Dokument-ID: 947583

Judikatur | Entscheidung

6 Ob 25/17w; OGH; 19. April 2017

GZ: 6 Ob 25/17w | Gericht: OGH vom 19.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der „B*****“ ***** GmbH, FN *****, mit Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Ing. P***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Winkler, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Jänner 2017, GZ 28 R 299/16w-16, womit über Rekurs des genannten Geschäftsführers der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Oktober 2016, GZ 74 Fr 8891/16g-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die „B*****“ ***** GmbH (in der Folge „GmbH“) ist seit 31.05.2005 zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Der Revisionsrekurswerber ist seit 03.12.2015 deren selbstständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der zu FN ***** eingetragenen „B*****“ ***** GmbH & Co KG (in der Folge „KG“), Kommanditistin der KG mit einer Haftsumme von EUR 5.000,– war die zu FN ***** eingetragene W***** Privatstiftung (in der Folge „Stiftung“).

Am 28.01.2016 beantragten der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der GmbH sowie die Vorstandsmitglieder der Stiftung beim Erstgericht die Eintragung der Auflösung und Löschung der KG. Die Stiftung habe mit Beschluss vom 28.01.2016 ihren Kommanditanteil an die GmbH übertragen. Damit seien sämtliche Geschäftsanteile an der KG in der GmbH vereinigt. Das Geschäft der KG werde ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB von der GmbH übernommen. Da die KG keinen Betrieb im Sinne des § 3 Abs 1 Z 15 FBG geführt habe, könne eine Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB bei der GmbH unterbleiben.

Das Erstgericht trug (nach diesbezüglichem Auftrag durch das Rekursgericht, vgl 28 R 117/16f = NZ 2016, 347 [Walch]) bei der KG die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die GmbH sowie die Auflösung und Löschung der KG in das Firmenbuch ein.

Es forderte den Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der GmbH auf, auch bei dieser die Eintragung der Übernahme des Vermögens der KG gemäß § 142 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,– angedroht wurde.

Da der Revisionsrekurswerber dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe.

Dem dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Es führte rechtlich im Wesentlichen aus, mit Einbringung sämtlicher Kommanditanteile einer GmbH & Co KG in die Komplementär-GmbH trete gemäß § 142 Abs 1 UGB Gesamtrechtsnachfolge ein (6 Ob 8/00w).

Während nach früher verbreiteter Ansicht nur diejenigen Eintragungen als zulässig angesehen worden seien, die das Gesetz ausdrücklich vorsehe, um es zur Wahrung der Übersichtlichkeit von überflüssigen Eintragungen freizuhalten (6 Ob 314/04a), wende sich die jüngere herrschende Meinung zunehmend einer weniger formalen Betrachtungsweise zu: Danach könne sich die Eintragungsfähigkeit und damit auch die Anmeldepflicht auch aus Analogie oder aus richterlicher Rechtsfortbildung ergeben. Auch in diesen Fällen könne die Anmeldepflicht mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Da aus Analogie oder richterlicher Rechtsfortbildung abgeleitete Eintragungstatbestände zu einer negativen Publizitätswirkung (§ 15 Abs 1 UGB) oder konstitutiver Wirkung der Eintragung führen könnten, sei bei ihrer Ermittlung Zurückhaltung geboten und ein unabwendbares Informationsinteresse des Publikums erforderlich (6 Ob 131/09x). Beispiele für derartige Analogien seien die Eintragung eines später in eine OG eingetretenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Analogiegrundlage § 162 Abs 3 UGB), die Eintragung und Löschung von Notgeschäftsführern (§ 15a GmbHG) und Notvorständen (§ 76 AktG) in Analogie zu den § 34 Abs 4, § 148 Abs 2 UGB, § 89 Abs 4 GmbHG, § 207 Abs 3 AktG, oder die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH, wenn sein Wirkungskreis im Firmenbuch eingetragene Rechte umfasse (6 Ob 131/09x).

