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WEKA (atr) | News | 21.04.2016

APRÄG 2016: Neuerungen für Abschlussprüfungen

Bis 17. Juni 2016 muss die neue Abschlussprüfungs-Richtlinie (RL 2014/56/EU) umgesetzt werden. Das BMJ hat daher einen Entwurf für ein „Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 – APRÄG 2016“ vorgelegt.

Am 11. April 2016 endete die Begutachtungsfrist für einen Ministerialentwurf für das „Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016“, welcher die das Unternehmens-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht betreffenden Teile der Richtlinie umsetzen soll. Ziel ist, die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besser zu gewährleisten. Die Rolle des Prüfungsausschusses soll ebenfalls gestärkt werden.

Einige der geplanten Maßnahmen

  • Begrenzung der Honorare der von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse an den Prüfer bezahlten Honorare
  • Bei Unternehmen von öffentlichen Interesse wird die Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer verboten
  • Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf zehn Jahre (eine Abkühlphase ist geplant, eine Verlängerungsmöglichkeit in bestimmten Fällen soll Härtefälle verhindern)
  • Ausdehnung des Tätigkeitsverbots für Abschlussprüfer im geprüfen Unternehmen: bisher waren nur Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse betroffen, nunmehr soll dies für alle Abschlussprüfer gelten. Zudem wird der Zeitraum von einem auf zwei Jahre ausgedehnt.
  • Das Konzernprivileg bei Einrichtung des Prüfungsausschusses soll erweitert werden (Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung eines Prüfungsausschusses für Tochterunternehmen, die in mehr als 75%igen Anteilsbesitz stehen, sofern dessen Aufgaben und sonstigen Pflichten auf Konzernebene erfüllt werden).
  • Möglichkeit der Übernahme der Funktionen des Prüfungsausschusses durch den Gesamtaufsichtsrat in besonders großen Gesellschaften, die aus nicht mehr als vier Kapitalvertretern bestehen

Ergänzt wird der Entwurf durch ein Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), das die Aufsicht über Abschlussprüfer strenger regelt.

Klargestellt wird zudem, dass für Unternehmen von öffentlichem Interesse die unmittelbar anwendbare Abschlussprüfungs-VO Abschlussprüfungen regelt.

Die Novelle soll am 11. Mai im Justizausschuss behandelt werden.

Geplant ist im Entwurf zudem eine Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, siehe:

Verzicht auf das Kündigungsrecht für GesBR doch weiter möglich?

Nähere Informationen und Gesetzesentwurf:

Bundesministerium für Justiz

Parlament