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WEKA (atr) | News | 29.10.2015

Änderung der Gerichtsgebühren und Darstellung diakritischer Zeichen im Firmenbuch geplant

Mit der Gerichtsgebührennovelle 2015 soll es zu einer Gebührensenkung für Rechtsmittelverfahren im Außerstreitrecht und für Firmenbuchabfragen kommen. Zudem ist geplant, diakritische Zeichen im Firmenbuch zu erlauben.

Mit 28.10.2015 schickte das Justizministerium einen Entwurf zur Gerichtsgebührennovelle 2015 in Begutachtung.

Änderungen in Bezug auf das Firmenbuch

Geplant ist

  • die Suchen zukünftig nicht mehr zu vergebühren,
  • die Abfragegebühren für Auszüge und Urkunden zu senken und
  • die Firmenbuchabfrage für Gebietskörperschaften kostenlos zu gestalten.

Auch Personengesellschaften sollen entlastet werden: In Zukunft wird darauf Bedacht genommen, dass Personengesellschaften nicht immer verpflichtet sind, einen Gesellschaftsvertrag vorzulegen, wodurch beim Firmenbuchgericht auch ein verminderter Prüfungsaufwand entsteht. Die Gebühr für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften ohne Vorlage und Aufnahme desselben in die Urkundensammlung wird daher reduziert.

Zudem soll die seit Kurzem bestehende Möglichkeit, diakritische Zeichen (wie zB å, š, ...) im Firmenbuch einzugeben und darzustellen mit der Novelle im neuen § 25 FBG gesetzlich festgelegt werden. In bestehenden Firmenbucheintragungen, deren Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen von der tatsächlichen Schreibweise abweicht, soll die Richtigstellung über einen Berichtigungsantrag ergänzt werden können. Solche Anträge sollen gebührenbefreit sein, wenn sie bis 31.12.2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung hinweisen.

Änderungen der Rechtsmittelgebühren im Außerstreitverfahren

Zudem soll es durch die Novelle zu einer Senkung der Gerichtsgebühren im Rechtsmittelverfahren in Außerstreitverfahren kommen. Der VfGH hob die diesbezügliche Tarifpost 12a des GGG im Erkenntnis G 157/2014 mit Ablauf des 31.12.2015 als verfassungswidrig auf. Konkret sah er es für Außerstreitverfahren als unsachliche Pauschalierung an, dass der Gesetzgeber die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw dritter Instanz an die Bemessungsgrundlage in der ersten Instanz anknüpft und diese verdoppelt und verdreifacht, auch wenn sich Rechtsmittelinteresse und Wert des Streitgegenstands im erstinstanzlichen Verfahren nicht decken.

Die vom Ministerium nun vorgeschlagene Lösung ist eine streitwertunabhängige Fixgebühr für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz, die sich an der Mindestgebühr in erster Instanz orientiert, für Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen. Die Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren sollen sich an der Rechtsmittelgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren nach den Tarifposten 2 und 3 orientieren. Anders als bisher ist damit vom grundsätzlich frei zu bewertenden Rechtsmittelinteresse auszugehen, was allein schon gebührensenkend wirken soll.

Geplantes Inkrafttreten

Die genannten Änderungen sollen bereits mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Nähere Informationen sowie den Begutachtungsentwurf finden Sie auf der Parlamentswebsite.