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WEKA (atr) | News | 31.03.2011

Aus für Besteuerung von Liegenschaftsschenkungen an eine Stiftung?

Der VfGH hob Anfang März die Besteuerung von Liegenschaften als Zuwendungen an eine Privatstiftung mit dem 3-fachen Einheitswert als verfassungswidrig auf. Die baldige Zuwendung von Liegenschaften an Privatstiftungen ist eine Überlegung wert.

Eine Tiroler Privatstiftung erachtete die Besteuerung von Liegenschaften als unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen mit dem 3-fachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage als verfassungswidrig. Der VfGH gab ihr zwar Recht, kippte aber anstatt der 2,5%igen Stiftungseingangssteuer nur die Besteuerung nach Einheitswerten.

Konkret hob der VfGH den letzten Satz des § 1 Abs 5 StiftEG idF BGBl I 85/2010 (Stammfassung) auf. Das StiftEG ist auf unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen anzuwenden.
§ 1 Abs 5 Stift EG bestimmt über Verweis auf § 19 ErbStG, dass als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung von österreichischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken nicht wie für sonstige Vermögenswerte der Verkehrswert dient, sondern der dreifache Einheitswert.
Die Einheitswerte von Liegenschaften wurden vor vielen Jahren festgesetzt und nie dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft angepasst. Sie sind daher im Vergleich mit dem Verkehrswert von sonstigem Vermögen, wie etwa Wertpapieren, extrem niedrig. Daraus folgt, dass die Steuerbelastung für der Stiftung zugewendete Grundstücke um ein vielfaches niedriger ist als für – im Verkehrswert vergleichbare – andere Vermögenswerte.

Neue Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer

Dies wurde vom VfGH als verfassungswidrig erachtet und aufgehoben. Anstatt einer Besteuerung nach dem 3-fachen Einheitswert droht bei Zuwendungen von Liegenschaften an Stiftungen nun eine Besteuerung nach Verkehrswert und eine erheblich höhere Steuerbelastung.

Werden Liegenschaftsschenkungen an Privatstiftungen tatsächlich unwirtschaftlich?

Eine Zuwendung von Liegenschaften an Privatstiftungen noch bevor der Gesetzgeber eine Neuregelung vornimmt, kann empfehlenswert sein.

Steuerexperten befürchten, dass die Einbringung von Liegenschaften in eine Privatstiftung dadurch unwirtschaftlich werden könnte. Der Gesetzgeber bekam vom VfGH jedoch eine Reparaturfrist bis zum 31.12.2011, bis dahin bleibt die bestehende, für Privatstiftungen günstige Regelung aufrecht, sofern der Gesetzgeber keine Ersatzregelung erlässt.
Bedacht werden sollte, dass vom VfGH nicht die geltende Fassung des § 1 Abs 5 StiftEG aufgehoben wurde: § 1 Abs 5 StiftEG wurde durch das Budget-Begleitgesetz 2009 novelliert, und just die vom VfGH nun in der Stammfassung aufgehobene Wortfolge wurde im BBG 2009 erneut erlassen. Möglicherweise bleibt es somit einstweilen bei begrenzten Auswirkungen auf Privatstiftungen.

(VfGH 02.03.2011, G 150/10)

(31.03.2011)