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Dokument-ID: 701522

WEKA (mpe) | News | 27.10.2014

Belastungs- und Veräußerungsverbot an einer in die Stiftung eingebrachten Liegenschaft

Bringt eine Stifterin in die mitbeteiligte Stiftung eine Eigentumswohnung ein, bewirkt ein vorbehaltenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft bei der Stifterin verbleibt.

Geschäftszahl

2010/13/0105; VwGH; 25. Juni 2014

Norm

§ 24 BAO

Leitsatz

Quintessenz:

 Bringt eine Stifterin in die mitbeteiligte Stiftung eine Eigentumswohnung ein, bewirkt ein vorbehaltenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft bei der Stifterin verbleibt. Auch ein mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot kombiniertes Fruchtgenussrecht begründet kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft.
 
 

VwGH: Aufgrund der, einer Privatstiftung zukommenden, Rechtspersönlichkeit, ist sie von den Personen der Stifter zu trennen (2008/15/0097, VwSlg 8519/F). Eine Vermögenszurechnung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des § 24 BAO (vgl. zB Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch2, Rz 1/46). Die bloß faktische Erwartung, der Stiftungsvorstand werde sich den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen, lässt eine Stifterin auch dann nicht Eigentümerin des gewidmeten Vermögens bleiben, wenn diese Erwartung realistisch ist (2005/13/0079, VwSlg 8586/F).

Lehre und Rechtsprechung stimmen dahingehend überein, dass Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, die an einer Sache bestehen, die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 24 BAO an den Berechtigten nicht rechtfertigen (VwGH 90/15/0117 vom 17. Februar 1992).

Bringt eine Stifterin in die mitbeteiligte Stiftung eine Eigentumswohnung ein, bewirkt ein vorbehaltenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft bei der Stifterin verblieben wäre. Diese (obligatorisch vereinbarten) Verbote räumten der Stifterin nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft gleich einer Eigentümerin zu schalten und walten (2006/15/0123, VwSlg 8295/F).

Auch ein mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot kombiniertes Fruchtgenussrecht begründet kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft (2002/13/0042, VwSlg 8100/F, 2007, 2007/14/0021), wobei bloß auf die Lebensdauer des unmittelbar Berechtigten abgestellte Rechte in Anbetracht der Nutzungsdauer von Liegenschaften auch noch nicht für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum sprechen (2006/15/0123, VwSlg 8295/F).

Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt.

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