Dokument-ID: 434148

WEKA (atr) | News | 18.07.2012

Abgabenänderungsgesetz 2012 – Relevantes für Gesellschaften

Erweiterte Ausfallshaftung nach § 9 BAO, Änderungen im Umgründungsrecht und bei der Pflicht zur Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG – der Entwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2012 enthält auch einige für Gesellschaften relevante Änderungen.

Am 21. Juni 2012 schickte das Bundesministerium für Finanzen einen Entwurf für ein umfassendes Abgabenänderungsgesetz 2012 in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 16. August 2012. Mit dem Novellenpaket soll nicht nur die neue Amtshilferichtlinie der EU umgesetzt werden, es beinhaltet auch umfassende Änderungen in diversen für Gesellschaften relevanten Steuergesetzen. Großteils sollen die Änderungen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Geplant sind unter anderem die folgenden wichtigen Änderungen:

Erweiterung der Ausfallhaftung der BAO

Die Ausfallhaftung des § 9 BAO soll auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass durch ihn abgabenrechtliche Pflichten (insb Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten) verletzt werden. Haftungsrelevant wäre dabei nur ein auf Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten.

Umgründungssteuergesetz

Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen

Bisher galt die Ausschüttungsfiktion bei einer Importverschmelzung von Gesellschaften mit passiven Einkünften aus Niedrigsteuerländern (§ 10 Abs 4 KStG) nur bei Mutter-Tochter-Beziehung der Gesellschaft. Nun soll § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG bei jeder Konzernverschmelzung gelten, um die Umgehung der Regelung durch Gründung von Schwestergesellschaften zu verhindern. Kapitalrücklagen sollen von der Ausschüttungsfiktion nicht umfasst werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen. § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG in seiner neuen Fassung soll bereits für Verschmelzungen gelten, die nach dem 31. Oktober 2012 beim Firmenbuch angemeldet werden.

Umwandlung

Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland, welche mit Umwandlungen nach dem UmwG vergleichbar sind, sollen in Zukunft nur mehr dann dem UmgrStG unterliegen, wenn eine Umwandlungsbilanz erstellt wurde. § 7 Abs 1 Z 3 UmgrStG soll entsprechend erweitert werden.

Zudem soll die Berechnung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen (§ 9 Abs 6 UmgrStG) neu konzipiert werden, in Zukunft soll auf das Einlagenevidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG abgestellt werden.

Der Mantelkauftatbestand iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG soll in Zukunft bei Umwandlungen auch auf die übertragende Gesellschaft bezogen werden (§ 10 Abs 2 UmgrStG).

Die genannten Änderungen sollen bereits für Umwandlungen anzuwenden sein, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

Erwerb oder Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Ergänzungen in §§ 27, 30 und 31 EStG sollen klarstellen, dass die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine anteilige Anschaffung oder Veräußerung der dieser Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter darstellt. Die genannten §§ sind auf diesen Vorgang (wie kürzlich schon vom UFS Wien ausgesprochen) also anzuwenden.

Bilanzberichtigung

§ 4 Abs 2 EStG soll dahingehend geändert werden, dass die Bilanzberichtigung in Zukunft im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung die Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen ermöglicht.

Detaillierte Erläuterungen, welche Änderungen sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) bei Umgründungen ergeben werden, finden Sie im Beitrag „Neuerungen im Bereich Umgründungen“ von MMag. Petritz.