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Dokument-ID: 270277

WEKA (atr) | News | 13.09.2010

Ab welchem Zeitpunkt muss keine Erbschafts- und Schenkungssteuer gezahlt werden?

Vor einem Jahr wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Welcher Zeitpunkt für den Anfall oder Entfall dieser Steuer konkret ausschlaggebend ist, wurde heuer durch einen Erlass des BMF konkretisiert.

Für die Übertragung von Betriebsvermögen kann keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr entstehen, wenn die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entstanden wäre. Stattdessen greifen die Änderungen des SchenkMG für die Grunderwerbssteuer.

Entfall der Erbschaftssteuer auch bei Todesfall vor dem 31.7.2008 möglich

Grundsätzlich gilt als Tag des Entstehens der Steuerschuld für Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Todestag des Erblassers.

Allerdings sind Abweichungen von diesem Zeitpunkt möglich:
So wäre die Steuerschuld bei Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches erst im Zeitpunkt der Geltendmachung entstanden. Damit kann auch bei einem Todestag vor dem 31.7.2008 die Erbschaftssteuer für einen Pflichtteilsberechtigten als Unternehmenserwerber entfallen.

Auch in folgenden Fällen ist ein anderer Zeitpunkt für die Beurteilung einer möglicher Steuerschuld nach ErbStG heranzuziehen:

  • bei aufschiebend bedingten oder befristeten Erwerben gilt der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder Befristung;
  • beim Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung der Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
  • beim Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung der Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
  • bei Erwerben von dritter Seite als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses der Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung (in diesem Fall kann ein Erbe, der Erbschaftssteuer zahlt und den Pflichtteilsberechtigten abfindet, die Abfindung für den Pflichtteil von seinem Erbe abziehen);
  • beim Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben der Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
  • und beim Erwerb des Nacherben der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge.

Schenkungen und Zweckzuwendungen: Vertragszeitpunkt nicht unbedingt relevant

Bei Schenkungen zählt der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, nicht jener des Schenkungsvertrages, bei Zweckzuwendungen jener des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten. Zudem müssen Schenkungen zwischen Angehörigen der Finanzbehörde künftig ab einer Wertgrenze von EUR 75.000,– pro Jahr gemeldet werden.

Nähere Informationen zur neuen Gesetzeslage finden Sie unter:
Erlass des BMF BMF-010206/0040-VI/5/2009

(13.09.2010)