Gemäß § 3 Abs 1 Z 15 FBG idF des GesRÄG 1993 (BGBl 1993/458) seien Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen werde sowie deren Rechtsgrund einzutragen; die Eintragungen seien danach sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen. Diese Bestimmung sei im Wesentlichen bei der Eintragung von Betriebsübertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0049501; RS0108514; RS0115146). Dieser Eintragungstatbestand sei insoweit subsidiär, als die Eintragung einer Vermögensübertragung ohnehin nach spezielleren Bestimmungen vorgeschrieben sei (6 Ob 20/93). Solche spezielleren Vorschriften seien insbesondere die mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung nach dem UmwG). Auch bei diesen werde häufig ein (Teil-)Betrieb übertragen. Kraft der eingetragenen Gesamtrechtsnachfolge bringe eine gesonderte Eintragung des Betriebsübergangs aber keine zusätzlichen Informationen.

Die Eintragung einer Anwachsung nach § 142 UGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sei im Gesetz weder für den übernehmenden Rechtsträger noch für die (übertragende) beendete und daher zu löschende eingetragene Personengesellschaft ausdrücklich geregelt. Denn die die Anmeldepflicht zur Löschung von eingetragenen Personengesellschaften betreffenden Vorschriften (§ 143 Abs 1 und Abs 2, § 30 Abs 2 UGB [jeweils iVm § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 UGB]) regelten nicht den Vermögensübergang nach § 142 UGB. Hielte man hier daran fest, dass nur die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Eintragungen zulässig seien, so wäre der Vermögensübergang nach § 142 UGB aus dem Firmenbuch weder beim übertragenden noch beim aufnehmenden Rechtsträger ersichtlich.

Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (6 Ob 8/00w) und ständiger „zu billigender“ (vgl G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 3 FBG Rz 34) Praxis der Firmenbuchgerichte werde der Tatbestand des § 142 UGB im Firmenbuch als „Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB“ eingetragen, und zwar sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger.

In sämtlichen anderen Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere bei Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung nach dem UmwG) sehe der Gesetzgeber eine Eintragung im Firmenbuch sowohl beim übernehmenden als auch beim übertragenden Rechtsträger vor. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei im Falle einer Einzelrechtsnachfolge (mit der Notwendigkeit von sachen- und schuldrechtlichen Übertragungsakten) geringer zu bewerten als bei einer (mit einer umfassenden Rechte- bzw Pflichtenübertragung uno actu verbundenen) Gesamtrechtsnachfolge. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB genauso gegeben. Im Fehlen einer gesetzlichen Anordnung der Firmenbucheintragung des Vermögensübergangs nach § 142 UGB liege eine planwidrige Gesetzeslücke.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil keine gesicherte Judikatur des Höchstgerichts dazu vorliege, ob der Vermögensübergang nach § 142 UGB – auch ohne gleichzeitige Übertragung eines (Teil-)Betriebs – trotz Fehlens einer gesetzlichen Anordnung im Firmenbuch einzutragen sei und ob die Eintragung sowohl bei dem durch die Anwachsung beendeten als auch beim aufnehmenden Rechtsträger zu erfolgen habe.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Geschäftsführers der GmbH mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber trägt im Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die (im Folgenden noch darzustellende) Lehre habe sich eindeutig dahingehend geäußert, dass für den Vermögensübergang nach § 142 UGB keine Anmelde- und Eintragungsverpflichtung beim übernehmenden Rechtsträger bestehe.

Der Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:

1. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und verweist den Rechtsmittelwerber auf deren Richtigkeit (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG).

2. Folgendes wird ergänzt:

2.1. Verbleibt bei einer eingetragenen Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (§ 142 Abs 1 UGB).

2.2. Die Eintragung des Vermögensübergangs nach § 142 UGB beim übernehmenden Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn dieser als Nachfolgerechtsträger im Firmenbuch nicht eingetragen ist und im Zuge der Vermögensübernahme auch nicht eingetragen wird, weil ihn keine Eintragungspflicht trifft. Dies trifft etwa auf Einzelunternehmer nach § 4 Abs 2 oder 3 UGB oder auf solche zu, die nicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB verpflichtet sind (§ 8 Abs 1 UGB).

2.3.1. Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 HGB bzw UGB auch beim übernehmenden Rechtsträger entspricht langjähriger, bis vor Kurzem unbestrittener Praxis der Firmenbuchgerichte (vgl G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 3 FBG Rz 34).

2.3.2. Dies wird auch an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 13.04.2000, 6 Ob 8/00w SZ 73/71 = ecolex 2001, 47 (Zehetner) = NZ 2001, 337 (Umlauft) deutlich. Dort ging es um die Firmenbucheintragung einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB bei der übernehmenden Gesellschaft. Die Frage, ob die Vermögensübernahme nach § 142 HGB (auch) beim übernehmenden Rechtsträger einzutragen sei, wurde gar nicht erörtert, weil der Oberste Gerichtshof die Eintragungspflicht als selbstverständlich voraussetzte. Auch die genannten Glossatoren der Entscheidung gehen offenbar aus demselben Grund auf diese Frage mit keinem Wort ein.

2.3.3. Es könnte daher erwogen werden, die Anmelde- und Eintragungspflicht sei gewohnheitsrechtlich entstanden (vgl RIS-Justiz RS0008920; Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 10 Rz 6–18 mwN). Dies muss hier aber nicht weiter erörtert und vertieft werden.

2.4. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck 3 R 146/97p = ecolex 1998, 637 (Fries/Fantur) ist für die Meinung, der Vermögensübergang sei beim übernehmenden Rechtsträger nicht einzutragen, nichts zu gewinnen: Zum einen geht aus der Entscheidung nicht hervor, ob es um die Eintragung bei der übertragenden KG oder bei der übernehmenden GmbH oder um beide Eintragungen ging. Zum anderen wird zwar ausgesagt, eine Betriebsübertragung sei (auch bei der übernehmenden KG) gemäß § 3 Z 15 FBG einzutragen (was sich aus dieser klaren Bestimmung von selbst versteht); letztlich heißt es jedoch, es sei die Eintragung des Übergangs des gesamten Unternehmens der KG auf die GmbH im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB zu bewilligen.

2.5. Der langjährige Firmenbuchdiplomrechtspfleger Birnbauer, Anmeldung der Umwandlung einer KG in ein protokolliertes Einzelunternehmen mit Anwachsung nach § 142 UGB, GeS 2008, 70, geht davon aus, dass im Fall, dass der übernehmende Rechtsträger ein (noch) nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer ist, beim (mit neuer Firmenbuchnummer) neu einzutragenden Einzelunternehmer auch die Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 UGB zu beantragen sei.

2.6. Die vom Rekursgericht bejahte Analogie zu den unternehmensrechtlich geregelten Umgründungen wird auch durch den Hinweis von Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010), UmwG Rz 5, gestützt, wonach die Anwachsung nach § 142 UGB ein ähnlicher Vorgang wie die verschmelzende Umwandlung ist. § 142 UGB sei das Gegenstück zu § 5 UmwG, der den umgekehrten Vorgang – Wechsel von der Kapital- in die eingetragene Personengesellschaft – ermögliche und ebenso eine Gesamtrechtsnachfolge normiere.

2.6.1. Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur gleichzeitigen Eintragung bei sämtlichen beteiligten Rechtsträgern ist für die Verschmelzung (§ 225 Abs 1, § 225a Abs 1 AktG; § 96 Abs 2 GmbHG) und die Spaltung (§ 12 Abs 1, § 14 Abs 1, § 17 Z 1 und Z 6 SpaltG) gesetzlich eindeutig geregelt.

2.6.2. Auf die (verschmelzende) Umwandlung nach den §§ 2 bis 4 UmwG trifft dies nicht zu. § 3 Abs 1 UmwG normiert, dass der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden haben.

