Dokument-ID: 009683

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 259/09p; OGH; 11. Februar 2010

GZ: 5 Ob 259/09p | Gericht: OGH vom 11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Bank AG, FN *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2009, GZ 4 R 192/09y-7, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 6. April 2009, TZ 1681/09, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 02.03.2009 ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Einverleibung eines Pfandrechts für einen Höchstbetrag von EUR 66.000,– zu ihren Gunsten.

In dieser, die Eintragungsgrundlage bildenden Pfandbestellungsurkunde ist die Firmenbuchnummer der kreditgebenden Pfandgläubigerin (Bank) nicht angegeben und es scheinen auch weder deren Sitz noch deren Geschäftsanschrift im Text der Urkunde auf.

In dem mit der Pfandbestellungsurkunde verbundenen Beglaubigungsvermerk vom 02.03.2009 bestätigt die öffentliche Notarin Mag. M***** K*****-P***** die Echtheit der Zeichnung der B***** Bank AG durch die ausgewiesene Vertreterin und nach Vollmachtseinsicht deren Vertretungsbefugnis für die genannte Bank sowie die Echtheit der Unterschriften der Kreditnehmer. Lediglich in diesem Beglaubigungsvermerk ist bei der B***** Bank AG die Firmenbuchnummer FN ***** angegeben.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Die Pfandbestellungsurkunde entspreche nicht dem § 27 Abs 2 GBG, weil darin nicht die Firmenbuchnummer der Pfandgläubigerin angeführt sei.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Antragstellerin sei zwar dahin beizupflichten, dass keine Vorschrift darüber bestehe, an welcher Stelle der Urkunde die Firmenbuchnummer angeführt werden müsse; aus § 27 Abs 2 GBG idF Grundbuchs-Novelle (GB-Nov) 2008 folge jedoch, dass die Firmenbuchnummer jedenfalls (auch) in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde enthalten sein müsse. Die Entscheidung des Erstgerichts entspreche daher der durch die GB-Nov 2008 geschaffenen Rechtslage.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,– übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage mit der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu § 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100 und dabei namentlich zur über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfrage vorliegt, an welcher Stelle einer Urkunde die Firmenbuchnummer eines Rechtsträgers anzugeben ist und ob allenfalls die Anführung der Firmenbuchnummer allein im notariellen Beglaubigungsvermerk dem § 27 Abs 2 GBG genügt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rechtsmittel – zusammengefasst – die Ansicht, dass die – vom Gesetzgeber auch nach der neuen Rechtslage auf der Basis der GB-Nov 2008 nicht geforderte – Angabe der Firmenbuchnummer im Beglaubigungsvermerk allein ausreiche, um dem § 27 Abs 2 GBG zu entsprechen. Diese Sichtweise stehe mit jener – vom Rekursgericht unberücksichtigt gelassenen – Rechtsprechung in Einklang, nach welcher der Beglaubigungsvermerk als Teil der Grundbuchsurkunde zur Ergänzung deren Inhalts betreffend die Angabe des Ausstellungsorts der Urkunde herangezogen werden könne (vgl 5 Ob 19/91).

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Nach § 27 Abs 2 GBG müssen die Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, eine solche Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; dazu muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden. Mit der GB-Nov 2008 (BGBl I 2008/100) ergänzte der Gesetzgeber die bisherige Wortfolge über das Geburtsdatum einer natürlichen Person wie folgt: „bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).“

Nach dem durch die GB-Nov 2008 dem § 137 GBG angefügten Abs 4 trat (ua) § 27 Abs 2 GBG nF mit 01.01.2009 in Kraft. Vor dem 01.01.2009 datierte Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Aus dieser übergangsrechtlichen Regelung folgt zunächst, dass die hier die Eintragungsgrundlage bildende Pfandbestellungsurkunde vom 02.03.2009 bereits nach der durch die GB-Nov 2008 geschaffenen, neuen Rechtslage zu beurteilen ist.

2. Die ErläutRV (542 BlgNR 23. GP 6) führen zur Änderung des § 27 Abs 2 GBG (nur) Folgendes aus: „Die Angabe der Firmenbuchnummer bzw der Vereinsregisterzahl soll eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register schaffen. Dass die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw Vereins der Firma bzw dem Vereinsnamen, wie sie im jeweiligen Register eingetragen sind, genau entsprechen muss, ergibt sich schon aus der geltenden allgemeinen Regelung im § 27 GBG, da eben nur dies der richtige Name ist.“

Als Zwischenergebnis ist demnach dem Rekursgericht und der Antragstellerin dahin zu folgen, dass sich – ebenso wie zur Rechtslage beim Geburtsdatum einer natürlichen Person – weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus den ErläutRV ergibt, an welcher Stelle der Urkunde die Firmenbuchnummer anzugeben ist.

