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Dokument-ID: 412012

Lisa Korninger | News | 30.05.2012

Begriff der Unternehmereigenschaft nach UGB und KSchG (GmbH & Co KG als Vermieterin)

Für den Unternehmerbegriff des KSchG und des UGB ist kein Mindestmaß an Geschäftstätigkeit erforderlich. Vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit und Methodik der Tätigkeit an.

Geschäftszahl

OGH 16.02.2012, 6 Ob 203/11p

Norm

§ 1 KSchG; §§ 1 Abs 1 und 2; 189 Abs 1 Z 1, 221 Abs 5, 222-243, 268-283 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach dem UGB kann auf die einschlägige Rechtsprechung zum KSchG zurückgegriffen werden. Für den Unternehmerbegriff nach dem KSchG und dem UGB ist kein Mindestmaß an Geschäftstätigkeit erforderlich. Vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit und Methodik der Tätigkeit an.

OGH: § 189 Abs 1 Z 1 UGB legt fest, dass das 3. Buch des UGB auch auf unternehmerisch tätige Personengesellschaften anzuwenden ist, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Ist dies der Fall unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222-243 und §§ 268-283 UGB geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 221 Abs 5 UGB).

Ein Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist (§ 1 Abs 1 und 2 UGB). Hier orientierte sich der Gesetzgeber an der gleichlautenden Legaldefinition des Unternehmens nach § 1 Abs 2 KSchG. Daher kann bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft des UGB grundsätzlich auf die einschlägige Rechtsprechung zum KSchG zurückgegriffen werden.

Nach der Rechtsprechung zum KSchG wird ein Vermieter als Unternehmer angesehen, wenn mehrere dauernde Vertragspartner gegeben sind und die Heranziehung von Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen notwendig wird. Bezüglich der Anzahl der Vertragspartner nahm man bislang an, dass ein privater Hauseigentümer noch Verbraucher sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände vermietet werden. Mit dieser Grenze sei ein gewisses Mindestmaß an Organisation gegeben, dass für die Unternehmereigenschaft natürlicher Personen notwendig ist.

Da es jedoch in allen zur Unternehmereigenschaft von Vermietern ergangenen Entscheidungen gemäß § 1 KSchG um natürliche Personen als Vermieter handelte, setzt die zuvor besprochene Richtzahl voraus, dass es sich beim Vermieter um einen privaten Hauseigentümer handelt. In diesem Fall ist der Vermieter keine natürliche Person und die eingetragene Personengesellschaft kann mangels Privatlebens nicht privat vermieten.

Der hier vorliegende Geschäftszweig der Gesellschaft und der Komplementärgesellschaft ist „An- und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“. Damit ist der Unternehmerbegriff des § 1 Abs 2 UGB erfüllt, unabhängig von der Anzahl der bisher erworbenen und vermieteten Objekte. Für den Unternehmerbegriff des KSchG und des UGB ist kein Mindestmaß an Geschäftstätigkeit erforderlich. Vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit und Methodik der Tätigkeit an. Deswegen ist in diesem Fall die Gesellschaft unternehmerisch tätig und offenlegungspflichtig.

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