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Dokument-ID: 307783

Lisa Korninger | News | 22.09.2011

Beugehaft über Geschäftsführer einer GmbH im Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH kann in Beugehaft genommen werden im gegen die GmbH geführten Exekutionsverfahren nach § 354 EO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen. Begründet wird dies mit der Repräsentantenfunktion des Geschäftsführers.

Geschäftszahl

OGH 11.05.2011, 3 Ob 48/11x

Norm

§§ 354, 355 EO

Leitsatz

Quintessenz

Im gegen eine GmbH geführten Exekutionsverfahren nach § 354 EO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, ist der Geschäftsführer rekurslegitimiert, wenn ihm im Strafbeschluss die Verhängung der Haft angedroht wird.

OGH: Die Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist gerechtfertigt, da die verpflichtete Partei selbst nicht in Haft genommen werden kann. Das Beugemittel der Haft soll also am Organwalter, einer natürlichen Person, vollzogen werden. Diese in der Entscheidung 3 Ob 42/95 für Personengesellschaften gebildeten Grundsätze gelten auch für die GmbH.

Die Verhängung der Haft gegen den Geschäftsführer der verpflichteten Partei, einer GmbH hat unmittelbaren Einfluss auf seine Rechtsstellung, da ihm damit zum Zweck der Durchsetzung privater Rechte mit staatlichem Zwang seine persönliche Freiheit entzogen wird.

Der Wille der Gesellschaft wird nach außen durch den Willen ihres organschaftlichen Vertreters repräsentiert. In seiner Repräsentantenfunktion tritt dieser an die Stelle der Gesellschaft, da diese nur Geldstrafen zahlen, jedoch nicht verhaftet werden können.

Die Rechnungslegung als unvertretbare Handlung und die Duldung der Einsicht in Urkunden können gemäß § 354 EO erzwungen werden. Strafen im Zuge einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO haben willensbeugenden und repressiven Charakter. Geld- und Haftstrafen nach § 354 EO haben nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck.

Schon die Androhung der Haft kann von der davon betroffenen Person angefochten werden, da das Exekutionsgericht an die rechtskräftige Androhung einer Beugestrafe gebunden ist, soweit die Strafe im gesetzlichen Rahmen bleibt. (Im Hinblick auf diese Bindungswirkung ist auch die betreibende Partei beschwert, wenn die von ihr beantragte und gerichtlich verfügte Androhung der Haft im Rechtsmittelweg beseitigt wird. Die Entscheidung 3 Ob 19/73, welche den betreibenden Gläubiger nicht beschwert sah, erging zu § 355 EO; anders als im Fall des § 354 EO ist bei § 355 die Strafe nicht von einer vorherigen Androhung abhängig.)

Im Exekutionsverfahren sind zur Erhebung eines Rekurses grundsätzlich die Parteien berechtigt. Daneben können dazu auch die Beteiligten berechtigt sein, wenn ihnen dieses Recht vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt wurde oder die anzufechtende Entscheidung unmittelbaren Einfluss auf ihre Rechtstellung hat.

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