Dokument-ID: 1087274

Judikatur | Entscheidung

Ro 2020/13/0010; VwGH; 15. Dezember 2020

GZ: Ro 2020/13/0010 | Gericht: VwGH vom 15.12.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020, Zl W195 2226816-1/9E, betreffend Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. B in W und 2. U in B, beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 beantragten die (nunmehrigen) mitbeteiligten Parteien, der Revisionswerber als Registerbehörde möge verfügen, dass die Daten über die Mitbeteiligten in Auszügen aus dem Register nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (WiEReG) für die O Privatstiftung (OPS) nicht angezeigt würden.

2 Die Erstmitbeteiligte sei Begünstigte der OPS. Die Zweitmitbeteiligte sei die Mutter der Erstmitbeteiligten und Stifterin sowie ebenfalls Begünstigte der OPS. Beide Mitbeteiligte seien im Register als wirtschaftliche Eigentümer der OPS eingetragen. Die Erstmitbeteiligte sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat gewesen: Es sei in ihre Privatwohnung eingebrochen und ua sämtlicher Schmuck, welcher seit Generationen in der Familie weitergegeben worden sei, gestohlen worden. Die Erstmitbeteiligte sei zum Zeitpunkt des Einbruchs nicht in ihrer Wohnung gewesen, sodass ihre körperliche Unversehrtheit – abgesehen vom Schock, den ein Einbruch verursache – nicht beeinträchtigt worden sei. Die Erstmitbeteiligte habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Register würde die Erstmitbeteiligte dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen, wieder Opfer einer Straftat zu werden. Da die Zweitmitbeteiligte die Mutter der Erstmitbeteiligten sei, habe auch sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht aus den genannten Gründen. Da ihre Tochter bereits Opfer einer Straftat geworden sei, fürchte auch sie, selbst Opfer einer Straftat zu werden. Hinzu kämen ihr fortgeschrittenes Alter sowie der Umstand, dass sie verwitwet sei.

3 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 wies der Revisionswerber den Antrag der Mitbeteiligten auf Einschränkung der Einsicht ab. In der Begründung wurde nach Schilderung des Antragsinhalts im Wesentlichen ausgeführt, bei der dargelegten Straftat handle es sich um einen Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB. Eine derartige Straftat sei nicht geeignet, eine Gefährdung im Hinblick auf die in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG taxativ aufgezählten Straftaten zu begründen. Damit ergebe sich kein „überwiegend schutzwürdiges Interesse“ der Mitbeteiligten. Sollte zumindest ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden können, so bestehe die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz. In diesem Fall enthalte der Registerauszug anstelle der Angaben der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befinde, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bestehe (§ 9 Abs 4 WiEReG).

4 Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde. Darin wurde ua angemerkt, die Mitbeteiligten hätten inzwischen eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz beantragt; dieser Antrag sei bewilligt worden. Das Rechtsschutzinteresse an einer beschränkten Einsicht gemäß § 10a WiEReG bleibe davon unberührt.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG statt. Es sprach aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig sei.

6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen: Die Erstmitbeteiligte sei Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin OPS. Bei uneingeschränkter Einsicht in das Register schienen der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsbürgerschaft sowie die Adresse der Erstmitbeteiligten auf. Die Erstmitbeteiligte sei die Tochter der Zweitmitbeteiligten. Die Zweitmitbeteiligte sei Stifterin und Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin OPS und gleichzeitig die Mutter der Erstmitbeteiligten. Aus dem Register gingen bei uneingeschränkter Einsicht der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsbürgerschaft sowie die Adresse der Zweitmitbeteiligten hervor. Am Wohnsitz der Erstmitbeteiligten sei eingebrochen und Familienschmuck gestohlen worden. Die Ermittlungen der Polizei seien nach erhobener Anzeige erfolglos geblieben; die Täter seien bisher nicht ausgeforscht worden. Ein Einbruchsdiebstahl sei grundsätzlich als eine ökonomisch motivierte Tat anzusehen und habe den Zweck und das Ziel, sich durch einen gewaltsamen Eingriff in den privaten Lebensbereich an fremdem Eigentum zu bereichern. Da ein Einbruchsdiebstahl gegen die Erstmitbeteiligte als wirtschaftliche Eigentümerin (Begünstigte) der OPS verübt worden sei, seien die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte als nahe Angehörige einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt, Opfer einer weiteren Straftat, insbesondere auch eines Betrugs, einer erpresserischen Entführung, einer Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder beharrlichen Verfolgung zu werden.

