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Dokument-ID: 009987

Judikatur | Entscheidung

6 Ob 221/09g; OGH; 18. Februar 2010

GZ: 6 Ob 221/09g | Gericht: OGH vom 18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.–Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Dr. W***** L*****, 2. I*****, 3. Dr. W***** A*****, Antragsteller zu 1. bis 3. vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, Mag. Alexander Ebner, Mag. Caroline Klus, Rechtsanwälte in Wien, 4. J***** A*****, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, 5. M***** J*****, 6. P***** J*****, 7. J***** J*****, Antragsteller zu 6. und 7. vertreten durch Markus Jaeckel, Rechtsanwalt in Regensburg, 8. Prof. Dr. L***** K*****, 9. J***** R*****, 10. H***** H***** AG, *****, 11. C***** SE, *****, 12. DI D***** P*****, 13. R***** H*****, 14. O***** Fund LP, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 15. O***** N*****, 16. R***** E*****, 17. P***** Fund, *****, vertreten durch Broich Bezzenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, 18. Hon.-Prof. Mag. Dr. W***** R*****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 19. Dipl. Ökonom S***** J. G*****, 20. T***** GmbH, *****, 21. R***** W*****, 22. R***** Stiftung, *****, 23. Dr. A***** P*****, 24. Dr. C***** M*****, 25. O***** Ltd., *****, 26. Mag. J***** K*****, 27. L***** Partners LP, *****, 28. A***** Foundation, *****, 29. D***** Ltd., *****, 30. C***** Stiftung, *****, Antragsteller zu 21. bis 30. vertreten durch Löffeler Jelincic Rechtsanwälte OG in Wien, 31. M***** R*****, 32. M***** N*****, 33. B***** S.A., *****, 34. Dr. M***** W*****, 35. R***** O*****, 36. V***** e.V., *****, Antragsteller zu 33. bis 36. vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in Wien, 37. Dr. F***** W*****, 38. Ing. A***** M*****, 39. T***** GmbH, *****, vertreten durch Doornkaat, Hindahl, Sternemann, Rechtsanwälte in Düsseldorf, 40. F***** AG, *****, 41. VM ***** GmbH, *****, Antragsteller zu 40. und 41. vertreten durch Dr. Peter Dreier, Toni Riedel, Rechtsanwälte in Düsseldorf, 42. Mag. U***** S*****, 43. B***** B*****, 44. F***** O*****, 45. E***** G*****, 46. Dkfm. K***** F*****, 47. Dr. K***** M*****, 48. M***** M*****, beide *****, 49. G***** P*****, 50. H***** H*****, 51. G***** K*****, 52. D***** AG, *****, vertreten durch Doornkaat, Hindahl, Sternemann, Rechtsanwälte in Düsseldorf, 53. A***** AG, *****, 54. G***** F*****, 55. Dr. A***** F*****, 56. Dr. W***** L*****, 57. Dr. P***** K*****, 58. Ö*****, 59. Dr. W***** R*****, Antragsteller zu 54. bis 59. vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, Mag. Alexander Ebner, Mag. Caroline Klus, Rechtsanwälte in Wien, 60. N***** K*****, vertreten durch Doornkaat, Hindahl, Sternemann, Rechtsanwälte in Düsseldorf, 61. C***** H*****, 62. K***** Privatstiftung, *****, 63. Dr. K***** L*****, 64. C***** Fund Ltd., *****, Antragsteller zu 61. bis 64. vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, Mag. Alexander Ebner, Mag. Caroline Klus, Rechtsanwälte in Wien, 65. K***** H*****, 66. A***** A***** H*****, beide *****, 67. E***** L*****, 68. Mag. K***** W*****, Antragsteller zu 67. und 68. vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, Mag. Alexander Ebner, Mag. Caroline Klus, Rechtsanwälte in Wien, 69. F***** W*****, 70. E***** P*****, 71. Prof. Dr. E***** W*****, 72. Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, als gemeinsamer Vertreter gemäß § 6 Abs 2 GesAusG, § 225f AktG, gegen die Antragsgegnerin U***** S.p.A., *****, vertreten durch Dr. Thomas Zottl und Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwälte in Wien, wegen Überprüfung der Barabfindung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2009, GZ 28 R 263/08i–92, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Oktober 2008, GZ 75 Fr 6292/08x–55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung der Antragsteller zu 1. bis 3., 54. bis 59., 61. bis 64., 67. und 68. wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt der Entscheidung des Erstgerichts vorbehalten.

