© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Bestrafung juristischer Personen nach VStG
Wegen einer Verwaltungsübertretung kann nach dem VStG nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht.
Geschäftszahl
VwGH 28.09.2011, 2009/04/0205
Norm
§ 9 VStG; § 2 UIG; Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)
Leitsatz
Quintessenz:
Wegen einer Verwaltungsübertretung kann nach dem VStG nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines „Unternehmens“ als juristische Person kennt das VStG nicht.
VwGH: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Es kann daher im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes aufgrund einer Verwaltungsübertretung nur natürliche Personen bestraft werden. Eine Bestrafung von Unternehmen als juristische Personen ist dem VStG unbekannt.
In diesem Fall wurde um Auskunft zur Frage gebeten, wie viele Strafverfahren gegen ein Unternehmen rechtskräftig abgeschlossen wurden und welche Strafen dabei verhängt wurden. Da aber Unternehmen als solche nicht bestraft werden können, stellt sich die Nichterteilung der Auskunft diesbezüglich nicht als rechtswidrig dar.
Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.