Dokument-ID: 823406

WEKA (vpa) | News | 18.03.2016

Befreiung eines Gewinnanteils von der Körperschaftsteuer gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG (BGBl I 2009/52)

Für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Körperschaftssteuer gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG 1988 auf die Ausschüttung von Gesellschaften nach dem Recht von Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, ist der Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich.

Geschäftszahl

2012/13/0121; VwGH; 23.12.2015

Norm

§ 10 Abs 1 Z 5 KStG

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Körperschaftssteuer gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG 1988 auf die Ausschüttung von Gesellschaften nach dem Recht von Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, ist der Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich. Erfolgt der diesbezügliche Generalversammlungsbeschluss am 30.04.2004, so sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.

VwGH: § 10 Abs 1 KStG idF BGBl I Nr 52/2009 normiert, dass Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit sind. Auf Ausschüttungen von Gesellschaften nach dem Recht von Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt mit der EU-Erweiterung 2004 erfolgte, ist die Bestimmung gem Anlage 2 zum EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I Nr 180/2004 anzuwenden, wenn diese nach dem 30.04.2004 erfolgen.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Körperschaftssteuer gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG 1988 auf die Ausschüttung durch eine ungarische Gesellschaft ist daher der Zeitpunkt der Ausschüttung. Gem § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO entsteht zwar der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch die Ausschüttung im selben Zeitpunkt erfolgt.

Wenn am 30.04.2004 die Hauptverhandlung einen Beschluss fasst, so ist maßgeblich, ob dieser eine Ausschüttung iSd Anlage 2 letzter Satz zum EStG darstellt. Wird im Text dieses Beschlusses „der exakte Betrag der Dividendenausschüttung“ festgelegt, so besteht schon dem Wortlaut nach keinerlei Spielraum nach unten oder oben, weswegen nicht von einer bloß geschätzten Dividende die Rede sein kann.

Kommt es in der Folge zu einer aus einem Verteilungsmechanismus – betreffend die in der beschlossenen Höhe auf eigene Aktien entfallende Dividende – resultierenden Abweichung nach oben vom im Beschluss festgelegten Betrag, die abgesehen vom Bestand an eigenen Aktien am Dividendenstichtag nicht von ungewissen Faktoren abhängt, so beruht diese Abweichung in der Höhe nicht auf einer Abweichung von der beschlossenen Höhe der Dividende.

Ein Fehlen des Anspruchs auf Ausschüttung nach ungarischem Recht ist nicht anzunehmen, wenn dem Vorstand eine Beschlussfassung vorbehalten wird, die aber nur die Fälligkeit betrifft und der Anspruch sofort entsteht.

Daher sind, wenn der Hauptversammlungsbeschluss über die Ausschüttung am 30.April 2004 erfolgt, die Voraussetzungen gem Anlage 2 EStG 1988 nicht erfüllt und die Befreiung gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.

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