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Judikatur | Entscheidung

Ra 2015/09/0018; VwGH; 20. Mai 2015

GZ: Ra 2015/09/0018 | Gericht: VwGH vom 20.05.2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der S GmbH in S, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2015, Zl W170 2000644-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29. August 2012 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Schlosses X mit Umfassungsmauer in S gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), in der Fassung BGBl I Nr 170/1999 und BGBl I Nr 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Mit E-Mail vom 18. September 2012 wurde ein als „Berufung“ bezeichneter Schriftsatz auf dem Briefpapier der revisionswerbenden GmbH, der lediglich von deren damaligen Geschäftsführerin H unterfertigt war (und von der E-Mail-Adresse der Marktgemeinde S, deren Bürgermeisterin H damals war, abgesendet wurde), an die damalige Berufungsbehörde – die Bundesministerin für Unterricht, Kultur und Kunst – übermittelt. Von dieser wurden im Hinblick auf den durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bewirkten Übergang der Zuständigkeit die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 30. Jänner 2014) übermittelt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (im Spruchpunkt II) „die als Berufung der (revisionswerbenden) GmbH bezeichnete und von (H) alleine unterschriebene Beschwerde“ gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG iVm § 18 GmbHG als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, gemäß § 18 GmbHG werde eine Gesellschaft wie die Revisionswerberin zwar durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, jedoch bedürfe es zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt sei. Der Gesellschaftsvertrag könne, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden seien, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist, berufen (§ 48 Abs 2 UGB). Die Zeichnung geschehe in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen würden. Wenn die Organisationsnormen der juristischen Person das Vertretungshandeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe binden würden, liege eine Befugnis zur alleinigen Außenvertretung nicht vor (vgl. auch VwGH E vom 18. September 2002, 2002/07/0067, E vom 12. September 2006, 2003/03/0074). So habe der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einer Agrargemeinschaft, deren Satzung zur rechtsgültigen Fertigung von bestimmten Schriftstücken die Unterschrift des Obmanns und des Obmannstellvertreters erfordere, ausgesprochen, dass betreffende Vertretungshandlungen nur vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter mit Wirksamkeit nach außen gesetzt werden können. Eine solche Vertretungshandlung erfordere daher eine Erklärung, aus der für den Adressaten zweifelsfrei erkennbar sei, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmanns und seines Stellvertreters handle, die auf die Vornahme einer solchen Willenserklärung gerichtet ist (VwGH E vom 25. April 2002, 2002/07/0005).

Im vorliegenden Fall – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – ergäbe sich aus den beigeschafften Firmenbuchauszügen, dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des gegenständlichen Rechtsmittels die Geschäftsführerin H. nicht berechtigt gewesen sei, alleine eine Berufung (diese sei jedenfalls eine Willenserklärung im Sinne des § 18 Abs 2 GmbHG) zu zeichnen, es hätte nach den Bestimmungen des GmbHG und dem Firmenbuch entweder der gemeinsamen Vertretung mit der anderen Geschäftsführerin oder einem Gesamtprokuristen bedurft.

Bei der Ergreifung des Rechtmittels habe mit Sicherheit auch keine Gefahr in Verzug vorgelegen, da es die hinreichend lange, im Regime des DMSG nicht verkürzte Rechtsmittelfrist der Geschäftsführerin ermöglicht habe, das Einvernehmen mit der anderen Geschäftsführerin oder eines Gesamtprokuristen herzustellen.

Auch fände sich kein Hinweis, dass ein anderer Rechtstitel – wie etwa eine Vollmacht der revisionswerbenden GmbH – vorliegen würde, die H zur alleinigen Unterzeichnerin des Rechtsmittels berechtigt hätte.

Es handle sich bei diesem „Mangel“ auch um keinen verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs 3 AVG, da der Mangel bereits in der Willensbildung, die der gegenständlichen Willenserklärung zu Grunde liege, begründet sei, da nicht nach außen erkennbar sei, dass die andere Geschäftsführerin oder ein Gesamtprokurist in die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen sei aber lediglich vergessen habe, die Willenserklärung zu unterschreiben. Hinweise für eine solche Einbindung seien etwa die Beifügung des Namens der anderen Geschäftsführerin (ohne deren Unterschrift) gewesen; gegen die Einbindung spreche auch, dass das Rechtsmittel von einer E-Mail-Adresse der Gemeinde S (gleichzeitig mit den Rechtsmitteln der Gemeinde und der Bürgermeisterin, die mit der unterzeichnenden Geschäftsführerin ident sei) und nicht der GmbH erfolgt sei.

Daher sei das gegenständliche Rechtsmittel von einer nicht (alleine) zur Vertretung der S GmbH nach außen berechtigten Person ergriffen worden und sei somit als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erwogen hat:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gemäß § 34 Abs 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Allein das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist maßgeblich für die Zulassung. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs 1 Z 5 VwGG Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art 133 Abs 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055).

Die revisionswerbende GmbH bringt im Wesentlichen vor, dass es – soweit auffindbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung der hier relevanten Rechtsfrage gebe, ob die Zurückweisung eines durch einen nicht allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH unterfertigten Rechtsmittels ohne vorheriger Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG zulässig sei; überdies sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls insofern abgewichen, als es unberücksichtigt gelassen habe, dass ein der Gesellschaft zuzurechnender Gesamtakt der kollektiv Zeichnungsberechtigten in unterschiedlicher Weise zustande kommen könne. Zu Unrecht habe das Gericht in der Unterfertigung lediglich durch H einen nicht verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erblickt und auch sonst keine weiteren Schritte gesetzt, um gemäß § 37 AVG aufzuklären, ob sich das Rechtsmittel gegen den Bescheid des belangten Bundesdenkmalamtes als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstelle oder nicht.

