Kommentar zum GmbH–Gesetz6 § 48 Rz 3). Die Geltendmachung einer Feststellungsklage über die Haftung des nun belangten Gesellschafters für zukünftige Schäden steht infolge desselben schadensstiftenden Verhaltens in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Zahlungsbegehren auf Schadenersatz und ist daher – sollte sich das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt als richtig erweisen – ebenfalls von dem ablehnenden Beschluss der Generalversammlung umfasst.

Die Klage wurde innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs 2 GmbHG eingebracht. Das gilt auch für die Klageausdehnung um das Feststellungsbegehren, die mit am 24.10.2007 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz vorgenommen wurde (ON 5). Die Klägerin trug diesen Schriftsatz in der Verhandlungstagsatzung am 29.02.2008 (S 1 in ON 10) vor. In diesem Fall wird mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung unterbrochen (verst Senat 7 Ob 707, 708/88 = SZ 62/69; RIS–Justiz RS 0034513). Das gilt auch für Präklusivfristen (so zB zu § 43 Abs 2 KO 1 Ob 45/03d).

Dass die Klägerin zunächst den in der Generalversammlung gefassten Beschluss angefochten und in der Folge nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Anfechtungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzog, hindert ebenfalls nicht den Erfolg einer Klage nach § 48 Abs 1 GmbHG, weil aus § 48 GmbHG nicht abzuleiten ist, dass die unterlassene Anfechtung der Geltendmachung des Anspruchs einer Klage nach § 48 Abs 1 GmbHG entgegensteht (3 Ob 59/07h; Koppensteiner/Rüffler aaO, § 48 Rn 7). Das muss ebenso für den hier vorliegenden Fall einer zunächst erfolgten Beschlussanfechtung gelten, die zu einer Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht führte.

7. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten:

Dem Minderheitengesellschafter steht ein Klagerecht gemäß § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.

IV. Zu prüfen bleibt daher zuletzt, ob nach den maßgeblichen Klagebehauptungen die Klägerin überhaupt einen Schadenersatzanspruch verfolgt, der der GmbH zusteht. Diesen Ersatzanspruch gründet die Klägerin auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Syndikatsvertrag mit der Behauptung, dabei handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter; überdies sei die im Syndikatsvertrag festgehaltene Verpflichtung der beklagten Partei „schlüssig“ zum Gegenstand einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und der beklagten Partei geworden.

1. Unter „Syndikatsverträgen“ werden im Regelfall rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens zwischen den Gesellschaftern verstanden. Vertragsgegenstand des Syndikatsvertrags ist die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Er ist eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisationsstruktur einzugreifen (RIS–Justiz RS 0079236).

Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird (Tichy, Syndikatsverträge 34; 7 Ob 59/03g = SZ 2003/45).

Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen allerdings häufig – so wie im vorliegenden Fall – über die Stimmbindung hinaus (Koppensteiner/Rüffler aaO, § 39 Rn 18; M. Tichy aaO,31 f je mwN).

2. Nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre binden Stimmbindungsverträge, da sie nicht zum Bestandteil der (formgerechten, publiken und vom Firmenbuchrichter geprüften) Satzung gemacht worden sind, nur die Beteiligten, nicht die Gesellschaft (Koppensteiner/Rüffler aaO, § 39 Rn 21 mwN aus Lehre und Rechtsprechung; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [2008] Rz 4/133; RIS–Justiz RS 0049389; 7 Ob 59/03g; 1 Ob 180/07p; abweichend für Gesellschaften mit ausgeprägt personalistischer Struktur 2 Ob 46/97x; zum Meinungsstand in Deutschland s die umfangreiche Darstellung bei Tichy aaO,151 ff). Das hat grundsätzlich auch für andere, bloß schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern zu gelten, die nicht unmittelbar als „Stimmbindungsvertrag“ zu qualifizieren sind.

Dagegen, bloß schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern „Drittwirkung“ gegenüber der Gesellschaft zuzuerkennen, bestehen gewichtige Bedenken (vgl dazu im Detail zu Stimmbindungsverträgen Koppensteiner/Rüffler aaO, § 39 Rn 21 mwN).

