© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 789549

WEKA (vpa) | News | 15.10.2015

Beseitigung einer Eigenkapitalunterschreitung nach § 9 WAG

Die Strafbarkeit nach § 95 Abs 2 Z 2 WAG iVm § 9 WAG entfällt nicht, wenn mehrere Monate nach dem Versuch, die Gesellschafter zu einer Eigenkapitalerhöhung zu bewegen, die Konzession zurückgelegt wurde.

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0049; VwGH; 19. Juni 2015

Norm

§ 9 WAG; § 95 Abs 2 Z 2 WAG

Leitsatz

Quintessenz:

In § 95 Abs 2 Z 2 WAG iVm § 9 WAG ist keine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Unterschreitung des Eigenkapitals im erforderlichen Ausmaß zu beheben ist. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn die Geschäftsführer mit dem Versuch, die Gesellschafter zu einer Eigenkapitalerhöhung im erforderlichen Ausmaß zu bewegen, scheitern und in der Folge nach einigen Monaten die Konzession zurückgelegt wird.

VwGH: Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nach § 9 Abs 2 WAG jederzeit ausreichend Eigenkapital halten. Werden nach § 76 WAG Entschädigungen ausgezahlt und sinkt das Eigenkapital infolgedessen unter das in § 9 Abs 2 WAG vorgegebene Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dafür zu sorgen, dass das erforderliche Ausmaß von 25 vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre wieder erreicht wird.

Abgesehen von diesem Fall muss eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierunternehmen zu jeder Zeit über ausreichendes Eigenkapital iSd § 9 WAG verfügen, wobei dem Gesetz (bis auf § 9 Abs 7 WAG) keine bestimmte Frist zu entnehmen ist, innerhalb derer die Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals zu beheben ist. Auch aus dem Tatbild des § 95 Abs 2 Z 2 WAG iVM § 9 WAG ergibt sich keine solche Frist, die zum Entfall der Strafbarkeit führen würde.

Wird ein Geschäftsführer von den Gesellschaftern bei der Ausübung seiner Funktion behindert, so hat er seine Funktion entweder niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden oder eine ungehinderte Ausübung sofort auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschafter die Durchführung einer nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Kapitalerhöhung unterlassen.

Die Strafbarkeit nach § 95 Abs 2 Z 2 WAG iVm § 9 WAG entfällt auch dann nicht, wenn mehrere Monate nach dem Versuch, die Gesellschafter zu einer Eigenkapitalerhöhung zu bewegen, die Konzession zurückgelegt wurde.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur .