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WEKA (fsc) | News | 25.09.2012

Abzugsverbot bei Abschreibung des Restbuchwertes des Fruchtgenussrechtes

Ein Verlust, der im Zuge einer Verschmelzung durch den Wegfall des Fruchtgenussrechts, das die übertragende an den Aktien der übernehmenden Gesellschaft innehatte, entsteht, ist steuerneutral zu behandeln und stellt keinen Confusioverlust dar.

Geschäftszahl

VwGH 28.06.2012, 2008/15/0228

Norm

§ 3 Abs 3 UmGrStG, § 12 Abs 2 KStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Verlust, der im Zuge einer Verschmelzung durch den Wegfall des Fruchtgenussrechts, das die übertragende Gesellschaft an den Aktien der übernehmenden Gesellschaft innehatte, entsteht, ist steuerneutral zu behandeln und stellt keinen Confusioverlust dar.

VwGH: Confusio iSd § 3 Abs 3 UmgrStG liegt vor, wenn sich Rechtsbeziehungen zweier Körperschaften durch ihr Zusammenfallen in einer Körperschaft auflösen, wenn also Forderung und Verbindlichkeit oder das Recht und die Verpflichtung in einer Körperschaft zusammenfallen und damit untergehen.

Im Anwendungsbereich des UmgrStG hat die übernehmende Körperschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit dessen Buchwerten zu übernehmen. Die durch die Übernahme des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft entstehenden Buchgewinne oder -verluste sind nicht zu berücksichtigen.

Buchgewinne und Buchverluste iSd § 3 Abs 2 UmgrStG sind alle - auf Basis der steuerlichen Wertansätze errechneten - rechnerischen Differenzbeträge, die sich als Folge der Verschmelzung in der Bilanz der übernehmenden Körperschaft ergeben. Dagegen sind Buchgewinne oder -verluste nach § 3 Abs 3 leg cit dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie durch Confusio entstehen.

Im vorliegenden Fall sah der VwGH keine Confusio:

Aktionäre (zwei Privatstiftungen) hatten sich als Fruchtgenussbesteller verpflichtet, auf bestimmte Vermögens- und Herrschaftsrechte an den Aktien der Beschwerdeführerin zu Gunsten des jeweiligen Fruchtgenussinhabers zu verzichten. In weiterer Folge wurde dieses Fruchtgenussrecht weiterverkauft.

Die Käuferin des Fruchtgenussrechts wurde schließlich auf die Beschwerdeführerin verschmolzen. Die Fruchtgenussbesteller (die beiden Privatstiftungen) hielten an der Käuferin (übertragende Gesellschaft) und an der Beschwerdeführerin (übernehmende Gesellschaft) jeweils 50 %.

Laut Aktienkauf- und Fruchtgenussabtretungsvertrag stehen dem jeweiligen Fruchtgenussinhaber gegenüber dem Fruchtgenussbesteller (die beiden Privatstiftungen) die eingeräumten Nutzungsrechte (Gewinnausschüttungsansprüche und das Stimmrecht) aus den Aktien zu. Für den Fall der Nichterfüllung können bestimmte vertraglich vereinbarte Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Weiterverkäufer des Fruchtgenussrechts geltend gemacht werden. Schuldrechtliche Beziehung bestanden somit ausschließlich zwischen den Parteien der Fruchtgenussvereinbarung (dh der übertragenden Gesellschaft und den beiden Privatstiftungen), während die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft, auf deren Aktien dabei Bezug genommen wird, davon nicht betroffen war. Daran ändert auch der in den Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen gestellte Umstand nichts, dass das Fruchtgenussrecht, insbesondere weil es zeitlich beschränkt war, nicht das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung herbeigeführt hat.

Die Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungskosten für das Fruchtgenussrecht (im Wege laufender oder einmaliger Abschreibungen) verhindert eine Verdoppelung der Beteiligungsertragsbefreiung. Die Befreiung der Ausschüttungserträge beim Fruchtgenussberechtigten führt dazu, dass insgesamt gesehen jene Ausschüttungserträge steuerfrei gestellt werden, die beim Zufluss an den unmittelbar Beteiligten (dem Fruchtgenussbesteller) steuerfrei wären.

Überträgt die fruchtgenussberechtigte Körperschaft das beteiligungsähnliche Fruchtgenussrecht im Rahmen einer Umgründung auf die übernehmende Körperschaft und kommt es dadurch zu einem Wegfall des Fruchtgenussrechtes, ändert dies am (ausschließlichen) Zusammenhang der Anschaffungskosten des Fruchtgenussrechtes mit steuerfreien Einkünften nichts. Der steuerwirksamen Abschreibung des Restbuchwertes des Fruchtgenussrechtes steht das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988 entgegen.

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