Dass die Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft einzutragen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 2 UmwG, wo es heißt:

„Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein: …“

Dass die Umwandlung auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter anzumelden und einzutragen wäre, wird nicht ausdrücklich normiert. Für eine Eintragung auch beim übernehmenden Rechtsträger (anders offenbar Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 [2010] § 3 UmwG Rz 19 und Rz 31 f) sprechen aber folgende Überlegungen:

2.6.2.1. Im UmwG (BGBl 1954/187 samt Novellierungen) vor der vollständigen Neufassung durch das EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) war in § 4 angeordnet, der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft habe die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister (Firmenbuch, vgl Art XXII Abs 3 BGBl 10/1991) anzumelden. In § 5 Abs 1 UmwG wurden die Rechtsfolgen der Umwandlung nur an die „Eintragung der Umwandlung“ geknüpft, ohne dass definiert wurde, ob es auf die Eintragung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft oder beim übernehmenden Gesellschafter ankomme.

2.6.2.2. Im durch das EU-GesRÄG (BGBl 1996/304 Art XIV samt danach erfolgten Novellierungen) neu gefassten UmwG lauten demgegenüber die einschlägigen Bestimmungen folgendermaßen:

§ 2 Abs 2: „Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein: …“

§ 3 Abs 1: „Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch … anzumelden.“

Dass die Rechtswirkungen nunmehr an die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft geknüpft sind, ist zumindest ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber auch an eine weitere Eintragung dachte, die nur diejenige beim übernehmenden Hauptgesellschafter sein kann. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass bei der errichtenden Umwandlung (§ 5 UmwG) (natürlich auch) die neu entstehende Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch einzutragen ist. § 2 UmwG betrifft nämlich zunächst nur die verschmelzende Umwandlung, die „sinngemäße“ Anwendung auf die errichtende Umwandlung ergibt sich erst aus der Verweisungsbestimmung des § 5 Abs 5 UmwG.

Wenn nunmehr auch der Hauptgesellschafter zur Anmeldung verpflichtet ist, ist auch das ein deutliches Indiz für den Willen des Gesetzgebers, die verschmelzende Umwandlung auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter einzutragen (sofern dieser eingetragen oder einzutragen ist, vgl oben 2.2.). Bei den Kapitalgesellschaften (nur diese können verschmelzend umgewandelt werden, vgl § 1 UmwG) verpflichtet der Gesetzgeber nämlich stets nur die jeweils aktuell vertretungsbefugten Organe (Vorstand, Geschäftsführer) zur Firmenbuchanmeldung, nicht aber auch Aktionäre oder Gesellschafter.

2.6.2.3. Dieser Befund wird auch durch einen Blick in die Gesetzesmaterialien zum EU-GesRÄG erhärtet:

Der Gesetzgeber wollte – europarechtlich vorgegeben – einen Gleichklang des Rechts der verschmelzenden Umwandlung mit den Verschmelzungsregeln herstellen (ErläutRV 32 BlgNR 20. GP 56). Dass die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften anzumelden und einzutragen ist, wurde bereits ausgeführt (oben 2.6.1.). Wenngleich die einschlägigen Anmeldungs- und Eintragungsvorschriften des Verschmelzungsrechts (§ 225 Abs 1, § 225a Abs 1 AktG; § 96 Abs 2 GmbHG) von der Verweisungsbestimmung des § 2 Abs 3 UmwG nicht umfasst sind, so führen die Materialien aus, § 225 AktG sei „grundsätzlich unverändert anwendbar“, ebenso sei § 225a AktG über die Eintragung der Verschmelzung und deren Rechtsfolgen sinngemäß anwendbar (ErläutRV 32 BlgNR 20. GP 128).

2.6.2.4. Es ist daher festzuhalten, dass (auch) die verschmelzende Umwandlung (§§ 2 bis 4 UmwG) sowohl bei der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter (sofern dieser eingetragen oder einzutragen ist) anzumelden und einzutragen ist.