Begründung

Die Antragsgegnerin ist eine societá per azioni (Aktiengesellschaft italienischen Rechts) mit dem Sitz in Rom.

Die Antragsteller waren Aktionäre der Bank ***** AG mit dem Sitz in Wien, die in dem beim Erstgericht geführten Firmenbuch eingetragen ist. Am 03.05.2007 beschloss die Hauptversammlung dieser Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschafter–Ausschlussgesetzes die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 129,40 je Aktie. Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 21.05.2008 im Firmenbuch eingetragen.

Die Antragsteller begehren mit ihren Anträgen die Überprüfung der Barabfindung und deren angemessene Erhöhung.

Das Erstgericht (dazu IPRax 2009, 265; Mock, Spruchverfahren im europäischen Zivilverfahrensrecht, IPRax 2009, 271; Knöfel, EWiR Art 22 EuGVVO 1/09, 51) verwarf die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der mangelnden internationalen und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sei die EuGVVO maßgeblich, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Italien habe und der Anspruch der Antragsteller eine Zivil- und Handelssache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO betreffe. Da es unerheblich sei, in welcher Verfahrensart ein Rechtsschutzbegehren gestellt werde, sei auch ein im Außerstreitverfahren durchzusetzender Anspruch vom Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst. Gemäß Art 22 Z 2 EuGVVO seien ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Gebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz habe. Diese ausschließliche Zuständigkeit im Sitzstaat diene der Rechtssicherheit, indem vermieden werde, dass über das Bestehen von Gesellschaften oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe einander widersprechende Entscheidungen ergehen können. Gerade die über die konkreten Parteien eines Verfahrens hinausgehende erga omnes Wirkung vertrage keine konfligierenden Entscheidungen. Ein weiterer Grund für den Zuständigkeitstatbestand bestehe im Gleichlauf zwischen Gerichtsstand und anwendbarem Recht. Die Höhe der Barabfindung bilde einen Bestandteil des Ausschließungsbeschlusses. Die Minderheitsgesellschafter könnten den Beschluss der Gesellschafterversammlung, bei dem der Ausschluss gegen angemessene Barabfindung beschlossen worden sei, nach den Bestimmungen der §§ 195 ff AktG bzw §§ 41 ff GmbHG anfechten. Es kämen viele Anfechtungsgründe in Betracht (zB Mängel bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung; gänzliches Fehlen eines der nach § 3 GesAusG erforderlichen Berichte). § 6 GesAusG treffe eine Sonderregelung zur Überprüfung der Barabfindung. Nach dessen Abs 1 könne die Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt sei oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß § 3 GesAusG nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. § 6 Abs 2 GesAusG normiere einen besonderen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter. Er verweise auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 225c ff AktG über die Verschmelzung durch Aufnahme. Die im besonderen Überprüfungsverfahren ergehende, dem Überprüfungsantrag stattgebende Entscheidung wirke erga omnes. Daher werde nicht nur dem Antragsteller eine erhöhte Abfindung zugesprochen, vielmehr hätten alle Minderheitsgesellschafter einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag. Der Text des Art 22 Z 2 EuGVVO normiere für den Tatbestand der „Gültigkeit“ von Organbeschlüssen, die „Gegenstand“ des Rechtsschutzbegehrens seien, keine weiteren Voraussetzungen. So werde weder festgelegt, dass ein Antrag die Gültigkeit des gesamten Beschlusses betreffen müsse, noch werde normiert, dass das Verfahren zwischen bestimmten Personen zu führen sei. Das Begehren auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs 2 GesAusG betreffe einen Teil des Gesellschafterbeschlusses, der sowohl den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter als auch die Barabfindung umfasse. Ein solcher Antrag berühre auch die Gültigkeit eines Beschlussteils, den das Gericht abändern könne. Die dem Überprüfungsantrag stattgebende Entscheidung oder der abgeschlossene Vergleich seien gemäß § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225i AktG bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für alle ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter – außer im Falle eines Verzichts – maßgeblich, woraus hervorgehe, dass der Gesellschafterbeschluss über die Höhe der Barabfindung nicht mehr wirksam und damit nicht mehr gültig sei. Der Zuständigkeitstatbestand sei nicht schon dann unanwendbar, wenn die Gesellschaft keine Partei im Verfahren sei. Es könne auch