7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den vorgelegten Akten des Administrativverfahrens sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt sei unstrittig und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen habe abgesehen werden können.

8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht – nach Darstellung der Rechtsgrundlagen – im Wesentlichen aus, bei der Erstmitbeteiligten sei ein Einbruchsdiebstahl verübt und dadurch der Tatbestand des § 129 Abs 2 StGB verwirklicht worden. Das geschützte Rechtsgut sei bei einem Einbruchsdiebstahl zunächst jenes des Grundtatbestands, somit fremdes Vermögen. Die strengere Strafdrohung ergebe sich aus der Überlegung, dass der Täter des Diebstahls besonders hohe kriminelle Energie zeige, wenn er einen sichernden Widerstand letztlich mit Gewalt überwinde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafgesetzbuch gingen davon aus, dass die einzelnen Varianten der Qualifikation von der Bevölkerung besonders gefürchtet würden, weil es bei Einbruchsdiebstählen oft zu Angriffen auf Leib und Leben des Bestohlenen oder sonstiger unbeteiligter Personen komme.

9 Der unbeschränkten Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer stünden folgende schutzwürdige Interessen der Erstmitbeteiligten entgegen: Die Tatsache, dass die Erstmitbeteiligte Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden sei, stehe unbestritten fest. Da der Einbrecher aus krimineller Sicht auch erfolgreich gewesen sei, erscheine die Eintrittswahrscheinlichkeit einer der in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG aufgezählten Straftaten wahrscheinlicher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Ein unverhältnismäßiges Risiko sei nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich anzunehmen, wenn in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien.

10 Im Hinblick auf die letztlich offene Formulierung der Richtlinien (EU 2015/849 und 2018/843) sei davon auszugehen, dass nicht nur die in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG aufgezählten Straftaten es vermöchten, die wiederholte höhere Eintrittswahrscheinlichkeit zu begründen. Die Annahme, dass Straftaten, die nicht unter § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG fielen, keine der Richtlinie zu entnehmenden außergewöhnlichen Umstände darstellten, würde zu einer Bagatellisierung derartiger Eingriffe in das fremde Vermögen sowie den persönlichen Lebensbereich durch den österreichischen Gesetzgeber führen.

11 Durch den nicht aufgeklärten Einbruchsdiebstahl sei die Erstmitbeteiligte einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer einer der in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden als andere wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position, da sich der erfolgreiche Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen könne und nun ihre Person sowie ihr Vermögen in diesen Kreisen bekannt geworden seien.

12 Gerade im Hinblick auf die mit dem Tatbestand des § 129 Abs 2 StGB verbundene hohe kriminelle Energie, dem Eindringen in die Privatsphäre der Erstmitbeteiligten und der erfolgreichen Bereicherung an deren Vermögen, sei der Einbruchsdiebstahl geeignet, die Eintrittswahrscheinlichkeit, Opfer einer der in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden, zu erhöhen.

13 Der Schutz des Eigentums und der Privatsphäre habe insbesondere dann über dem Schutz des Finanzsystems und der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Transparenz zu stehen, wenn bereits in der Vergangenheit Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter von Privatpersonen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Transparenz bzw die Einsicht in das Register durch eine Einschränkung gemäß § 10a WiEReG nicht vollständig verloren gingen, da weiterhin ausgewählte Verpflichtete und sämtliche genannten Behörden uneingeschränkt Einsicht nehmen könnten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer öffentlichen Einsicht zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung könne nicht über dem Schutz des Eigentums des Einzelnen stehen, und dies lasse sich auch nicht aus der Richtlinie sowie dem WiEReG ableiten.