3. Zur Angabe des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen hat der erkennende Senat bereits bisher die Ansicht vertreten, es sei gleichgültig, ob dieses bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften genannt wird. Durch Anführung des Geburtsdatums an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG, nämlich die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, Genüge getan (5 Ob 82/90 = RPflSlgG 2284 = Rz 1993/12, 72; 5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [GBSlg], 187 [zust Hoyer]; vgl weiters RIS-Justiz RS0060482; Hagleitner in Kodek, Grundbuchsrecht, § 27 GBG Rz 14).

Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings auch kein Zweifel daran bestehen, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss (5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [GBSlg], 187 [zust Hoyer]). Diese Rechtslage folgt zweifelsfrei aus den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG.

Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass § 31 Abs 1 GBG – auch nach der GB-Nov 2008 – nicht die Notwendigkeit der Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers vorsieht. Dadurch wird aber gerade dieses, nunmehr in § 27 Abs 2 GBG enthaltene Erfordernis nicht nur nicht entkräftet, sondern die Wichtigkeit dieser Regelung zur eindeutigen Identifizierung der Beteiligten eher untermauert.

4. Die Angabe des Geburtsdatums der natürlichen Person einerseits und der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers andererseits dienen demselben Zweck, nämlich der eindeutigen Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen (ErläutRV aaO). Es besteht daher kein Grund für den Ort der Angabe der Firmenbuchnummer strengere Anforderungen zu stellen als für die Nennung des Geburtsdatums. Auch für die Angabe der Firmenbuchnummer gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) ist es daher gleichgültig, an welcher Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde, etwa bei erstmaliger Bezeichnung des Rechtsträgers, im Verlauf des weiteren Urkundentextes, in der Aufsandungserklärung oder bei der firmenmäßigen Unterfertigung die Firmenbuchnummer angeführt wird.

5. Schon aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 und 2 GBG folgt allerdings, dass die Angabe der Firmenbuchnummer nur dann dieser Regelung entspricht, wenn sie in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde selbst, also spätestens mit der diese abschließenden Unterfertigung erfolgt. Die Angabe der (einer) Firmenbuchnummer im Beglaubigungsvermerk reicht dagegen – im Grundsatz – nicht aus, um der Anforderung des § 27 Abs 2 GBG zu genügen. Es trifft zwar zu, dass der erkennende Senat die von § 27 Abs 2 GBG aF (nunmehr § 27 Abs 3 GBG idgF) geforderte Angabe von Ort und Zeit der Ausfertigung der Urkunde in bestimmten Fällen auch dann genügen ließ, wenn sich diese Angaben eindeutig aus dem Beglaubigungsvermerk ergaben (vgl die Nachweise in RIS-Justiz RS0060453). Diese Fälle betrafen aber allesamt keine Frage der Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen und es liegt hier auch keine mit dieser Judikatur vergleichbare Konstellation vor:

Die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde erfolgte hier nur durch Angabe einer Firma und mit einer Unterschrift ohne Nennung von Firmensitz oder Geschäftsanschrift und ohne Angabe der Firmenbuchnummer. Im Beglaubigungsvermerk wird inhaltlich (nur) die Echtheit der Unterschrift (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt, dass die genannte Person befugt ist, die unter FN ***** im Firmenbuch eingetragene Bank zu vertreten. Einem Nachweis dahin, dass die Erklärung in der Pfandbestellungsurkunde dem im Beglaubigungsvermerk bezeichneten Rechtsträger zuzuordnen ist und die dazu genannte Person dabei in der bestätigten Funktion eingeschritten ist, kann und soll ein Beglaubigungsvermerk dieses Inhalts nicht dienen.

Zusammengefasst ergibt sich daher Folgendes:

Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannte Person befugt ist, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen und einzuschreiten (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen (ebenso 5 Ob 206/09v).

Mangels einer dem § 27 Abs 2 GBG entsprechenden Pfandbestellungsurkunde muss das Grundbuchsgesuch und damit auch der Revisionsrekurs der Antragstellerin erfolglos bleiben.

Leitsätze

  • Angabe der Firmenbuchnummer gemäß § 27 Abs 2 GBG

    Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG kann in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zur firmenmäßigen Unterfertigung an jeder Stelle erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG grundsätzlich nicht.
    Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 259/09p | OGH vom 11.02.2010 | Dokument-ID: 257772