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Dokument-ID: 872291

WEKA (ffa) | News | 21.11.2016

Änderung der Stiftungsurkunde wegen geänderter Verhältnisse durch niedriges Zinsniveau?

Die Änderung einer Sparkassen-Privatstiftung gem § 33 Abs 2 PSG kann nicht mit einem wegen der Wirtschaftskrise länger andauernden Niedrigzinsniveau begründet werden, wenn die Ausschüttungen dadurch nicht gänzlich unmöglich sind.

Geschäftszahl

OGH 20. Juli 2016, 6 Ob 119/16t

Norm

§ 33 Abs 2 PSG; § 27a Abs 4 Z 4 SpG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Änderung einer Sparkassen-Privatstiftung gem § 33 Abs 2 PSG kann nicht mit einem wegen der Wirtschaftskrise länger andauernden Niedrigzinsniveau begründet werden, wenn die Ausschüttungen dadurch nicht gänzlich unmöglich sind, da Änderungen der Wirtschaftslage nie ausgeschlossen werden können und eine Änderung den gesetzlich geregelten Substanzerhaltungsgrundsatz unterliefe.

OGH: Voraussetzung für die Änderung einer Stiftungsurkunde durch den Vorstand ist die Anpassung derselben an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks. Für Sparkassen- Privatstiftungen, die durch formwechselnde Umwandlung zu einer Privatstiftung wurden, gilt gem § 27a Abs 4 Z 4 SpG, dass den Begünstigten nur die Erträge der Privatstiftung zugewendet werden dürfen.

In casu wollte der Stiftungsvorstand die Genehmigung einer Änderung nach § 33 Abs 2 SPG der zuvor gem § 27a SpG umgewandelten Sparkassen-Privatstiftung mit der Begründung erwirken, der Zweck der Stiftung könne ansonsten nicht mehr gewährleistet werden, da durch das aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise lang anhaltende Niedrigzinsniveau eine Ausschüttung von nur noch EUR 47.000,– jährlich möglich sei.

Die gerichtliche Genehmigung war aus folgenden Gründen zu versagen:

Die Voraussetzung der Änderung der Verhältnisse ist nicht schon dadurch gegeben, dass die Erträge über eine längere Zeit niedrig sind, insbesondere da eine Ausschüttung bei einem Ertrag von jährlich EUR 47.000,– nicht gänzlich unmöglich ist. Wirtschaftliche Veränderungen können nie ausgeschlossen werden, deshalb ist insbesondere bei einem auf Dauer errichteten Rechtsträger geradezu zwingend davon auszugehen, dass dieser im Laufe der Zeit auch wirtschaftliche Verschlechterungen zu erwarten hat.

Dies ist aber kein hinreichender Grund, die Stiftungsurkunde zu ändern und damit den Substanzerhaltungsgrundsatz nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG zu unterlaufen. Die Merkmale der Sparkasse, auf Dauer errichtet zu sein und die Vermögenssubstanz zu binden, sollen eben auch bei Umwandlung zu einer Privatstiftung erhalten bleiben.

Schlussendlich gehen sogar die Stiftungsvorstände selbst von einer Zinsbesserung in den kommenden Jahren aus, wodurch auch die Erträge wieder steigen werden.

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