14 Nach der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register hinsichtlich der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt wäre. Das Verwaltungsgericht sehe in einem Einbruchsdiebstahl ein Gewaltdelikt verwirklicht. Österreich habe das in der Richtlinie eingeräumte Wahlrecht ausgeübt. Dieses Wahlrecht könne aber nur dann einem angemessenen und ausgewogenen Ansatz entsprechen, wenn alle Aspekte bewertet würden. Auch wenn die Richtlinie davon ausgehe, dass erhöhte Transparenz ein wichtiges Mittel im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sei, müsse festgehalten werden, dass eine letztlich anonyme Abfrage an sich schon ein Ungleichgewicht in sich berge. Die Abfragemodalität stelle nicht sicher, dass Personen, die eine Abfrage einreichten, ihre Identität preisgeben müssten, sondern diese vorgelegten Daten dienten ausschließlich der Verifizierung und Begleichung der dem Bund zustehenden Einnahmen. Die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer erhielten unmittelbar keine Mitteilung oder Auskunft darüber, wer eine Abfrage betreibe bzw betrieben habe. Die Frage nach der Umsetzung und Sinnhaftigkeit des Registers stelle sich allein schon dadurch, dass die Registerbehörde bei einer Abfrage keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernehme.

15 Die belangte Behörde habe auch nicht überzeugend dargestellt, wie die berechtigten Interessen wirtschaftlicher Eigentümer in Hinblick auf den Datenschutz und die Privatsphäre berücksichtigt würden. Dass die Richtlinie zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der persönlichen Daten aufrufe, bedeute, dass diesen Interessen der Mitbeteiligten nicht nur eine Berechtigung zukomme, sondern letztlich diese Interessen in einem angemessenen und ausgewogenen Ansatz wahrzunehmen seien. Dazu könne die Norm des § 10a WiEReG jedoch nur bei einer entsprechend angemessenen und ausgewogenen Interpretation beitragen.

16 Die Einschränkungsmöglichkeit des § 10a WiEReG solle präventiv verhindern, dass wirtschaftliche Eigentümer Opfer von Betrug, erpresserischer Entführung, Erpressung, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung, gefährlicher Drohung oder beharrlicher Verfolgung würden. Vor dem Hintergrund, dass einem Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 Abs 2 StGB eine hohe kriminelle Energie beigemessen werden könne und ein Eingriff in das Eigentum bzw Vermögen und den privaten Lebensbereich der Erstmitbeteiligten bereits einmal stattgefunden habe, lägen zumindest in dem zeitlich nachfolgenden Zeitraum von fünf Jahren bis zur nächsten Überprüfung überwiegende schutzwürdige Interessen der Erstmitbeteiligten vor.

17 Die Erstmitbeteiligte habe ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 18 MeldeG glaubhaft machen können; ihr Hauptwohnsitz scheine im Melderegister nicht mehr auf. Die Auskunftssperre bewirke, dass bei Verpflichteten gemäß § 9 Abs 1 WiEReG im Register zum Wohnsitz gemäß § 9 Abs 4 Z 10 WiEReG nur noch das Wohnsitzland sowie ein Hinweis auf das Vorliegen einer Auskunftssperre aufschienen.

18 Im Gegensatz dazu bewirke eine Einschränkung gemäß § 10a WiEReG, dass „für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 4 Z 4-6 und Z 8-15 [16] WiEReG sowie in öffentlichen Auszügen“ die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer zur Gänze nicht sichtbar seien. Die Auskunftssperre nach dem MeldeG sei daher im Verhältnis zur Einschränkung der Einsicht nach dem WiEReG als „milderes Mittel“ zum Schutz vor den schweren Straftaten anzusehen.

19 Es werde nicht übersehen, dass es durch die Einschränkung der Einsicht für näher genannte Verpflichtete schwieriger sei, den geforderten Sorgfaltspflichten nachzukommen. Durch die Bereitstellung der Auszüge aus dem Register werde der Aufwand der Verpflichteten für die Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlicher Eigentümer reduziert. Jedoch sei das Register nicht das ausschließliche Mittel, mit welchem umfassende Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von den Verpflichteten erhoben werden könnten. Die von der Einschränkung betroffenen Verpflichteten hätten die Möglichkeit, in andere Register Einsicht zu nehmen, den Verlauf von Beteiligungsketten selbst zu ermitteln sowie Unterlagen von den Kunden anzufordern. Dadurch könne sich der Prozess zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zwar als langwieriger gestalten, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten werde jedoch nicht verhindert. Außerdem könne sich kein Verpflichteter vollständig auf das Register verlassen, werde doch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten des Registers übernommen.

