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Lukas Schenk - Florian Linder | News | 23.08.2019

Änderungen im AktG durch das AktRÄG 2019

Die Gastautoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder erläutern die wesentlichen Neuerungen durch die Novelle, wie zB die neue Regelung zur Vergütungspolitik und zum Vergütungsbericht.

Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019), das über Initiativantrag beschlossen wurde, hat der Gesetzgeber vorrangig die AktionärsrechteRL (Richtlinie (EU) 2017/828) umgesetzt. Ziele dieser RL sind die Schaffung eines attraktiven Umfelds für Aktionäre durch verstärkte Mitwirkung sowie die Verbesserung der Corporate Governance von börsenotierten Unternehmen innerhalb der EU. Gegenständlicher Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen im AktG für börsenotierte AG dar.

Vergütungspolitik und Vergütungsbericht

Mit den neu eingeführten §§ 78a bis 78e AktG wurden die RL-Bestimmungen zu Vergütungspolitik und Vergütungsbericht für den Vorstand bei börsenotierten AG umgesetzt. Diese Regelungen gelten gleichfalls für die Mitglieder des AR (§ 98a AktG). Formal erfolgt dies durch ein für Vorstand und AR gemeinsam zu erstellendes Dokument zur Vergütungspolitik. Die Vergütungspolitik gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung liegen muss. Die Leistung von Vorstand und AR soll anhand monetärer sowie nicht-monetärer Kriterien und anderer Governance-Faktoren (zB ökologische oder soziale Aspekte) bewertet werden. Über die Vergütungspolitik ist von der HV jedenfalls in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei wesentlichen Änderungen abzustimmen. Der Beschluss hat lediglich empfehlenden Charakter und ist nicht anfechtbar. Im Zusammenwirken von Vorstand und AR ist auf Basis der Vergütungspolitik ein Vergütungsbericht zu erstellen, der detaillierte Informationen zu Gesamtvergütung, jährlicher Veränderung etc. zu enthalten hat. Der Vergütungsbericht ist der HV ebenfalls zur Abstimmung vorzulegen, wobei auch in diesem Fall die Beschlussanfechtung ausgeschlossen ist. Sowohl Vergütungspolitik als auch Vergütungsbericht sind auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen (§ 108 Abs 4 AktG). Den Abschlussprüfer trifft die Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Vergütungsberichts. Eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Vergütungsberichts besteht nicht.

Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern

Der neu eingefügte § 95a AktG legt für börsenotierte AG bestimmte Zustimmungs- und Bekanntmachungspflichten für Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern fest. Nach dieser Bestimmung bedarf in einer börsenotierten AG ein wesentliches (ein 5 % der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigendes) Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Übersteigt der Wert des Geschäfts 10 % der Bilanzsumme, ist es darüber hinaus vom Vorstand öffentlich bekanntzumachen. Der Begriff der „nahestehenden Rechtsträger“ wird durch einen Verweis auf die IAS-VO (Verordnung (EG) 1606/2002) definiert. Geschäfte, die „im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen“ (kumulativ!) geschlossen werden, sind gemäß § 95a Abs 6 AktG sowohl von der Zustimmungs- als auch von der Bekanntmachungspflicht ausgenommen. Nach Abs 7 leg cit bestehen weitere Ausnahmetatbestände (zB für Geschäfte mit Tochterunternehmen oder für solche, die der Zustimmung durch die HV bedürfen), die in der Satzung jedoch teilweise oder zur Gänze abbedungen werden können.

Notwendige Änderungen in anderen Bestimmungen

Weitere Änderungen im Zusammenhang mit Vergütungspolitik und Vergütungsbericht betreffen die explizite Aufnahme der Beschlussfassung über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht in die Tagesordnung der HV (§ 104 Abs 2a AktG), das Beschlussvorschlagsrecht des AR in Bezug auf die Vergütungspolitik (§ 108 Abs 1 1. Satz 2. Halbsatz AktG) sowie das gemeinsame Beschlussvorschlagsrecht von Vorstand und AR für den Vergütungsbericht (§ 108 Abs 1 1. Satz 1. Halbsatz AktG).

Bestätigung über korrekte Erfassung und Zählung abgegebener Stimmen

Nach § 128 Abs 4 2. Satz AktG kann jeder Aktionär, wenn in einer börsenotierten AG das individuelle Stimmverhalten nicht veröffentlicht wird, innerhalb von 14 Tagen von der Gesellschaft eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm abgegebenen Stimmen verlangen.

Sonstige Regelungen 

Außerhalb der RL wurden folgende Regelungen beschlossen, die für alle AG gelten:

  • § 77 AktG, wonach Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit ein Anteil am Jahresüberschuss der Gesellschaft gewährt werden kann, wurde ersatzlos gestrichen. Dadurch wird klargestellt, dass auch die Anknüpfung an andere Kennzahlen jedenfalls zulässig ist.
  • Die Bestimmungen über das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach den §§ 225g ff AktG wurden dahingehend angepasst, dass das Gremium nicht mehr für die (aufwändige und zeitintensive) Erstattung des Gutachtens, sondern nur mehr für die Streitbeilegung zuständig ist.

Inkrafttreten

Alle in Umsetzung der AktionärsrechteRL ergangenen Bestimmungen sind rückwirkend mit 10.06.2019, die Änderungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind mit 01.08.2019 in Kraft getreten. Die von der RL vorgesehenen Zwangsstrafen für die Veröffentlichungspflichten nach § 78e Abs 1 sowie § 95a Abs 5 AktG und die Vorstandspflichten im Zusammenhang mit der ordentlichen HV sind aufgrund des Rückwirkungsverbots erst mit 24.07.2019 in Kraft getreten.

Autoren

Dr. Lukas Schenk:

Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen-Umgründungen, Gesellschaftsrecht einschließlich Gesellschafterkonflikt und Geschäftsführerberatung, Gewerberecht sowie Arbeitsrecht.

Lukas.schenk@vbsn.at

MMag. Dr. Florian Linder:

MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ständiges Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.

Florian.linder@vbsn.at

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