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Dokument-ID: 533830

WEKA (fsc) | News | 31.01.2013

§ 83 Absatz 5 GmbHG als neben dem allgemeinen Bereicherungsrecht bestehender Anspruch

Neben der Frist des § 83 Abs 5 GmbHG kommen auch Fristen zum allgemeinen Bereicherungsrecht zum Tragen und eine Privilegierung des Empfängers einer verbotswidrigen Leistung schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

Geschäftszahl

OGH vom 13.09.2012, 6 Ob 110/12p

Norm

§ 82 GmbHG; § 83 Abs 5 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Neben der Frist des § 83 Abs 5 GmbHG kommen auch Fristen zum allgemeinen Bereicherungsrecht zum Tragen und eine Privilegierung des Empfängers einer verbotswidrigen Leistung schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch. Denn der Wille des Gesetzgebers wird wohl sein, dass § 83 Absatz 5 GmbHG einen zusätzlichen Anspruch enthält und den Empfänger der verbotswidrigen Leistung dem allgemeinen Bereicherungsrecht gegenüber privilegieren wollte.

OGH: Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt dann vor, wenn ein geldwerter Rückfluss an einen Gesellschafter erfolgt, der in keinem Verhältnis zu seiner Leistung steht bzw einem Drittvergleich nicht standhält. Dabei ist darauf zu schauen, ob das fragliche Geschäft mit fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre, also ein unbeteiligter Dritter zu denselben Konditionen hätte kontrahieren können. Dabei ist das Verbot der Einlagenrückgewähr weit zu interpretieren und kann sich aus jedem Rechtsgeschäft ergeben.

So kann sich eine Umgehung des Verbotes der Einlagenrückgewähr auch aus einem zu hoch angesetzten Mietzins ergeben. Sofern sich ergibt, dass ohne das zwischen den Parteien bestehende Naheverhältnis eine kostengünstigere Lösung gewählt worden wäre, wäre die Zulässigkeit der an den Vertragspartner und Gesellschafter geflossenen Beiträge an dieser Alternativlösung zu messen.

In weiterer Folge stellt sich die Frage nach der Teil- oder Gesamtnichtigkeit des zur Umgehung des Verbotes abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Ob Teil- oder Gesamtnichtigkeit vorliegt hat nur für die Zukunft eine Bedeutung. Ein Mietvertrag ist bloß teilnichtig, wenn dies entweder dem (hypothetischen) Willen beider Parteien entspricht oder der Kläger nicht schutzwürdig ist, weil ihn hinsichtlich des überhöhten Mietzinses zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Im vorliegenden Fall gehen vermietete der Kläger eine Liegenschaft an die beklagte GmbH, deren Geschäftsführer er zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses war (Insichgeschäft). Ein Insichgeschäft kann dann saniert werden, wenn eine Zustimmung aller Gesellschafter Vorliegt. Diese kann dabei auch formlos erfolgen. Ohne eine solche Zustimmung ist der Mietvertragsabschluss unwirksam und nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

Eine Verjährung der Ansprüche erfolgt gemäß § 83 Absatz 5 GmbHG in fünf Jahren, sofern die Gesellschaft nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige von der Widerrechtlichkeit der Zahlung positive Kenntnis hatte. Werden von der Gesellschaft selber Investitionen auf die Bestandsachen getätigt ohne auf eine Mietzinsreduktion im Gegenzug zu bestehen, so hat dies Indizwirkung für die Annahme, dass dem Vertragspartner durchaus bewusst war, dass er Sonderkonditionen erhielt, die ein außenstehender Dritter nicht erhalten hätte.

Dabei tritt Tilgung mit Zahlung der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstehen. Daraus leitet sich aus der Rückwirkung auch die Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen ab.

Der erkennende Senat schließt sich jenen Lehrmeinungen an, nach welchen der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert. Der gesellschaftsrechtliche Rückgewähranspruch soll damit eine zusätzliche Rückforderungsmöglichkeit darstellen, ohne dass damit auch andere bereits aus dem, allgemeinen Zivilrecht ableitbare Anspruchsgrundlagen verdrängt werden sollen. Es kommt neben der der Verjährungsfrist des § 83 Absatz 5 GmbHG auch die allgemeine Verjährungsfrist zum Tragen.

Eine andere Auffassung sieht hingegen in § 83 Absatz 5 GmbHG eine lex specialis.

Insgesamt erscheint wohl eher der Wille des Gesetzgebers zu sein, dass § 83 Absatz 5 GmbHG einen zusätzlichen Anspruch enthält und den Empfänger der verbotswidrigen Leistung dem allgemeinen Bereicherungsrecht gegenüber privilegieren wollte. Diese Privilegierung des Empfängers, der von der verbotswidrigen Leistung positive Kenntnis hatte schlägt damit nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

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