20 Es werde auch nicht außer Acht gelassen, dass ein wesentlicher Beitrag durch das Register zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur dann gelingen könne, wenn alle inländischen zuständigen Behörden sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten anzuwenden hätten, auf ein Register zugreifen könnten, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert seien. Der Zugriff auf das Register sei aber trotz Einschränkung der Einsicht bei einzelnen wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit möglich. Es seien auch aussagekräftige Daten zu dem Rechtsträger und den nicht eingeschränkten wirtschaftlichen Eigentümern weiterhin für alle einsehbar. Auch die Existenz der von der eingeschränkten Einsicht betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer scheine auf, versehen mit dem Hinweis, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt worden sei. Werde nach einem wirtschaftlichen Eigentümer gesucht, für den die Einsicht bei einem Rechtsträger eingeschränkt worden sei, werde anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis auf die Einschränkung der Einsicht angezeigt.

21 Hinsichtlich der Zweitmitbeteiligten sei auszuführen, dass sie Stifterin sowie Begünstigte, sohin auch wirtschaftliche Eigentümerin sei und im Register mit sämtlichen Daten (exklusive Wohnsitzadresse aufgrund einer Auskunftssperre) aufscheine. Die Zweitmitbeteiligte sei die Mutter der Erstmitbeteiligten und daher deren nahe Angehörige. Auch die Zweitmitbeteiligte sei damit von der Einschränkung des § 10a WiEReG umfasst.

22 Die Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 10a WiEReG vorliege. Insbesondere gehe aus dem Wortlaut des § 10a Abs 2 WiEReG nicht hervor, welche Straftaten in der Vergangenheit gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden sein müssten, damit eine Einschränkung gerechtfertigt sei.

23 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Mitbeteiligten und einer Replik der belangten Behörde erwogen hat:

24 Die Revision ist - entgegen dem Einwand der Mitbeteiligten - zulässig, weil zu § 10a WiEReG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und diese Bestimmung (wie noch zu zeigen sein wird) auch nicht „eindeutig“ ist (vgl. etwa VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Sie ist auch begründet.

25 § 10a WiEReG (eingefügt mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I Nr 62) lautet (samt Überschrift):

„Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.

(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:

1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,

2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,

3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder

4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrliche [sic] Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.

(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 1, 2 und 7.

(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs ‚Steuern und Abgaben - SA‘ eindeutig identifiziert ist.

(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.“

26 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (190 BlgNR 26. GP 66) wurde hiezu im Juni 2018 ausgeführt, mit dieser Bestimmung solle das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Art 30 Abs 9 und Art 31 Abs 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) „in der Fassung der zukünftigen Änderungsrichtlinie“ umgesetzt werden.

27 Artikel 30 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (in der Stammfassung) lautete:

„Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahmeregelung für den in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen, falls der Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.“

28 Nach Art 30 Abs 5 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für die zuständigen Behörden (lit. a); für Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (lit. b); und für alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können (lit. c).

29 Mit der – in den Erläuterungen zur zitierten Regierungsvorlage als „zukünftig“ angesprochenen – Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 abgeändert. Insbesondere wurde damit Art 30 Abs 5 lit c dahin geändert, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (diese Änderung – Zugang durch alle Mitglieder der Öffentlichkeit statt der bisherigen Einsicht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses – wurde innerstaatlich mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl I Nr 62, durch Änderung des § 10 WiEReG umgesetzt).

30 Art 30 Abs 9 der Richtlinie 2015/849 erhielt mit der Richtlinie 2018/843 (in der deutschen Sprachfassung; vgl zu Unklarheiten der englischen und der französischen Sprachfassungen das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement, Luxemburg, vom 24. Jänner 2020, Rn. 24, anhängig am EuGH zu C-37/20) folgende Fassung:

„Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.“

31 Im Erwägungsgrund 36 dieser Richtlinie wird ausgeführt, die Mitgliedstaaten sollten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde (die englischen und französischen Sprachfassungen zu diesem Erwägungsgrund stimmen mit der deutschen Sprachfassung überein und harmonieren mit der deutschen Sprachfassung des Art 30 Abs 9 der Richtlinie).