nicht darauf ankommen, wie der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats ein Rechtsschutzbegehren, mit dem ein Organbeschluss bekämpft werden könne, ausgestalte. Dies zeige sich gerade auch bei der Anfechtung der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Barabfindung durch die ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter. Ohne die Sonderbestimmung des § 6 Abs 1 GesAusG, wonach eine Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden könne, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt worden sei, wäre der Gesellschafterbeschluss, der keine angemessene Barabfindung enthalte, als nicht gesetzeskonform nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Funktional verfolge das Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG daher den selben Zweck wie die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses. Maßgeblich sei auch, dass eine Entscheidung über einen Überprüfungsantrag erga omnes und somit nicht nur gegenüber dem Hauptgesellschafter und den am Verfahren beteiligten Minderheitsgesellschaftern, sondern auch gegenüber allen anderen Minderheitsgesellschaftern wirke. Dieses Auslegungsergebnis stehe mit den Erwägungsgründen 11, 12 und 15 der Präambel der EuGVVO im Einklang. Der in Art 2 EuGVVO festgelegte Grundsatz, wonach der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagten folgen müsse, diene der Waffengleichheit zwischen den Parteien. Während der Kläger sowohl Inhalt als auch Zeitpunkt seines Rechtsschutzbegehrens bestimmen könne, werde der Beklagte in die Lage gedrängt, seine Rechtsverteidigung zu organisieren. Dies solle ihm durch einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz erleichtert werden. Das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsgesellschafter entspreche gerade nicht einer solchen Grundkonstellation für den Vorrang der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten. Vielmehr initiiere und betreibe der Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter, womit notwendiger Weise eine angemessene Barabfindung verbunden und wofür nach dem GesAusG ein Verfahren zur Überprüfung dieser Barabfindung vorgesehen sei, falls sie ein ausgeschlossener Minderheitsgesellschafter als nicht angemessen qualifiziere. Für den Hauptgesellschafter sei ein solches Verfahren voraussehbar. Es bestehe auch eine enge Verbindung zwischen dem Gericht am Sitz der Gesellschaft und dem Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung. Dieses Gericht bestelle den sachverständigen Prüfer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG, der unter anderem die Angemessenheit der Barabfindung zu prüfen habe. Zum anderen sei es zuständig, den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter in das Firmenbuch einzutragen, womit die Prüfung der Voraussetzung für eine solche Eintragung verbunden sei. Erst mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gingen die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über. Schließlich diene die Bejahung der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 22 Z 2 EuGVVO der Rechtssicherheit durch Vermeidung paralleler Verfahren. Bei Anwendung des Wohnsitzgerichtsstands nach Art 2 iVm Art 60 EuGVVO wäre ein Zuständigkeitsstreit darüber denkbar, ob sich jene Antragsteller, die Verbraucher seien, auf die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Art 15 und 16 EuGVVO berufen könnten. Der Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Z 2 EuGVVO sei daher auf Anträge auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betreffe die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Gesellschafterausschluss selbst, sondern auch die angemessene Barabfindung umfasse.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für das Verfahren zur Überprüfung einer Barabfindung, das sich auf ein Squeeze out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die den Antragstellern vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurde von den im Spruch genannten Antragstellern verspätet eingebracht. Die Mitteilung, dass ihnen die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (§ 71 Abs 2 AußStrG), wurde diesen Antragstellern am 18.11.2009 zugestellt. Sie brachten die Revisionsbeantwortung im ERV am 02.12.2009 beim Erstgericht ein, das die Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof verfügte, wo der Schriftsatz am 09.12.2009 einlangte.

Die Revisionsrekursbeantwortung war beim Obersten Gerichtshof einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 2 AußStrG). Bei diesem langte sie erst nach Ablauf der für die Überreichung des Schriftsatzes offenstehenden Frist von 14 Tagen (§ 68 Abs 1 AußStrG) ein.

