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WEKA (mpe) | News | 13.05.2014

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Übernahmen

Betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind als Zinsen zu qualifizieren und mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbotes als Betriebsausgaben abziehbar.

Geschäftszahl

VwGH, 27.02.2014, 2011/15/0199

Norm

§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988

Quintessenz:

Betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind als Zinsen zu qualifizieren und aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 ansonsten mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbotes als Betriebsausgaben abziehbar.

VwGH: Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen nach § 12 Abs 2 KStG 1988 Aufwendungen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Ständiger Rechtsprechung entspricht es, dass Zinsen eines Kredites, welcher zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988 unterliegen (vgl Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0026).

Mit dem StReformG 2005 wurde die Abziehung von Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen erlaubt, sofern sie zum Betriebsvermögen gehören (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988). In den ErlRV werden nur „Finanzierungskosten“ erwähnt, was für den VwGH keinen Hinweis auf Einschränkung des Zinsenbegriffes erkennen lässt.

Nach dem Verständnis des VwGH handelt es sich bei Zinsen um ein Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital (vgl. das Erkenntnis vom 29. Mai 1981). Dieser Zinsbegriff ist bei der Auslegung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Meinung Philipp (Kommentar zum GewStG, § 7 Z 1, Tz 7.91) an, wonach Bereitstellungsgebühren für in der Folge tatsächlich in Anspruch genommene Kredite zum Entgelt für die Nutzung des kreditierten Kapitals zählen. Die Folge daraus ist, dass betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG 1988 aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988, ansonsten mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbotes als Betriebsausgaben abziehbar sind.

In ungewohnter Eile hat der Gesetzgeber auf diese Entscheidung des VwGH reagiert und mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 eine Reformierung des Zinsabzugs beschlossen. Damit soll klargestellt werden, dass nur Zinsen und nicht Geldbeschaffungskosten und sonstige Nebenkosten steuerlich absetzbar sind. Trotz fehlender Übergangsvorschrift soll dieses Abzugsverbot nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes in Kraft treten.

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