32 Im revisionsgegenständlichen Fall ist strittig, ob eine Einschränkung der Einsicht in das Register wegen Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen zu verfügen ist.

33 Nach § 10a Abs 1 WiEReG sind Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register nicht anzuzeigen, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.

34 Zu bemerken ist hiezu zunächst, dass nach dem Wortlaut des § 10a Abs 1 Satz 1 WiEReG zwar zu entscheiden ist, dass in Auszügen aus dem Register „für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15“ Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung bewirkt die Einschränkung der Einsicht aber, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger diese Daten nicht angezeigt werden, wobei insoweit keine Beschränkung auf die im ersten Satz genannten Verpflichteten vorgenommen wird. Insbesondere erscheint damit auch fraglich, ob die Einschränkung der Einsicht auch die – im Vordergrund der Argumentation im Verfahren stehende – öffentliche Einsicht (§ 10 WiEReG) betrifft. Eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht wird weder in § 10 noch in § 10a WiEReG erwähnt. Wenn auch diese öffentliche Einsicht – gegenüber der Einsicht durch Verpflichtete – von vornherein auf bestimmte Daten eingeschränkt ist (§ 10 Z 1 und 2 iVm § 9 Abs 4 Z 5 lit a bis c WiEReG: betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer nur Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; nicht hingegen Geburtsort und Wohnsitz), so führt aber die Einschränkung der Einsicht nach § 10a Abs 1 WiEReG dazu, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer überhaupt nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Nicht-Einschränkung der öffentlichen Einsicht wäre nicht ersichtlich und entspräche auch etwa nicht der Umsetzung der Richtlinienbestimmung in Deutschland (vgl. § 23 Abs 2 vorletzter Satz des deutschen Geldwäschegesetzes, BGBl I S 1822, der aufzählt, in welchen Fällen eine Beschränkung der Einsichtnahme nicht möglich ist: gegenüber näher genannten Behörden, gegenüber näher genannten Verpflichteten sowie gegenüber Notaren; die Einsichtnahme durch „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ iSd § 23 Abs 1 Z 3 dieses Gesetzes ist demnach eingeschränkt). Es erscheint auch naheliegend, dass die in § 10a Abs 2 WiEReG angeführten Risiken nicht primär durch die Einsicht von Verpflichteten (etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern) zu befürchten sind, sondern durch die Einsicht von „jedermann“. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern des Art 30 Abs 9 der Richtlinie in der Fassung der „zukünftigen Änderungsrichtlinie“ (also der Richtlinie EU 2018/843) umsetzen wollte (und eine Absicht des Gesetzgebers, von der Richtlinie abzuweichen, nicht erkennbar ist), ist bei - mit dem Wortlaut insbesondere des § 10a Abs 1 dritter Satz WiEReG vereinbarer - richtlinienkonformer Auslegung davon auszugehen, dass eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht auch die Einschränkung der öffentlichen Einsicht (durch „jedermann“) nach § 10 WiEReG bewirkt.

35 Nach § 10a Abs 2 WiEReG liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der näher genannten Straftaten zu werden.

36 Auch hiezu sei zunächst angemerkt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Umstände nicht nur das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers begründen, sondern gleichzeitig normiert wird, dass diese Interessen überwiegen. Der Wortlaut würde demnach ein Abwägen mit gegenläufigen Interessen (Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 10a Abs 1 WiEReG) ausschließen (anders hingegen § 23 Abs 2 des deutschen Geldwäschegesetzes, das insoweit „schutzwürdige Interessen“ nennt, wobei eine Beschränkung der Einsichtnahme das Überwiegen von schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten erfordert). Diese Frage muss hier nicht abschließend geklärt werden.