2.7. Aus den vom Rechtsmittelwerber zitierten Lehrmeinungen ist für ihn nichts gewonnen:

2.7.1. Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB² § 3 FBG Rz 71, sagen nur, die Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 UGB sei „nicht besonders angeordnet, sie ist allerdings nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG einzutragen“, wenn ein Betrieb übertragen werde. Sie zitieren dazu die unter Punkt 2.4. erwähnte Entscheidung, aus der – wie erwähnt – nichts zu gewinnen ist. Weiters wird G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 3 FBG Rz 34, zitiert, der aber gerade von einer Eintragungsverpflichtung nach § 142 HGB ausgeht und § 3 Z 15 FBG als demgegenüber subsidiär ansieht.

2.7.2. Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB, § 3 FBG Rz 73, äußert sich zur Frage, wie mit Vermögensübergängen ohne Betriebsübergang zu verfahren ist, nicht.

2.7.3. Zuletzt hat sich Walch, NZ 2016, 349 (Anmerkung zu OLG Wien 21. 6. 2016, 28 R 117/16f, NZ 2016, 347) mit der gegenständlichen Frage befasst. Die besprochene (rechtskräftige) Entscheidung betraf die Eintragung des hier vorliegenden Sachverhalts bei der übertragenden KG und enthält dieselbe Begründung wie die hier angefochtene Rekursentscheidung.

Er verweist auf § 3 Abs 1 Z 15 FBG und darauf, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung die Information des Rechtsverkehrs lediglich über den Übergang von (Teil-)Betrieben, nicht aber auch von anderen Vermögenswerten (Beteiligungen: 6 Ob 314/04a) beabsichtigt. Eine analoge Anwendung auf die Anwachsung nach § 142 UGB sei daher methodisch unzulässig.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht die Anmelde- und Eintragungspflicht der Anwachsung bei beiden beteiligten Rechtsträgern nicht auf eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 Z 15 FBG, sondern der einschlägigen Bestimmungen bei den unternehmensrechtlich geregelten Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) mit dem wesentlichen Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge gegründet hat. Die Entscheidung 6 Ob 314/04a ist insofern nicht einschlägig, als sie die Einbringung von Kapitalanteilen in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge betrifft. Dass auch § 3 Abs 1 Z 15 FBG in der Regel Einzelrechtsnachfolge betrifft, hat schon das Rekursgericht ausgeführt.

In weiterer Folge befasst er sich mit der (hier nicht gegenständlichen) Eintragung der Anwachsung bei der übertragenden eingetragenen Personengesellschaft. Seine anschließende Aussage, die Eintragung müsste „jedenfalls nicht beim übernehmenden Gesellschafter“ stattfinden, wird nicht weiter begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur bei der untergehenden Gesellschaft ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Information über den Untergang der Gesellschaft nach § 142 UGB bestehen soll, beim übernehmenden Gesellschafter jedoch nicht über die Vermögensübernahme im Weg der Gesamtrechtsnachfolge.

Auch überzeugt es nicht, dass beim Vermögensübergang nach § 142 UGB mit gleichzeitiger Betriebsübertragung beim übernehmenden Gesellschafter die Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG, nicht jedoch bei der übertragenden Gesellschaft einzutragen sei, weil bei dieser ohnedies der Vermögensübergang nach § 142 UGB eingetragen werde.

Dieses Szenario wäre in hohem Maß zur Irreführung des Publikums geeignet, wäre die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft zwar ein zutreffender Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge, die Eintragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG beim übernehmenden Rechtsträger jedoch ein unzutreffender Hinweis auf Einzelrechtsnachfolge.

Die Ausführungen von Walch bieten somit keinerlei Anlass, von der zutreffenden Rechtsmeinung des Rekursgerichts und der ständigen bewährten Praxis abzugehen.

3. Zusammengefasst ist festzuhalten:

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Diese Anmeldepflichten sind mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG zu erzwingen. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwangsstrafe zu Recht verhängt wurde, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.

Leitsätze

  • Firmenbucheintragung des Vermögensübergangs nach § 142 UGB

    Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Eine gesonderte Anmeldung bzw Eintragung einer damit allfällig verbundenen (Teil-)Betriebsübertragung bleibt in diesem Falle aus.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 25/17w | OGH vom 19.04.2017 | Dokument-ID: 947582