Dokument-ID: 1059022

Eva-Maria Hintringer | News | 15.04.2020

Aufforderung nach § 162 BAO zur Benennung des Empfängers von Zahlungen

Für die Anwendung des § 162 Abs 2 BAO müssen neben der Benennung der Empfänger der Leistungen auch Feststellungen zu den Zumeldern bzw Hintermännern oder dazu, dass diese Zumelder dem Steuerpflichtigen bekannt waren, getroffen werden.

Geschäftszahl

VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107

Norm

§ 162 BAO

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Anwendung des § 162 Abs 2 BAO genügt es nicht, dass der Empfänger der Leistungen in ein Sozialbetrugsmodell eingebunden war. Es müssen auch Feststellungen zu den Zumeldern bzw Hintermännern oder dazu, dass diese Zumelder dem Steuerpflichtigen bekannt waren, getroffen werden. Notwendig ist auch, konkret festzustellen, inwiefern es branchenüblich ist, über die Empfänger (hier: beauftragte Subunternehmer) Informationen einzuholen.

VwGH: Nach § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden. Soweit der Abgabepflichtige diese Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Daher kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Dem Steuerpflichtigen dürfen aber keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.

Im Anlassfall wurden Feststellungen zu einem Sozialbetrugsmodell getroffen, das im Rahmen von polizeilichen und abgabenbehördlichen Ermittlungen aufgedeckt worden ist und in das die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer, dh die Empfänger, eingebunden gewesen sein sollen. Feststellungen zu den im Sozialbetrugsmodell erwähnten "Zumeldern" oder dazu, dass diese "Zumelder" (und allenfalls auch die "Hintermänner" der Subunternehmer) der steuerpflichtigen Revisionswerberin bekannt gewesen seien, fehlen.

Bloße Ausführungen, dass die Revisionswerberin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon überzeugt habe, dass der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adresse tatsächlich seinen Sitz gehabt habe, und auch keine näheren Informationen über den Betrieb des jeweiligen Subunternehmers eingeholt worden seien, genügen nach der Rechtsprechung des VwGH nicht. Solche Feststellungen sind nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar, solange nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Aussagen dahingehend, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen. § 162 Abs 2 BAO gelangt somit nicht zur Anwendung.