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Dokument-ID: 961260

WEKA (ato) | News | 19.10.2017

Berufsrechtliche Zulassung einer Gesellschaft als Voraussetzung der Istbesteuerung

Ist die Bestimmung, der zufolge nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch „berufsrechtlich zugelassen“ sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, rechtswidrig?

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0045; VwGH; 28. Juni 2017

Norm

§ 22 Z 1 EStG 1988; Art 66 MwStSystRL; § 17 Abs 1 UStG 1994

Leitsatz

Quintessenz:

Die Bestimmung des § 17 Abs 1 UStG 1994, der zufolge nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch „berufsrechtlich zugelassen“ sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität. Für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG 1988 erbringen, bestehen keine sachlichen Gründe.

VwGH: Vorliegend beschäftigte den VwGH der Fall einer Unternehmensberatungs-GmbH, die die Istbesteuerung gem § 17 Abs 1 UStG 1994 in Anspruch nehmen wollte. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht wiesen ihr Begehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass für Unternehmensberater keine berufsrechtlichen Regelungen geschaffen worden seien und es somit an der geforderten „berufsrechtlichen Zulassung“ (iS eines Berufsgesetzes für Unternehmensberater) mangelt, ab.

Gem § 17 Abs 1 UStG 1994 haben Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben, sowie berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). § 22 Z 1 EStG 1988 zählt die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, so unter anderem die Tätigkeit der Unternehmensberater (lit b leg cit), taxativ auf.

Dass Unternehmer, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen, die Steuer für die Umsätze aus dieser Tätigkeit nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, sah bereits § 17 Abs 1 UStG 1972 vor. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage legen dar, dass dadurch Härten vermieden werden sollten, die sich für die genannten Unternehmer aus der Sollbesteuerung ergeben könnten. Im Mittelpunkt dieser Überlegungen standen unbedeutende Anzahlungen für Leistungen, die sich über längere Zeiträume erstrecken, so zB bei mehrjährigen Prozessen, Vermögensverwaltungen, Planungsarbeiten etc.

Später (BGBl Nr 410/1988) wurde die Bestimmung dahingehend novelliert, dass auch Wirtschaftstreuhandgesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, und in dieser Fassung auch ins UStG 1994 übernommen. Die heutige Fassung erhielt § 17 Abs 1 leg cit anschließend mit BGBl Nr 21/1995.

Ob Kapitalgesellschaften, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, der Istbesteuerung unterliegen, hängt demnach davon ab, ob sie nach dem jeweiligen Berufsrecht zugelassen sind. Unionsrechtliche Grundlage dieser Regelung stellt die MwStSystRL dar. Art 66 leg cit räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im nationalen Recht festzulegen, dass der Steueranspruch für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Bei der Festlegung dieser Gruppen wird ihnen ein gewisses Ermessen eingeräumt; die Bestimmung des Umfangs einer Gruppe und damit der Ausschluss bestimmter Steuerpflichtiger aus derselben müssen dabei durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist außerdem der unionsrechtlich vorgegebene Rahmen zu beachten, wonach die getroffene Regelung nicht gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität verstoßen darf.

Diesen sah der VwGH nicht erfüllt. Die Bestimmung, wonach neben Unternehmern, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben, nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch „berufsrechtlich zugelassen“ sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, weil für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG 1988 erbringen, von der Istbesteuerung keine sachlichen Gründe bestehen.

Der Anwendungsbereich der Istbesteuerung ist demnach in unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs 1 UStG 1994 auch bei Kapitalgesellschaften auf alle Tätigkeiten des § 22 Z 1 EStG 1988 auszuweiten. Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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