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Dokument-ID: 1044210

Eva-Maria Hintringer | News | 18.10.2019

Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten

Schadenersatzzahlungen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn das ihnen zugrunde liegende rechtswidrige Verhalten der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre zurechenbar ist und durch steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst war.

Geschäftszahl

VwGH 27.06.2019, Ra 2019/15/0063

Norm

§§ 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Schadenersatzzahlungen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn das ihnen zugrunde liegende rechtswidrige Verhalten der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre zurechenbar ist und durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst war. Durfte der Abgabenpflichtige davon ausgehen, dass sein haftungsbegründendes Handeln im Interesse seines Unternehmens bzw seines Arbeitgebers liegt, ist nicht von einem der privaten Sphäre zuzurechnenden Grund für sein Fehlverhalten auszugehen.

VwGH: Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das zur Haftung führende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wurde. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.

Im Anlassfall war der Revisionswerber Mitbeteiligter und Geschäftsführer einer GmbH und einer GmbH & Co KG. In seiner Funktion als Geschäftsführer hatte der Revisionswerber zwei Banken beauftragt, zu Gunsten eines Geschäftspartners der von ihm vertretenen Gesellschaften Bankgarantien im Wert von insgesamt mehr als 4 Mio EUR auszustellen. Damit überschritt er sein im Innenverhältnis durch den Gesellschaftsvertrag beschränktes Pouvoir erheblich. Aufgrund entsprechender Informationen des Geschäftspartners, dem der Geschäftsführer aufgrund der langjährigen und problemlosen Geschäftsbeziehung vertraute, ging er davon aus, dass die Bankgarantien erforderlich seien, um Förderungen für die von ihm vertretenen Gesellschaften zu erhalten. Er meinte also, zum Vorteil der Gesellschaften zu handeln. Als die Bankgarantien schlagend wurden, machten die Gesellschaften Schadenersatzforderungen gegen den Revisionswerber geltend, die dieser auch erfüllte.

Für die Abzugsfähigkeit dieser Schadenersatzzahlungen kommt es nicht darauf an, ob mit der Ausstellung der Garantieerklärungen Geschäfte verbunden waren, die zu Einnahmen für die vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaften hätten führen können. Unerheblich ist auch, dass das Fehlverhalten auf einer gewollten und bewussten Entscheidung, eine im Innenverhältnis bestehende Beschränkung zu missachten, beruhte. Entscheidend ist lediglich die Frage, ob die Schadenersatzzahlungen des Geschäftsführers durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind. Da davon auszugehen war, dass das Ausstellen von Garantien zugunsten von Geschäftspartnern zu künftigen Einnahmen führen könnte, ist nicht von einem der privaten Sphäre zuzurechnenden Grund für das pflichtwidrige Verhalten auszugehen. Unternehmen werden im Allgemeinen von Geschäftspartnern nur dann Wirtschaftsgüter beziehen (und in diesem Rahmen allenfalls Sicherheitsleistungen anbieten), wenn sie sich aus diesen Investitionen zukünftige Einnahmen erwarten.