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WEKA (mpe) | News | 13.08.2015

Beschränkung der Ausübung von Gesellschafterrechten durch EV

Besteht die Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Geschäftsführung umgangen wird, ist es notwendig, auch ein Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten zu beantragen.

Geschäftszahl

6 Ob 200/14a; OGH; 19. März 2015

Norm

§ 381 Z 2 EO

Leitsatz

Quintessenz

Besteht die Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Geschäftsführung umgangen wird, ist es notwendig, auch ein Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten zu beantragen.

OGH: Der OGH bejahte in der Entscheidung 4 Ob 256/03f ein Verbot der Stimmrechtsausübung ohne ausdrückliche Genehmigung bei Missbrauch der treuhändig gehaltenen Anteile einer Alleingesellschafterin. In der Entscheidung 2 Ob 524/92 wurde das Verbot „jeder Ausübung von Gesellschafterrechten“ als zulässiges Sicherungsmittel für die Sicherung der Rückgabe von Geschäftsanteilen beurteilt. Schon die Fortsetzung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stellt einen unwiederbringlichen Nachteil dar.

In einem Verfahren zur einstweiligen Zulassung eines seinen Ausschluss bekämpfenden Gesellschafters zu Generalversammlungen nahm die Entscheidung 2 Ob 138/08w die konkrete Gefahr deswegen als bescheinigt an, weil die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden könne.

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Partei gegen den Willen des Klägers die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Möglich war dies mittels zweier Notariatsakte von 2009, in dem der Kläger Geschäftsanteile an die Beklagte übertragen hatte. Solange die Anfechtung der Notariatsakte läuft, begehrt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte sowie jede Handlung zu verbieten, welche geeignet sei, den Wert der Geschäftsanteile zu mindern.

Würde die Beklagte gestützt auf Anteile des Klägers Gesellschafterbeschlüsse fassen, so würde dadurch die Ausübung dieser Rechte durch den Kläger selbst verhindert (2 Ob 138/08w). Dabei ist der Liquidator im Sinne der Entscheidung 2 Ob 524/92 aus Sicht des Klägers – auch wenn er formal durch die Mehrheitsgesellschafterin bestellt wurde – „als Unbefugter“ anzusehen.

Die beklagte Gesellschafterin kann die einstweilige Verfügung ohne das zusätzliche Verbot, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, leicht umgehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abstrakte Gefahr, wie der Umstand beweist, dass die Beklagte während des anhängigen Verfahrens die Liquidierung der Gesellschaft beschlossen hat (4 Ob 198/00x; 6 Ob 230/10g).

Dabei war allerdings der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte nur in dem Umfang zu verbieten, soweit sie diese durch die angefochtenen Notariatsakte erhalten hat.

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