Wird ein Rechtsmittel (eine Rechtsmittelbeantwortung) bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (RIS–Justiz RS 0043678). Eine entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet, wenn sie beim Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingelangt ist (vgl RIS–Justiz RS 0043678 [T3]).

2. Die Revisionsrekurswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, im Anlassfall bestimme sich die internationale Zuständigkeit allein nach Art 2 Abs 1 iVm Art 60 EuGVVO, sodass aufgrund ihres Sitzes in Italien italienische Gerichte für das Barabfindungsverfahren international zuständig seien. In ihren Ausführungen gegen die vom Rekursgericht bejahte Anwendbarkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO folgt sie dem im Rekursverfahren vorgelegten Rechtsgutachten von Kalss (s jetzt – nach Vorliegen der Rekursentscheidung – dieselbe in Münchner Kommentar zum AktG³, ÖGesAusG § 6 Rz 27). Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 6 Abs 2 GesAusG werde die Gültigkeit des Ausschlussbeschlusses nicht infrage gestellt, sondern nur die Angemessenheit der Barabfindung. Verglichen mit der Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage, bei denen es um die Feststellung bzw Gestaltung innergesellschaftlicher Organisationsregeln gehe, sei das Ziel des Überprüfungsverfahrens somit ein anderes. Dass eine dem Überprüfungsantrag stattgebende Entscheidung erga omnes Wirkung entfalte, rechtfertige die Anwendbarkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO nicht, zumal Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nicht organisationsrechtliche, sondern bloß vermögensrechtliche Fragen seien, die der Verordnungsgeber mit dieser, die Zwangszuständigkeit begründenden, Norm nicht habe erfassen wollen. Gerade die strukturelle Trennung der Verfahren beim Gesellschafterausschluss in ein Verfahren zur Überprüfung des Ausschlussbeschlusses (durch Anfechtung) und ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung stehe der Anwendung des Art 22 Z 2 EuGVVO entgegen. Andererseits richte sich das Überprüfungsverfahren nicht – wie sämtliche andere unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumierbare Klagen – gegen die Gesellschaft, sondern betreffe bloß die schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander. Wegen der mangelnden Parallelität der Überprüfung der Barabfindung zur Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses sei auch eine analoge Anwendung von Art 22 Z 2 EuGVVO ohne jede Grundlage.

3. Der erkennende Senat billigt die rekursgerichtliche, eingehend begründete Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs aus Art 22 Z 2 EuGVVO (in diesem Sinn auch ErläutRV 89 Blg NR 24. GP 6; vgl zum deutschen Spruchgesetz zB Drescher in Spindler/Stilz, AktG § 2 SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG § 2 Rz 21; Hüffer, AktG8 § 2 SpruchG Rz 3; aA zB Nießen, Zuständigkeit im Spruchverfahren, NZG 2006, 441; Mock, IPRax 2009, 271). Auf die Richtigkeit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts wird verwiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Den Rechtsmittelausführungen ist darüber hinaus zu erwidern:

3.1. In Art 22 EuGVVO heißt es:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. …;

…“

3.2.1. Die Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (EuGH 2.10.2008, Rs C–372/07 – Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I–07403 Rz 17 mwN).

3.2.2. Nach dem elften Erwägungsgrund der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten richten; diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Derartige Fälle sind daher eng auszulegen. Art 22 EuGVVO darf als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert (EuGH 2.10.2008, Rs C–372/07 – Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I–07403 Rz 18 und 19 mwN).

3.2.3. Eine Ausnahme, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, verfolgt hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sind am besten geeignet, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Verfahren erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (EuGH 2.10.2008, Rs C–372/07 – Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I–07403 Rz 20 und 21 mwN). Weiters dient die ausschließliche Zuständigkeit des Art 22 Z 2 EuGVVO dem Gleichlaufgedanken mit dem für die Gesellschaft maßgeblichen Recht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 33; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands– und Vollstreckungsrecht³ Art 22 Rz 34 mwN).