Ob und unter welchen Umständen vom Grundsatz der bloß schuldrechtlichen Wirkung des Syndikatsvertrags überhaupt eine Ausnahme gemacht werden könnte, braucht jedoch hier deshalb nicht näher geprüft zu werden, weil sich die Klägerin in erster Instanz nie auf die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene „satzungsändernde“ bzw „satzungsersetzende“ Wirkung des Syndikatsvertrags berufen hat. Sie hat vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dass der Syndikatsvertrag eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern darstelle, die als „echter Vertrag zugunsten Dritter“ zu qualifizieren sei bzw die „schlüssig“ zum Inhalt einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der GmbH und der beklagten Partei wurde.

3. Nur unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist daher hier zu prüfen, ob – ausgehend von den Behauptungen der Klägerin – die GmbH im eigenen Namen einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei erheben könnte.

Dabei ist von dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Wortlaut des Syndikatsvertrags auszugehen, weil eine von diesem Wortlaut abweichende Parteienabsicht von der Klägerin ebenso wenig behauptet wurde wie von der beklagten Partei.

Vorauszuschicken ist, dass gegen die Zulässigkeit einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, womit sich der Gesellschafter zur Erbringung einer bestimmten Leistung (hier: behauptete Verpflichtung, die Registrierung der Arzneimittelspezialität vorzunehmen) verpflichtet, keine Bedenken bestehen (s auch Koppensteiner/Rüffler aaO,§ 8 Rn 2).

Nach Lehre und Rechtsprechung liegt im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (RIS–Justiz RS 0017145; Rummel in Rummel, ABGB³ § 881 Rz 2; P. Bydlinski in KBB² § 881 Rz 3). Dabei ist die Auslegung unter Zugrundelegung der Behauptung desjenigen vorzunehmen, der einen Anspruch aus dem Vertrag ableiten will (7 Ob 536, 537/92 = SZ 65/72). Wesentlich ist, ob aufgrund der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll.

Davon kann ausgehend vom Wortlaut der vorliegenden Syndikatsvereinbarung hier schon deshalb keine Rede sein, weil darin ausdrücklich festgehalten ist, dass der Vertrag die Regelung der Grundzüge des Verhältnisses der beiden Gesellschafter zueinander bezweckt (§ 3 Abs 1).

Noch wesentlicher gegen die Annahme, beim Syndikatsvertrag handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, spricht allerdings § 3 Abs 3 des Vertrags: Darin wird festgehalten, dass die Syndikatspartner den Gesellschaftsvertrag der GmbH neu fassen werden. Sind Bestimmungen des Syndikatsvertrags geeignet, Vertragsinhalt des neu zu fassenden Gesellschaftsvertrags zu sein, so werden die Syndikatspartner dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Schließlich geht auch aus § 10 des Vertrags hervor, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vertrieb der Arzneimittelspezialität der Abschluss einer eigenen Vereinbarung zwischen der GmbH mit einem Unternehmen des Konzerns, dem die beklagte Partei angehört, über die Vertriebsmodalitäten geschlossen wird. Aus dem gesamten Inhalt des Vertrags zwischen den Gesellschaftern der GmbH ist somit abzuleiten, dass zunächst die internen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern einer Regelung zugeführt werden sollten und dass in der Folge, soweit erforderlich, entsprechende Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei bzw einem anderen Konzernunternehmen und der Gesellschaft getroffen werden und allenfalls entsprechende Bestimmungen in die – zu ändernde – Satzung der GmbH aufgenommen werden sollten. Gerade diese Absichtserklärungen sprechen gegen die Annahme, dass bereits mit dem Syndikatsvertrag selbst ein eigenständiges Forderungsrecht der GmbH gegenüber einem ihrer Gesellschafter begründet werden sollte.