Zur Relevanz für die Zulässigkeit wird weiters vorgebracht, dass es sich bei der erhobenen Beschwerde um einen Gesamtakt aller Kollektivberechtigten gehandelt habe und H ermächtigt gewesen sei, die GmbH bei Einbringung des Rechtsmittels allein zu vertreten und das Rechtsmittel allein zu unterfertigten; diese Ermächtigung von H hätte auch bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages bzw diesbezüglicher Einräumung von Parteiengehör, etwa durch Einvernahme der damaligen zweiten Geschäftsführerin, nachgewiesen werden können.

Mit diesem Vorbringen ist die Revision zulässig und berechtigt:

Nach § 18 Abs 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es gemäß § 18 Abs 2 leg. cit. der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs 2 UGB), berufen. Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht gemäß § 18 Abs 4 GmbHG mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.

Im vorliegenden Fall ist – wie auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Firmenbuchauszug ersichtlich – unstrittig, dass die Geschäftsführerin H laut Gesellschaftsvertrag iSd § 18 Abs 1 und 3 GmbH-Gesetz nur gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin oder einem Prokuristen für die GmbH vertretungsbefugt war.

Strittig ist, ob das Fehlen der Unterschrift der zweiten (im Firmenbuchauszug genannten) Geschäftsführerin beziehungsweise eines Gesamtprokuristen, einen – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel darstellt, weswegen die Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zulässig wäre.

Dem Verwaltungsgericht ist insofern zuzustimmen, als ein Rechtsmittel durch eine GmbH nur dann wirksam erhoben werden kann, wenn das betreffende Rechtsmittel gemäß § 18 GmbH-Gesetz, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird. Das Verwaltungsgericht bleibt es jedoch schuldig, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Fehlen der Unterschrift einer der Geschäftsführer in der Beschwerde das Gericht von der Erlassung eines Verbesserungsauftrages entbindet.

§ 13 AVG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(...)“

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 11 zum insoweit vergleichbaren § 85 Abs 2 BAO). Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen (vgl. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/16/0178).

Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 13 Abs 3 AVG (BGBl I Nr 158/1998) sollte darüber hinaus, die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgegeben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich sein. Im Ergebnis kommt ein Verbesserungsauftrag nach genannter Novelle nicht mehr nur bei Formgebrechen sondern auch bei materiellen Mängeln in Betracht wie zum Beispiel beim Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 und 27).

Wenn das Gericht in der bekämpften Entscheidung ausführt, es handle sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs 3 AVG, da der Mangel bereits in der Willensbildung, die der gegenständlichen Willenserklärung zu Grunde liegt, begründet sei, weil nach außen nicht erkennbar sei, dass die andere Geschäftsführerin oder ein Gesamtprokurist in die Entscheidungsfindung eingebunden war aber lediglich vergessen hat, die Willenserklärung zu unterschreiben, so mutmaßt es nicht nur – ohne aus dem Akt ersichtliche Anhaltspunkte zu haben – darüber, ob die Gesellschaft einen Beschluss über die Einbringung getroffen hat oder nicht (und daher der Mangel tatsächlich bereits in der Willensbildung lag), sondern lässt auch die Möglichkeit außer Betracht, dass trotz gegenteiliger Eintragung in das Firmenbuch, im Innenverhältnis der GmbH, eine andere Vertretungsregelung gegeben sein konnte.

Bei kollektiv(gesamt)vertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (vgl. das Urteil des OGH vom 7. November 2002, 8 Ob A209/02x, mwN). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. Entscheidend ist daher, dass sich die Erklärung der Gesamtgeschäftsführer als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt, was rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar ist. Auch eine Ermächtigung des Gesamtgeschäftsführers durch den oder die übrigen Geschäftsführer oder die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach § 28 Abs 1 GmbH-Gesetz kommen in Betracht (vgl. zu allem das Urteil des OGH vom 25. April 1995, 1 Ob 538/95, mwN). Daher kann ein (nur) gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer von den übrigen Geschäftsführern ermächtigt werden und in dieser Weise die GmbH allein vertreten (vgl. auch Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar2 (1999), 204, Rz 15 zu § 18 sowie 293, Rz 3 zu § 28; Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht2 (1997) 273, Rz 2/212; sowie Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 (1990), 384f; vgl das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, 2005/04/0091).

Trotz der Pflicht zur umgehenden Anmeldung zum Firmenbuch entfaltet die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung. Die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis werden daher schon bei (korrekter) Beschlussfassung wirksam (vgl Petrasch/Verweijen in Straube, GmbH-Gesetz Kommentar 3 (2013) § 17 Rz 2).

Im konkreten Fall ergeben sich aus dem Akt weder Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsführerin H zur Alleinvertretung ermächtigt gewesen sei, noch liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass sie das Rechtsmittel bewusst ohne Einholung der Zustimmung aller Kollektivvertretungsberechtigten einbringen wollte (allein der Umstand, dass sie die Berufung namens der revisionswerbenden GmbH auf dem Briefpapier der Gesellschaft aber von einer „anderen“ Email-Adresse, nämlich der Marktgemeinde S, deren Bürgermeisterin H damals war, übermittelt hat, reicht für eine solche Annahme nicht aus). Bei dieser Konstellation lag ein Mangel der Berufung/Beschwerde im Sinne von § 13 Abs 3 AVG (hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsbefugnis von H zur Rechtsmittelerhebung) vor, dessen Behebung das Bundesverwaltungsgericht durch Erteilung eines entsprechenden Verbesserungsauftrags vor Entscheidung über eine allfällige Zurückweisung veranlassen hätte müssen.

Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte und sogleich das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb dieses im Spruchpunkt III gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Mai 2015

Leitsätze