© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 866135

Andreas Kampitsch - Michael Petritz | News | 26.09.2016

BFG zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten beim Beteiligungserwerb

Die Gastautoren Mag. Kampitsch und MMag. Petritz erläutern in ihrem Beitrag ein aktuelles BFG-Erkenntnis zum Thema. Wie hat der BFG entschieden und welche Auswirkungen könnte dies auf die Praxis haben?

Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 3.6.2015, RV/2100567/2015, entschieden, dass Aufwendungen für eine Due Diligence mit dem späteren Beteiligungserwerb nicht in einem derart engen Kontext stehen, dass diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren wären. Vielmehr seien sie als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Amtsrevision erhoben wurde.

1. Einleitung

Die Frage der steuerlichen Verwertbarkeit von Kosten einer Due Diligence wurde von Petritz im Rahmen der Gesellschaftsrechts-News Dezember 2009 bereits einmal thematisiert. Angesichts der Tatsache, dass Due Diligence-Kosten im Rahmen eigentlich jedes Unternehmenserwerbs entstehen, gab es bislang sehr wenig Aussagen der Finanzgerichte zur Abzugsfähigkeit dieser Kosten und ergibt sich auch die hohe Praxisrelevanz des Themas. Nunmehr hat das BFG in seinem Erkenntnis die Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten in einem Fall bejaht. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Amtsrevision eingelegt hat.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin vor dem BFG wehrte sich gegen die Auffassung des Finanzamtes, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb (Erwerb der DFT GmbH) aufgetretene Beratungskosten (Kosten für Due Diligence, Rechtsberatung und Beratungsleistungen einer Steuerberatungskanzlei) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten darstellen würden, wobei das BFG von folgendem – chronologisch geordneten – Sachverhalt ausging:

Am 4.12.2009 beschloss der Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin, eine Marktstudie zu erstellen, die Bilanzen des zu erwerbenden Unternehmens zu prüfen und eine Due Diligence durchzuführen.

Am 2.2.2010 wurde in einem Letter of Intent (LoI) zwischen der Beschwerdeführerin und der DFT GmbH die weitere Vorgangsweise festgehalten, insb die Durchführung einer Due Diligence zu ermöglichen, in der KW 11 ein Kaufpreisanbot abzugeben und Verhandlungen über den Kaufpreis bis Anfang KW 15 beendet zu haben. Dies stand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die einzelnen Gremien der Parteien und des Abschlusses eines noch zu verhandelnden Kaufvertrages.

Am 9.2.2010 wurde der Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence erteilt und von der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft im Zeitraum zwischen 17.2.2010 und 15.3.2010 vorgenommen (Beleg vom 26.3.2010).

Über den Zeitraum 9.10.2009 bis 22.3.2010 rechnete eine Rechtsanwaltskanzlei die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb ab (Beleg vom 20.4.2010).

Die Steuerberatungsgesellschaft legte über ihre „Beratung Erwerb DFT“ (also nicht für die Due Diligence) für 1.4.2010 bis 20.5.2010 eine Honorarnote (vom 30.6.2010).

Am 21.5.2010 (somit nach den Tätigkeiten der Steuerberater und Rechtsanwaltskanzlei) wurde der Kaufvertrag abgeschlossen und vom Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 25.5.2010 bis 8.6.2010 genehmigt (mittels Umlaufbeschluss).

3. Entscheidung des BFG

Das BFG führt in seiner Entscheidung aus, dass die endgültige Kaufentscheidung erst mit Abschluss des Kaufvertrages getroffen wurde, welcher durch die nachträgliche Genehmigung des Aufsichtsrates wirksam wurde.

Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung und den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, im Zusammenhang mit einem geplanten Beteiligungserwerb zunächst strategische Überlegungen in Form von Marktstudien und/oder einer Due Diligence durchzuführen. Diese konkreten Aufwendungen stehen aber nach Ansicht des BFG nicht in einem derart engen Kontext mit dem späteren Erwerb, denn im Zeitpunkt der Prüfungshandlungen stand noch nicht fest, dass es zu einem späteren Kauf kommen wird, der Auftrag lautete nur, Grundlagen für eine Kaufpreisfindung für einen möglichen Beteiligungserwerb zu erarbeiten. Die Kosten wären daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und keine (aktivierungspflichtigen) Anschaffungsnebenkosten.

4. Anmerkung

Die Entscheidung des BFG bestätigt im Wesentlichen die herrschende Meinung zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten im Rahmen eines Unternehmenserwerbs, in dem auf den Zeitpunkt der Fassung des Erwerbsentschlusses abgestellt wird. Dieser Zeitpunkt ergab sich im gegenständlichen Fall durch den Abschluss des Kaufvertrages (und der abschließenden Genehmigung durch den Aufsichtsrat) und nicht – wie von der Finanzverwaltung angenommen – mit Vereinbarung der Vorgangsweise im LoI. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (die Finanzverwaltung hat Amtsrevision an den VwGH erhoben), bleibt eine finale Klärung der Frage dem Höchstgericht überantwortet.

Autoren

MMag. Michael Petritz

MMag. Michael Petritz, LL.M. ist als Steuerberater bei der KPMG Austria Gruppe in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning sowie Gebühren- und Verkehrsteuern. Weiters ist er Univ.-Lektor an der WU-Wien. Als Autor schreibt er für Gesellschaftsrecht Online sowie das Werk „Übertragung von Unternehmen“.

Mag. Andreas Kampitsch

Mag. Andreas Kampitsch, LL.M. ist als Berufsanwärter bei der KPMG Alpen-Treuhand GmbH in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Konzernsteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning und die Besteuerung von Kapitalvermögen.