3.3.1. Auslegungsbedürftig ist zunächst schon der Ausdruck „Klagen“ in Art 22 Z 2 EuGVVO (die englische Fassung der Verordnung spricht von „proceedings“). Er bezeichnet kontradiktorische Verfahren (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 34; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 22 Rz 37 mwN). Das Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG, in dem sich Minderheitsaktionäre als Antragsteller und der Hauptaktionär als Antragsgegner gegenüberstehen und über die Höhe streiten, ist – unstrittig – ein kontradiktorisches Verfahren.

3.3.2. Art 22 Z 2 EuGVVO erfasst – wie der EuGH ausgesprochen hat – nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (EuGH 2.10.2008, Rs C–372/07 – Hassett/South Eastern Health Board, Slg 2008, I–07403 Rz 26).

3.3.3. Dass der österreichische Gesetzgeber die Überprüfung der Barabfindung einem eigenen Verfahren zuweist, hängt damit zusammen, dass nach § 6 Abs 1 GesAusG die Anfechtung des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Barabfindung Bestandteil des Gesellschafterbeschlusses ist (s nur Koppensteiner, Einige Fragen zum Squeeze–out, GeS 2006, 143 [148]).

3.3.4. Das Überprüfungsverfahren ersetzt funktionell eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses in einem Bestandteil (angemessene Festlegung der Barabfindung). Es ist auf Überprüfung der Gültigkeit dieses Aspekts des Beschlusses gerichtet; die Entscheidung des Gerichts entfaltet erga omnes Wirkung; der erfolgreiche Antrag führt zu einer Anpassung des Beschlussinhalts in diesem Punkt. Insoweit ist eine Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung im Hinblick auf das geltende österreichische Gesellschaftsrecht und unter Bedachtnahme auf diesen Streitgegenstand sowie auf das oben (3.2.3.) wiedergegebene Ziel der Vorschrift unter den Tatbestand „Gültigkeit von Organbeschlüssen“ des Art 22 Z 2 EuGVVO einzuordnen (vgl Drescher in Spindler/Stilz, AktG § 2 SpruchG Rz 7; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG § 2 Rz 21; Hüffer, AktG8 § 2 SpruchG Rz 3).

3.3.5. Der Wortlaut des Art 22 Z 2 EuGVVO verlangt nicht, dass es sich um Klagen der oder gegen die Gesellschaft handeln muss. Zur vergleichbaren Vorschrift des Art 16 Z 2 EuGVÜ vertritt etwa Geimer, Fehlen eines Gerichtsstands der Mitgliedschaft, in FS Schippel 885, die Auffassung, dass der Sitzstaat auch dann international ausschließlich zuständig ist, wenn zwei Nichtgesellschafter um die Wirksamkeit eines Aufsichtsratbeschlusses streiten. Wenn es um die in Art 22 Z 2 EuGVVO genannten Gegenstände geht, ist seine Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, dass die Streitigkeit unter Gesellschaftern auszutragen ist (vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 34). Ist die Bestimmung autonom und nach ihrem Sinn und Zweck unter Bedachtnahme auf die Systematik der Verordnung auszulegen, so kann es für ihre Anwendbarkeit nicht entscheidend sein, wem das nationale Recht eines Mitgliedstaats die aktive oder passive Rolle bei der Anfechtung des Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft zuweist.

4. Zur von der Rechtsmittelwerberin angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, bestehen doch vor dem Hintergrund der Auslegung des Art 22 Z 2 EuGVVO durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH keine Zweifel daran, dass die Herleitung der internationalen Zuständigkeit Österreichs nach dieser Norm für das Überprüfungsverfahren der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze–out durch einen EU–ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, durch diese Rechtsprechung gedeckt ist.

5. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestreitet die Rechtsmittelwerberin nicht mehr. § 120 Abs 2 JN idF ZVN 2009, BGBl 2009/30, stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass für die Angelegenheiten nach dem GesAusG derjenige mit Handelssachen betraute Gerichtshof örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Die Neufassung ist am 01.04.2009 in Kraft getreten. Für die zuvor geltende Rechtslage hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 21/09w), dass für das Überprüfungsverfahren nach dem GesAusG jenes Firmenbuchgericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225l Abs 2 AktG.

Leitsätze