37 (Überwiegende) schutzwürdige Interessen liegen dann vor, wenn die Annahme berechtigt ist, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem näher spezifizierten Risiko aussetzen würde. Dies entspricht auch dem Inhalt der mit dieser Bestimmung umgesetzten Richtlinie: Voraussetzung für die nach nationalem Recht mögliche Einschränkung des Zugangs (für Verpflichtete und die Mitglieder der Öffentlichkeit) ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer durch diesen Zugang diesem Risiko ausgesetzt würde (insoweit bestehen auch keine relevanten Unterschiede in den Sprachfassungen der Richtlinie, sodass eine Entscheidung im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren EuGH C-37/20 nicht abgewartet werden muss). Dafür, dass aber gerade die (mögliche) Einsichtnahme (durch Verpflichtete oder durch „jedermann“) die Mitbeteiligten einem näher definierten Risiko, Opfer von Straftaten zu werden, aussetzte, ergeben sich aus dem angefochtenen Erkenntnis keine Anhaltspunkte. Wenn das Verwaltungsgericht insbesondere ausführt, dass die Erstmitbeteiligte durch den bisher nicht geklärten Einbruchsdiebstahl einem höheren Risiko ausgesetzt sei, da sich dieser Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen könne und nun ihre Person sowie auch ihr Vermögen in diesen Kreisen bekannt geworden sei, so würde dies eher nahelegen, dass dieses Risiko in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Einsichtnahme steht.

38 Was schließlich die Frage betrifft, welche Straftaten in § 10a Abs 2 Unterabsatz 2 WiEReG gemeint sind, so ist zunächst zu beachten, dass die Frage, ob jemand einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer einer näher genannten Straftat zu werden, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. etwa - betreffend das Vorliegen einer „realen Gefahr“ im Sinne des § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 - VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Von den Antragstellern sind demnach entsprechend § 10a Abs 1 und 2 WiEReG „Tatsachen“ nachzuweisen, die die Annahme (rechtliche Beurteilung) rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem genannten unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde. § 10a Abs 2 Unterabsatz 2 Satz 2 WiEReG regelt insoweit nur, ob ein Risiko als unverhältnismäßig anzusehen ist (ob es die Einsichtnahme ist, die den wirtschaftlichen Eigentümer diesem Risiko aussetzt, wird in diesem Satz nicht behandelt und ist daher auch gesondert zu beurteilen). Unverhältnismäßig ist das Risiko nach dieser Bestimmung, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich nach dieser Bestimmung „insbesondere“ (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass („weil“) gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden oder dass aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht.

39 Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines der beiden Fälle bereits bewirkt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat als deutlich höher anzunehmen wäre. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Beschränkung der Einsicht nach Art 30 Abs 9 der Richtlinie (in der Fassung der RL 2018/843) - in Übereinstimmung mit der Überschrift des § 10a WiEReG - nur bei Vorliegen von „außergewöhnlichen“ Umständen vorgenommen werden soll. In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist) können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 Unterabsatz 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden (die Aufzählung in Unterabsatz 2 ist - wie bereits erwähnt - nicht taxativ). Wesentlich ist aber jeweils, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber hat nicht - etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion - normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in § 10a Abs 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung dieses Risikos eine Rolle spielen wird. Weiters werden auch die konkreten Umstände der verübten (oder angedrohten) Straftat für diese Beurteilung von Bedeutung sein (z.B. ob das Opfer vom Täter gezielt - und aufgrund welcher Umstände - ausgewählt wurde oder ob es sich etwa um eine Einbruchsserie handelte, bei der die Opfer vom Täter nur zufällig - nach Gelegenheit - ausgewählt wurden). Im Falle einer - wie hier - zeitlich nicht näher eingeordneten Straftat, deren konkrete Umstände ebenfalls in keiner Weise offengelegt wurden, kann aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das unverhältnismäßige Risiko bestünde, die Mitbeteiligten könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden.

40 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

41 Die belangte Behörde als revisionswerbende Partei hat keinen Anspruch auf Aufwandersatz (§ 47 Abs 4 VwGG).

Leitsätze

  • WiEReG: Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG

    Eine Einschränkung der Einsicht soll nur aus außergewöhnlichen Umständen erfolgen. Dabei können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird. Bei der Beurteilung sind die Tatumstände sowie die Frage, ob das Risiko in einem Zusammenhang mit der Einsicht steht, relevant.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | Ro 2020/13/0010 | VwGH vom 15.12.2020 | Dokument-ID: 1087199