Dokument-ID: 694518

WEKA (mpe) | News | 23.09.2014

Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 ÜbG

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 ÜbG kommt es nicht darauf an, ob für die Sanierung der Zielgesellschaft der Ausstieg einzelner Aktionäre notwendig war.

Geschäftszahl

OGH 13.03.2014, 6 Ob 37/14f

Norm

§ 25 ÜbG

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 ÜbG kommt es nicht darauf an, ob für die Sanierung der Zielgesellschaft der Ausstieg einzelner Aktionäre notwendig war. Eine Förderung der Abfindung sanierungsunwilliger oder widerstrebender Gesellschafter ist nicht die Intention des Gesetzgebers und nicht im Sinne der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

OGH: Nach § 25 Abs 1 Z 2 erster Fall Übergangsgesetz (ÜbG) besteht dann keine Pflicht zur Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, wenn die Aktien nur zu Sanierungszwecken erworben werden. Eine Sanierung liegt auch im Interesse der Minderheitsaktionäre und soll nicht zusätzlich erschwert werden.

Der zweite Absatz des § 25 ÜbG ermöglicht es der Übernahmekommission die Stellung eines Pflichtangebots dennoch anzuordnen, obwohl der Tatbestand des Abs 1 erfüllt ist. Demnach ist ein Pflichtangebot erforderlich, um nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall eine Gefährdung der Vermögensinteressen der bisherigen Anteilseigner zu vermeiden (§ 25 Abs 2 erster Satz ÜbG).
 Die Übernahmekommission hat nach § 25 Abs 2 insbesondere darauf zu achten, ob die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise abgesichert ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines beherrschenden Einflusses über die Zielgesellschaft gerichtet war, ob der Erwerber oder ein konzernmäßig mit ihm verbundener Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem oder verwandtem Unternehmensgegenstand hält, ob eine einheitliche Leitung besteht oder angestrebt wird, ob für die Kontrollerlangung eine Prämie im Vergleich zum durchschnittlichen Börsekurs (§ 26 Abs 1 ÜbG) bezahlt wurde (§ 25 Abs 4 ÜbG).

Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1334 BlgNR 22. GP 16) folgend, kommt bei der Sanierung „die Angebotspflicht zB in Betracht, wenn bloß einzelnen Altaktionären der Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglicht werden soll“. Der OGH hält fest, dass die Sanierungsausnahme bezwecke, dass der Bieter Liquidität, die er für die Sanierung aufwenden will, vordringlich der Zielgesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zur Verfügung stellt. Weiters ist er der Auffassung, dass das in § 3 Z 1 ÜbG normierte Gleichbehandlungsgebot verletzt würde, wenn es dem Bieter gestattet wäre, nur einzelnen Aktionären zu einem nicht bloß symbolischen Kaufpreis den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu ermöglichen. Dadurch wären die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre gefährdet, die nicht im Weg eines Pflichtangebots aussteigen können und weiterhin das Risiko eines Misserfolgs einer Sanierung tragen müssen.

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 ÜbG kommt es ferner nicht darauf an, ob für die Sanierung der Zielgesellschaft der Ausstieg einzelner Aktionäre notwendig war. Eine Förderung der Abfindung sanierungsunwilliger oder widerstrebender Gesellschafter ist nicht die Intention des Gesetzgebers und nicht im Sinne der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur .