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Dokument-ID: 803516

WEKA (vpa) | News | 11.01.2016

Betriebsausgabeneigenschaft von Zahlungen an Gesellschaft, über die Insolvenzverfahren (§ 71b IO) nicht eröffnet wurde

Bei Zahlungen aufgrund der Forderung einer Personengesellschaft in Liquidation, weil das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet wurde, handelt es sich auf Seiten des Schuldners um Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG.

Geschäftszahl 

VwGH 28. Mai 2015, 2012/15/0106

Norm

§ 4 Abs 4 EStG, § 71b IO

Leitsatz

Quintessenz:

Bei Zahlungen aufgrund der Forderung einer Personengesellschaft, die sich in Liquidation befindet, weil das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet wurde, handelt es sich auf Seiten des Schuldners um Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG.

VwGH: Wird das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 71b IO nicht eröffnet, so ist dessen Rechtsfolge nicht das Erlöschen der Gesellschaft bzw der für den Gläubiger schuldbefreiende Wegfall all ihrer Forderungen, sondern die Auflösung der Gesellschaft.

Für eine Personengesellschaft bedeutet dies, dass sie abgewickelt wird, wobei während dem Liquidationsverfahren ihre Rechtsfähigkeit unter der Voraussetzung der Wahrung ihrer Identität aufrecht bleibt. Nur der Zweck der Gesellschaft ändert sich, weil diese nun auf die Liquidation gerichtet ist. In Ermangelung anderer Regelungen ist die Liquidation durch die Gesellschafter als Liquidatoren vorzunehmen, wobei diese auch ausstehende Forderungen zu betreiben haben.

Erst wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist (das auch Forderungen gegen Geschäftspartner umfasst) kommt es zur Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, wobei letzterer lediglich deklarative Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass später hervorkommendes Vermögen dazu führt, dass die Gesellschaft zwar im Firmenbuch gelöscht, aber dennoch nicht erloschen ist.

Es kann aus dem bloßen Umstand der Abweisung des Konkursantrags betreffend jene Gesellschaft, an welche die Personengesellschaft geleistet hat, mangels kostendeckendem Vermögen, nicht auf die fehlende Betriebsausgabeneigenschaft der Zahlung geschlossen werden.

Lediglich wenn die Gesellschaft die Forderung nicht in das Vermögensverzeichnis gem § 110a IO aufgenommen hat, könnte dies allenfalls Zweifel am Bestehen der Forderung wecken und Anlass für weitere Erhebungen bezüglich der widersprüchlichen Angaben von Gläubiger und Schuldner geben.

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