Im Übrigen ist nach dem Wortlaut des Vertrags zwischen den Gesellschaftern nicht zweifelhaft, dass diese eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten und auch aus diesem Grund die Annahme nicht gerechtfertigt ist, die festgelegten Leistungspflichten dienten überwiegend dem Vorteil der GmbH. Gerade die ebenfalls umschriebenen Pflichten der GmbH (zB §§ 8 und 9; ferner der laut § 10 beabsichtigte Vertragsabschluss zwischen der GmbH und einem Unternehmen des Konzerns, dem die beklagte Partei angehört), die ohne Zustimmung der GmbH dieser gegenüber nicht wirksam werden konnten, belegen die Absicht der Syndikatspartner, zunächst ihre Rechtsbeziehungen zueinander zu regeln und in der Folge die jeweils erforderliche schuldrechtliche Vereinbarung mit der GmbH zu schließen bzw die Satzung entsprechend zu ändern.

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt somit nicht vor.

4. Die vom Berufungsgericht thematisierte Frage, ob bei Vorliegen eines „unechten“ Vertrags zugunsten Dritter ein Forderungsrecht der Klägerin als Versprechensempfängerin, gerichtet auf Leistung an den Dritten (die GmbH), zu bejahen wäre, stellt sich nicht: Die Klägerin hat ihr Klagebegehren ausdrücklich auf § 48 Abs 1 GmbHG gegründet, somit ein eigenständiges Forderungsrecht der GmbH behauptet. Eine „Umdeutung“ dieses Begehrens in die Geltendmachung eines der Klägerin unmittelbar persönlich zustehenden Forderungsrechts, gerichtet auf Leistung an die GmbH, kommt nicht in Betracht.

5. Es verbleibt daher das Vorbringen der Klägerin, der Inhalt des Syndikatsvertrags sei „schlüssig“ zwischen der GmbH und der beklagten Partei vereinbart worden. Ob eine schlüssige Vereinbarung zustande gekommen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen hat die Klägerin nicht erstattet. Bisher fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, dass die GmbH mit den Streitteilen eine dem Inhalt des Syndikatsvertrags entsprechende Vereinbarung schloss. Allerdings wäre dieses bisher nicht näher thematisierte Vorbringen mit der Klägerin in erster Instanz zu erörtern gewesen. Die Klägerin wäre daher aufzufordern gewesen, vorzubringen, aufgrund welcher konkreter Tatsachen der rechtliche Schluss zu ziehen ist, dass der Inhalt des Syndikatsvertrags bzw jedenfalls die hier in Rede stehende Registrierungspflicht der beklagten Partei zum Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der GmbH und der beklagten Partei gemacht wurde. Zu einem entsprechenden Vorbringen wird daher die Klägerin in erster Instanz aufzufordern sein. Ein relevanter Sachverhalt könnte darin liegen, dass die im Syndikatsvertrag angekündigten Maßnahmen (Geschäftsführerbestellungen; Beginn der Registierungsschritte; Firmensitz) schon in Kenntnis und mit Genehmigung der Gesellschaft gesetzt wurden.

V. Daraus folgt zusammengefasst:

1. Zunächst wird die Klägerin im Sinne der zu II. erstatteten Ausführungen aufzufordern sein, den von ihr geltend gemachten Teilbetrag einer zeitlichen Präzisierung zuzuführen, also ein Vorbringen darüber zu erstatten, in welchem Zeitraum welcher Schaden entstanden ist und auf welchen Zeitraum sich der geltend gemachte Teilschadensbetrag bezieht.

2. Sollte die Klägerin im Sinne dieser Ausführungen ihr Schadenersatzbegehren schlüssig gestalten, wird zu prüfen sein, ob die Behauptungen der Klägerin zu den Klagevoraussetzungen des § 48 Abs 1 GmbHG (Ablehnung der Verfolgung der hier geltend gemachten Ansprüche durch Gesellschafterbeschluss) zutreffen.

3. Bejahendenfalls wird die Klägerin aufzufordern sein, ein Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen konkreten Tatsachen abzuleiten ist, dass zwischen der GmbH und der beklagten Partei eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Registrierung der Arzneimittelspezialität vereinbart wurde.

4. Nur wenn sich das Vorbringen der Klägerin, die GmbH habe aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit der beklagten Partei Rechte in Bezug auf die behauptete Registrierungsverpflichtung der beklagten Partei erworben, als richtig erweist, wird das wechselseitige Vorbringen über das Bestehen dieser Registrierungspflicht und den allfälligen Verstoß der beklagten Partei dagegen einer Prüfung zu unterziehen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Leitsätze